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Entscheidung 12 Os 150/09i×

Entscheidung 12 Os 150/09i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os150/09i

Entscheidungsdatum

26.11.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. November 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mario H***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 23. April 2009, GZ 8 U 148/09h-10, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Höpler, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 23. April 2009, GZ 8 U 148/09h-10, verletzt Paragraph 53, Absatz eins, zweiter Satz StGB

Der Beschluss wird aufgehoben und gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO vom Widerruf der dem Angeklagten Mario H***** mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 3. November 2008, AZ 25 BE 28/08x, gewährten bedingten Entlassung abgesehen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 15. Oktober 2008, GZ 22 Hv 65/08w-79, wurde Mario H***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, erster Fall, 15 StGB ua strafbarer Handlungen schuldig erkannt und nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 130, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde der Vollzug eines Teils dieser Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen (GZ 8 U 148/09h-7 des Bezirksgerichts Innsbruck).

Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 3. November 2008, GZ 25 BE 28/08x-6, wurde der Verurteilte am 2. Dezember 2008 aus dem unbedingten Teil der verhängten Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen (GZ 8 U 148/09h-2 des Bezirksgerichts Innsbruck).

Aufgrund neuerlicher Delinquenz (Tatzeit: 26. Jänner 2009) wurde Mario H***** mit - gemäß Paragraph 458, Absatz 3, StPO in der damals geltenden Fassung gekürzt ausgefertigtem - Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 23. April 2009, GZ 8 U 148/09h-10, des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den Paragraphen 15, 127, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt. Unter einem wurde gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 6, StPO der Beschluss gefasst, vom Widerruf der zu AZ 22 Hv 65/08w des Landesgerichts Innsbruck vom 15. Oktober 2008 gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen, jedoch die Probezeit auf vier Jahre zu verlängern. Zugleich wurde gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO der Widerruf der dem Angeklagten mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 3. November 2008, AZ 25 BE 28/08x, gewährten bedingten Entlassung ausgesprochen und der Vollzug des Strafrests von zwei Monaten angeordnet.

Das Urteil und die Beschlüsse erwuchsen unbekämpft in Rechtskraft.

Rechtliche Beurteilung

Im Strafverfahren AZ 8 U 148/09h des Bezirksgerichts Innsbruck wurde das Gesetz - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - verletzt:

Gemäß dem durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2008, BGBl römisch eins 2007/109, eingefügten zweiten Satz des Paragraph 53, Absatz eins, StGB können die bedingte Nachsicht eines Teils einer Freiheitsstrafe und die bedingte Entlassung aus dem nicht bedingt nachgesehenen Strafteil nur gemeinsam widerrufen werden. Ein Widerruf der bedingten Entlassung aus dem gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, oder 4 StGB nicht bedingt nachgesehenen Teil einer Freiheitsstrafe ist daher unzulässig, wenn zugleich (wie hier) in Ansehung des bedingt nachgesehenen Teils dieser Strafe vom Widerruf abgesehen wird.

Da sich diese Gesetzesverletzung zum Nachteil des Angeklagten auswirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO diesen Beschluss aufzuheben und nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO vom Widerruf der dem Angeklagten Mario H***** mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 3. November 2008, AZ 25 BE 28/08x, gewährten bedingten Entlassung abzusehen.

Anmerkung

E92641 12Os150.09i

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-St 4395 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0120OS00150.09I.1126.000

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2010

Dokumentnummer

JJT_20091126_OGH0002_0120OS00150_09I0000_000

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