Im Punkt 2.) des Schuldspruchs steht dieses Urteil mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Der Tatbestand des Betruges erfordert einerseits den Vorsatz des Täters, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, andererseits die Möglichkeit einer solchen unrechtmäßigen Bereicherung. Daran fehlt es, wenn der Täter auf die - obschon durch Täuschung - erstrebte geldwerte Leistung tatsächlich Anspruch hat (Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB § 146 RN. 44 und die dort zitierte Judikatur). Das Kaiserin Elisabeth-Spital der Stadt Wien ist als öffentliche Krankenanstalt verpflichtet, unabweisbare Kranke in Anstaltspflege aufzunehmen; als unabweisbar sind Personen zu betrachten, deren geistiger oder kärperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren Gesundheitsschädigung sofortige Anstaltsbehandlung erfordert (§ 22 Abs 3 und 4 KAG.). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß der Angeklagte, zumal er unter den Anzeichen einer Lebensmittelvergiftung aufgenommen und in der Abgangsdiagnose eine akute Magen- und Darmentzündung festgestellt wurde (S. 105), tatsächlich sofortiger Anstaltsbehandlung bedurfte und sohin als unabweisbarer Kranker im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmungen anzusehen war. In einem solchen Fall hatte er aber tatsächlich Anspruch auf die im Kaiserin Elisabeth-Spital gewährte Anstantspflege und -behandlung, sodaß folglich eine unrechtmäßige Bereicherung insoweit nicht in Betracht kam.Der Tatbestand des Betruges erfordert einerseits den Vorsatz des Täters, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, andererseits die Möglichkeit einer solchen unrechtmäßigen Bereicherung. Daran fehlt es, wenn der Täter auf die - obschon durch Täuschung - erstrebte geldwerte Leistung tatsächlich Anspruch hat (Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB Paragraph 146, RN. 44 und die dort zitierte Judikatur). Das Kaiserin Elisabeth-Spital der Stadt Wien ist als öffentliche Krankenanstalt verpflichtet, unabweisbare Kranke in Anstaltspflege aufzunehmen; als unabweisbar sind Personen zu betrachten, deren geistiger oder kärperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren Gesundheitsschädigung sofortige Anstaltsbehandlung erfordert (Paragraph 22, Absatz 3 und 4 KAG.). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß der Angeklagte, zumal er unter den Anzeichen einer Lebensmittelvergiftung aufgenommen und in der Abgangsdiagnose eine akute Magen- und Darmentzündung festgestellt wurde (S. 105), tatsächlich sofortiger Anstaltsbehandlung bedurfte und sohin als unabweisbarer Kranker im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmungen anzusehen war. In einem solchen Fall hatte er aber tatsächlich Anspruch auf die im Kaiserin Elisabeth-Spital gewährte Anstantspflege und -behandlung, sodaß folglich eine unrechtmäßige Bereicherung insoweit nicht in Betracht kam.
Die eben angestellten Erwägungen treffen, wie der Klarheit halber beizufügen ist, auf die den Gegenstand von Punkt 3.) des Schuldspruchs bildende stationäre Aufnahme und ärztliche Behandlung im Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern in Wien nicht zu. Denn dieses unterliegt als Krankenanstalt ohne Öffentlichkeitsrecht nicht dem für öffentliche Krankenanstalten normierten Aufnahmezwang und mangels akuter Lebensgefahr bestand für den Angeklagten in jenem Fall auch kein Anspruch auf ärztliche Behandlung (vgl. § 6 ÄrzteG.). Die in Punkt 2.) des Schuldspruchs allerdings - wie dargetan - rechtsirrig als Betrug beurteilte Handlungsweise des Angeklagten kann auch dem im Verhältnis dazu subsidiären - im Fall der Täuschung eines Beamten in Beziehung auf ein Amtsgeschäft selbst ohne Ermächtigung des in seinen Rechten Verletzten verfolgbaren - Tatbestand der Täuschung nach dem § 108 StGB nicht unterstellt werden, weil hiezu auf der inneren Tatseite auf die Schadenszufügung gerichtete Absicht des Täters im Sinne des § 5 Abs 2 StGB erforderlich wäre. Aus den sich auf das Geständnis des Angeklagten (S. 104) stützenden Urteilsannahmen geht mit ausreichender Klarheit hervor, daß es dem Angeklagten primär (bloß) darauf ankam, im Kaiserin Elisabeth-Spital aufgenommen und behandelt zu werden, mag ihm dabei auch bewußt gewesen sein, daß die (gelungene) Vortäuschung seiner Personsidentität mit dem bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte versicherten Franz A letztlich zur ungerechtfertigten Übernahme der Pflegegebühren durch diese Krankenkasse und damit zu deren Schädigung an einem konkreten Recht führen werde. Nach dem § 108 Abs 1 StGB muß aber der Eintritt eines Schadens in der Zielvorstellung des Täters liegen; es genügt nicht, ein anderes Ziel - hier die Aufnahme und Behandlung des Angeklagten im Krankenhaus - mit dem Bewußtsein anzustreben, daß mit dessen Erreichung selbst notwendigerweise auch der Eintritt eines Schadens verbunden ist (vgl. RZ. 1977/69 u.a.).Die eben angestellten Erwägungen treffen, wie der Klarheit halber beizufügen ist, auf die den Gegenstand von Punkt 3.) des Schuldspruchs bildende stationäre Aufnahme und ärztliche Behandlung im Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern in Wien nicht zu. Denn dieses unterliegt als Krankenanstalt ohne Öffentlichkeitsrecht nicht dem für öffentliche Krankenanstalten normierten Aufnahmezwang und mangels akuter Lebensgefahr bestand für den Angeklagten in jenem Fall auch kein Anspruch auf ärztliche Behandlung vergleiche Paragraph 6, ÄrzteG.). Die in Punkt 2.) des Schuldspruchs allerdings - wie dargetan - rechtsirrig als Betrug beurteilte Handlungsweise des Angeklagten kann auch dem im Verhältnis dazu subsidiären - im Fall der Täuschung eines Beamten in Beziehung auf ein Amtsgeschäft selbst ohne Ermächtigung des in seinen Rechten Verletzten verfolgbaren - Tatbestand der Täuschung nach dem Paragraph 108, StGB nicht unterstellt werden, weil hiezu auf der inneren Tatseite auf die Schadenszufügung gerichtete Absicht des Täters im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, StGB erforderlich wäre. Aus den sich auf das Geständnis des Angeklagten (S. 104) stützenden Urteilsannahmen geht mit ausreichender Klarheit hervor, daß es dem Angeklagten primär (bloß) darauf ankam, im Kaiserin Elisabeth-Spital aufgenommen und behandelt zu werden, mag ihm dabei auch bewußt gewesen sein, daß die (gelungene) Vortäuschung seiner Personsidentität mit dem bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte versicherten Franz A letztlich zur ungerechtfertigten Übernahme der Pflegegebühren durch diese Krankenkasse und damit zu deren Schädigung an einem konkreten Recht führen werde. Nach dem Paragraph 108, Absatz eins, StGB muß aber der Eintritt eines Schadens in der Zielvorstellung des Täters liegen; es genügt nicht, ein anderes Ziel - hier die Aufnahme und Behandlung des Angeklagten im Krankenhaus - mit dem Bewußtsein anzustreben, daß mit dessen Erreichung selbst notwendigerweise auch der Eintritt eines Schadens verbunden ist vergleiche RZ. 1977/69 u.a.).
Der erstgerichtliche Schuldspruch ist daher in seinem Punkt 2.) zum Nachteil des Angeklagten mit Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs 1 Z. 9 lit a StPO behaftet, die vom Gerichtshof zweiter Instanz bei seiner Entscheidung über die Berufung des Angeklagten nicht behoben werden könnte (§ 295 Abs 1 StPO), weshalb gemäß dem § 292 StPO unter Aufhebung des von dieser Gesetzesverletzung betroffenen Teiles des Schuldspruchs sowie der Aussprüche über die Strafe und über die Zuerkennung eines Ersatzbetrages an die Stadt Wien mit Freispruch des Angeklagten von dem entsprechenden Anklagepunkt, Neubemessung der Strafe und Verweisung der Stadt Wien als Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg vorzugehen war.Der erstgerichtliche Schuldspruch ist daher in seinem Punkt 2.) zum Nachteil des Angeklagten mit Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO behaftet, die vom Gerichtshof zweiter Instanz bei seiner Entscheidung über die Berufung des Angeklagten nicht behoben werden könnte (Paragraph 295, Absatz eins, StPO), weshalb gemäß dem Paragraph 292, StPO unter Aufhebung des von dieser Gesetzesverletzung betroffenen Teiles des Schuldspruchs sowie der Aussprüche über die Strafe und über die Zuerkennung eines Ersatzbetrages an die Stadt Wien mit Freispruch des Angeklagten von dem entsprechenden Anklagepunkt, Neubemessung der Strafe und Verweisung der Stadt Wien als Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg vorzugehen war.
Bei Neubemessung der Strafe nahm der Oberste Gerichtshof als erschwerend den raschen Rückfall, die einschlägigen Vorstrafen und die Wiederholung der Betrügereien, als mildernd das Geständnis und die offensichtlich wirklichen Erkrankungen bei Erschleichung der ärztlichen Betreuungen an. Zufolge Wegfalls eines Betrugsfaktums sowie auf Grund des Umstandes, daß vorliegend von einem hohen Schaden noch nicht die Rede sein kann, erscheint eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten tatschuldangemessen und noch vertretbar.