Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der Berechtigung zukommt. Nach den Urteilsannahmen liegt Viktor R***** zur Last, insgesamt 903,30 Gramm Kokain in Verkehr gesetzt zu haben. Zum Reinheitsgehalt des inkriminierten Suchtgifts findet sich lediglich die Feststellung, wonach bei der im Schuldspruch 3 genannten Übergabe von Kokain die betroffene Suchtgiftmenge eine Reinsubstanz von 108 Gramm Kokain (somit mehr als die siebenfache Grenzmenge iSd § 28 Abs 6 SMG iVm der Suchtgift-GrenzmengenVO) aufwies (US 19 und 21). Konstatierungen zum Reinheitsgehalt der übrigen inkriminierten Suchtgifte lassen sich dem Urteil nicht entnehmen. Zutreffend zeigt der Beschwerdeführer daher auf, dass in Bezug auf die angenommene Qualifikation des § 28 Abs 3 Z 4 SMG ein Mangel an Feststellungen zur inkriminierten Menge vorliegt. Dies zwingt zur Aufhebung der rechtlichen Unterstellung der Victor R***** angelasteten Tat unter § 28 Abs 4 Z 3 SMG. Da angesichts fehlender Feststellungen zur insgesamt in Verkehr gesetzten Menge auch die Grundlage für die Annahme von allenfalls (nach gedanklicher Abtrennung der jeweils großen Mengen iSd § 28 Abs 6 SMG oder nach Erreichen der Übermenge iSd § 28 Abs 4 Z 3 SMG) verbleibenden Restmengen wegfällt, war die Unterstellung der Straftat unter § 27 Abs 1 sechster Fall, Abs 2 Z 2 erster Fall SMG gleichfalls aufzuheben. Dies bedingt zudem die Kassation des Victor R***** betreffenden Strafausspruchs einschließlich der Vorhaftanrechnung. Im zweiten Rechtsgang wird zu beachten sein, dass hinsichtlich der in den Schuldsprüchen 1 und 2 erfassten Kokainmengen bei Annahme eines Reinheitsgehalts, welcher dem im Schuldspruch 3 genannten entsprechen würde, ein sich solcherart errechnendes Reinsubstanzvolumen keine übergroße Menge iSd § 28 Abs 4 Z 3 SMG ergeben würde. Ergäbe sich auf Grund des abzuführenden Beweisverfahrens ein Reinheitsgrad, mit welchem sich bei Addition der in den drei Schuldsprüchen erfassten Suchtgiftquantitäten eine übergroße Menge errechnet, so wird die durch Kassation zerschlagene Subsumtionseinheit nach § 28 Abs 4 Z 3 SMG wieder neu zu bilden sein (vgl 13 Os 58/07i; 13 Os 1/07g; Ratz, WK-StPO § 289 Rz 10). Für den Fall hingegen, dass im zweiten Rechtsgang der festzustellende Reinheitsgrad für eine Subsumtion unter § 28 Abs 4 Z 3 SMG nicht ausreicht, bliebe es bei einer durch die Urteilsaufhebung unberührt gelassenen (vgl Schuldspruch 3), allenfalls noch konkretisierbaren Mehrheit von Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall SMG.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der Berechtigung zukommt. Nach den Urteilsannahmen liegt Viktor R***** zur Last, insgesamt 903,30 Gramm Kokain in Verkehr gesetzt zu haben. Zum Reinheitsgehalt des inkriminierten Suchtgifts findet sich lediglich die Feststellung, wonach bei der im Schuldspruch 3 genannten Übergabe von Kokain die betroffene Suchtgiftmenge eine Reinsubstanz von 108 Gramm Kokain (somit mehr als die siebenfache Grenzmenge iSd Paragraph 28, Absatz 6, SMG in Verbindung mit der Suchtgift-GrenzmengenVO) aufwies (US 19 und 21). Konstatierungen zum Reinheitsgehalt der übrigen inkriminierten Suchtgifte lassen sich dem Urteil nicht entnehmen. Zutreffend zeigt der Beschwerdeführer daher auf, dass in Bezug auf die angenommene Qualifikation des Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 4, SMG ein Mangel an Feststellungen zur inkriminierten Menge vorliegt. Dies zwingt zur Aufhebung der rechtlichen Unterstellung der Victor R***** angelasteten Tat unter Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG. Da angesichts fehlender Feststellungen zur insgesamt in Verkehr gesetzten Menge auch die Grundlage für die Annahme von allenfalls (nach gedanklicher Abtrennung der jeweils großen Mengen iSd Paragraph 28, Absatz 6, SMG oder nach Erreichen der Übermenge iSd Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG) verbleibenden Restmengen wegfällt, war die Unterstellung der Straftat unter Paragraph 27, Absatz eins, sechster Fall, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall SMG gleichfalls aufzuheben. Dies bedingt zudem die Kassation des Victor R***** betreffenden Strafausspruchs einschließlich der Vorhaftanrechnung. Im zweiten Rechtsgang wird zu beachten sein, dass hinsichtlich der in den Schuldsprüchen 1 und 2 erfassten Kokainmengen bei Annahme eines Reinheitsgehalts, welcher dem im Schuldspruch 3 genannten entsprechen würde, ein sich solcherart errechnendes Reinsubstanzvolumen keine übergroße Menge iSd Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG ergeben würde. Ergäbe sich auf Grund des abzuführenden Beweisverfahrens ein Reinheitsgrad, mit welchem sich bei Addition der in den drei Schuldsprüchen erfassten Suchtgiftquantitäten eine übergroße Menge errechnet, so wird die durch Kassation zerschlagene Subsumtionseinheit nach Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG wieder neu zu bilden sein vergleiche 13 Os 58/07i; 13 Os 1/07g; Ratz, WK-StPO Paragraph 289, Rz 10). Für den Fall hingegen, dass im zweiten Rechtsgang der festzustellende Reinheitsgrad für eine Subsumtion unter Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG nicht ausreicht, bliebe es bei einer durch die Urteilsaufhebung unberührt gelassenen vergleiche Schuldspruch 3), allenfalls noch konkretisierbaren Mehrheit von Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte Victor R***** auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten Victor R***** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen dem Angeklagten Victor R***** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.