Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 15. Oktober 2008, GZ 22 Hv 65/08w-79, wurde Mario H***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 erster Fall, 15 StGB ua strafbarer Handlungen schuldig erkannt und nach dem ersten Strafsatz des § 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde der Vollzug eines Teils dieser Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen (GZ 8 U 148/09h-7 des Bezirksgerichts Innsbruck).Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 15. Oktober 2008, GZ 22 Hv 65/08w-79, wurde Mario H***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, erster Fall, 15 StGB ua strafbarer Handlungen schuldig erkannt und nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 130, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde der Vollzug eines Teils dieser Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen (GZ 8 U 148/09h-7 des Bezirksgerichts Innsbruck).
Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 3. November 2008, GZ 25 BE 28/08x-6, wurde der Verurteilte am 2. Dezember 2008 aus dem unbedingten Teil der verhängten Freiheitsstrafe gemäß § 46 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen (GZ 8 U 148/09h-2 des Bezirksgerichts Innsbruck).Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 3. November 2008, GZ 25 BE 28/08x-6, wurde der Verurteilte am 2. Dezember 2008 aus dem unbedingten Teil der verhängten Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen (GZ 8 U 148/09h-2 des Bezirksgerichts Innsbruck).
Aufgrund neuerlicher Delinquenz (Tatzeit: 26. Jänner 2009) wurde Mario H***** mit - gemäß § 458 Abs 3 StPO in der damals geltenden Fassung gekürzt ausgefertigtem - Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 23. April 2009, GZ 8 U 148/09h-10, des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt. Unter einem wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO der Beschluss gefasst, vom Widerruf der zu AZ 22 Hv 65/08w des Landesgerichts Innsbruck vom 15. Oktober 2008 gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen, jedoch die Probezeit auf vier Jahre zu verlängern. Zugleich wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO der Widerruf der dem Angeklagten mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 3. November 2008, AZ 25 BE 28/08x, gewährten bedingten Entlassung ausgesprochen und der Vollzug des Strafrests von zwei Monaten angeordnet.Aufgrund neuerlicher Delinquenz (Tatzeit: 26. Jänner 2009) wurde Mario H***** mit - gemäß Paragraph 458, Absatz 3, StPO in der damals geltenden Fassung gekürzt ausgefertigtem - Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 23. April 2009, GZ 8 U 148/09h-10, des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den Paragraphen 15, 127, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt. Unter einem wurde gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 6, StPO der Beschluss gefasst, vom Widerruf der zu AZ 22 Hv 65/08w des Landesgerichts Innsbruck vom 15. Oktober 2008 gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen, jedoch die Probezeit auf vier Jahre zu verlängern. Zugleich wurde gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO der Widerruf der dem Angeklagten mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 3. November 2008, AZ 25 BE 28/08x, gewährten bedingten Entlassung ausgesprochen und der Vollzug des Strafrests von zwei Monaten angeordnet.
Das Urteil und die Beschlüsse erwuchsen unbekämpft in Rechtskraft.