Der Angeklagte bekämpfte dieses Urteil mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch mit Berufung. Die Nichtigkeitsbeschwerde aus dem letztgenannten Nichtigkeitsgrund ist berechtigt.Der Angeklagte bekämpfte dieses Urteil mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch mit Berufung. Die Nichtigkeitsbeschwerde aus dem letztgenannten Nichtigkeitsgrund ist berechtigt.
Laut Kaufvertrag vom 21.September 1984 sollte die Bezahlung des mit 1,2 Millionen S festgesetzten Kaufpreises für die Eigentumswohnung zum Teil durch Übernahme einer schon bewilligten Wohnbauförderung des Landes Wien und eines Darlehens der E*** Ö*** S***, in Ansehung der restlichen 625.503,47 S
jedoch durch Ratenzahlungen des Käufers von monatlich 5.500 S ab 1. Oktober 1984 erfolgen, zu deren Sicherstellung der Angeklagte dem Verkäufer Ing.Anton S*** den erworbenen Liegenschaftsanteil - Zug um Zug gegen Erteilung der Bewilligung zur Einverleibung des Eigentums - verpfändete (US 10 f). Nach den Urteilsannahmen ist Ing.Anton S*** infolge Unterbleibens der bedungenen Ratenzahlungen durch 13 Monate sowie der an das Ö*** V***
zu entrichtenden Betriebskostenzahlungen für 14 Monate um 115.410,30 S geschädigt worden (US 19).
Wird jedoch gleichzeitig mit der bücherlichen Eigentumsübertragung ein entsprechendes Pfandrecht für den restlichen Kaufpreis zugunsten des Verkäufers einverleibt, so ist, wie der Beschwerdeführer mit Recht einwendet, der Verkäufer durch das Ausbleiben der Gegenleistung an seinem Vermögen noch nicht unmittelbar geschädigt, falls dem Pfandrecht ein Rang zukommt, der die Befriedigung seiner Kaufpreisforderung zumindest insoweit sicherstellt, als dies dem Verkehrswert der Liegenschaft entspricht (Kienapfel II § 146 StGB RN 160, 170, 241, EvBl 1974/156 ua, zuletzt 12 Os 116/86). Dieser Grundsatz hat auch dann zu gelten, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - mangels Verbücherung des Eigentumsrechts des Verkäufers aus nicht von diesem verschuldeten Gründen (etwa Verzögerung der Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes - vgl S 177 d.A) die Einverleibung des Eigentumsrechts des Käufers und (demgemäß auch) des Pfandrechts des Verkäufers zunächst verzögert. Das Erstgericht hat es jedoch unterlassen, zu prüfen und festzustellen, ob die restliche Kaufpreisforderung des Ing.Anton S*** bei Berücksichtigung allfälliger vorangehender Hypotheken (Wohnbauförderungskredite des Landes Wien und der E*** Ö*** S***) im tatsächlichen Wert des Liegenschaftsanteiles zur Gänze oder zum Teil gedeckt war, und demnach in dessen Vermögen kein oder nur ein nach Maßgabe der vorhandenen Deckung verbleibender Restschaden hätte entstehen können (ÖJZ-LSK 1979/244; SSt 47/27). Davon unberührt bleibt allerdings - neben einem allfälligen Verzögerungsschaden in bezug auf die nicht fristgerecht entrichteten Ratenzahlungen - ein möglicherweise 100.000 S nicht übersteigender Schaden, der dem Ö*** V*** durch die Nichtbezahlung der Betriebskosten bzw dem Verkäufer durch deren nachträgliche Vergütung und durch den Entgang der für die vorläufige Überlassung der Eigentumswohnung angefallenen Beträge erwachsen ist. Inwiefern die mit monatlich 5.500 S vereinbarten Zahlungen von den Kontrahenten nicht nur als Kaufpreisraten, sondern auch als Benützungsentgelt ("Mietzins") gedacht waren, ist im Urteil unerörtert geblieben. Das Erstgericht stellt zunächst fest, daß der Angeklagte einen Kaufvertrag abgeschlossen hat (US 10-12, 19 und 22). Im Widerspruch hiezu - der formelle Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO wurde jedoch nicht in dieser Richtung ausgeführt und kann daher nicht wahrgenommen werden (§ 290 Abs. 1 StPO) - und zu dem in der Hauptverhandlung verlesenen Kaufvertrag (der keine Bestimmungen über die Bezahlung eines Benützungsentgeltes enthält - S 81 ff d.A), wird an anderer Stelle des Urteils vom Abschluß eines Mietvertrages mit der finanziellen Verpflichtung, mehr als 8.600 S im Monat zahlen zu müssen (US 21), gesprochen.Wird jedoch gleichzeitig mit der bücherlichen Eigentumsübertragung ein entsprechendes Pfandrecht für den restlichen Kaufpreis zugunsten des Verkäufers einverleibt, so ist, wie der Beschwerdeführer mit Recht einwendet, der Verkäufer durch das Ausbleiben der Gegenleistung an seinem Vermögen noch nicht unmittelbar geschädigt, falls dem Pfandrecht ein Rang zukommt, der die Befriedigung seiner Kaufpreisforderung zumindest insoweit sicherstellt, als dies dem Verkehrswert der Liegenschaft entspricht (Kienapfel römisch zwei Paragraph 146, StGB RN 160, 170, 241, EvBl 1974/156 ua, zuletzt 12 Os 116/86). Dieser Grundsatz hat auch dann zu gelten, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - mangels Verbücherung des Eigentumsrechts des Verkäufers aus nicht von diesem verschuldeten Gründen (etwa Verzögerung der Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes - vergleiche S 177 d.A) die Einverleibung des Eigentumsrechts des Käufers und (demgemäß auch) des Pfandrechts des Verkäufers zunächst verzögert. Das Erstgericht hat es jedoch unterlassen, zu prüfen und festzustellen, ob die restliche Kaufpreisforderung des Ing.Anton S*** bei Berücksichtigung allfälliger vorangehender Hypotheken (Wohnbauförderungskredite des Landes Wien und der E*** Ö*** S***) im tatsächlichen Wert des Liegenschaftsanteiles zur Gänze oder zum Teil gedeckt war, und demnach in dessen Vermögen kein oder nur ein nach Maßgabe der vorhandenen Deckung verbleibender Restschaden hätte entstehen können (ÖJZ-LSK 1979/244; SSt 47/27). Davon unberührt bleibt allerdings - neben einem allfälligen Verzögerungsschaden in bezug auf die nicht fristgerecht entrichteten Ratenzahlungen - ein möglicherweise 100.000 S nicht übersteigender Schaden, der dem Ö*** V*** durch die Nichtbezahlung der Betriebskosten bzw dem Verkäufer durch deren nachträgliche Vergütung und durch den Entgang der für die vorläufige Überlassung der Eigentumswohnung angefallenen Beträge erwachsen ist. Inwiefern die mit monatlich 5.500 S vereinbarten Zahlungen von den Kontrahenten nicht nur als Kaufpreisraten, sondern auch als Benützungsentgelt ("Mietzins") gedacht waren, ist im Urteil unerörtert geblieben. Das Erstgericht stellt zunächst fest, daß der Angeklagte einen Kaufvertrag abgeschlossen hat (US 10-12, 19 und 22). Im Widerspruch hiezu - der formelle Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO wurde jedoch nicht in dieser Richtung ausgeführt und kann daher nicht wahrgenommen werden (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) - und zu dem in der Hauptverhandlung verlesenen Kaufvertrag (der keine Bestimmungen über die Bezahlung eines Benützungsentgeltes enthält - S 81 ff d.A), wird an anderer Stelle des Urteils vom Abschluß eines Mietvertrages mit der finanziellen Verpflichtung, mehr als 8.600 S im Monat zahlen zu müssen (US 21), gesprochen.
Bei dieser Fallkonstellation hätte es näherer Feststellungen darüber bedurft, inwiefern der Vorsatz des Angeklagten auch das Bewußtsein und den Willen umfaßt hat, durch die Vermögensverfügung des Getäuschten einen unmittelbaren Schaden anderer zu bewirken. Nach den Urteilsannahmen wollte Gottfried L*** seine Kontrahenten über seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit täuschen, um durch die Zufügung eines (nicht näher präzisierten) Vermögensschadens "selbst bereichert aus den Vertragsverhandlungen herauszugehen" (US 10 f). Ein Handeln in "Schädigungsabsicht" folgerte das Erstgericht daraus, daß der Angeklagte in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit den (im Urteil, S 21 f, unrichtig als Mietvertrag bezeichneten) Vertrag abgeschlossen und das Verhalten von Personen an den Tag gelegt habe, denen eine Schädigung anderer "völlig egal ist, bzw die eine solche Schädigung anderer Personen ernstlich in Kauf nehmen" (US 23). Damit kommt aber in den Urteilsgründen nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck, daß der Angeklagte die Möglichkeit eines Vermögensschadens anderer nicht nur vorhergesehen, sondern diesen Erfolg - über bloße Gleichgültigkeit im Sinne innerer Teilnahmslosigkeit und bloßer Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung hinaus - auch willensmäßig hingenommen, dh sich damit positiv abgefunden hat, wie dies nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für die Annahme bedingten Schädigungsvorsatzes erforderlich wäre (Leukauf-Steininger 2 § 5 StGB, RN 17, EvBl 1978/80 ua). Zudem lassen die Urteilskonstatierungen nicht erkennen, ob im Rahmen der objektiv gegebenen Schädigungsmöglichkeiten nach den Vorstellungen des Angeklagten auf Seiten des Ing.Anton S*** (oder Dritter) eine effektive Verringerung der Vermögenssubstanz herbeigeführt werden, und in welchem Umfang ein solcher Vermögensschaden eintreten sollte. Mangels einer derartigen, im vorliegenden Fall jedoch gebotenen Spezifizierung des Schädigungsvorsatzes des Beschwerdeführers, haften sowohl dem Schuldspruch wegen Betruges an sich (§ 146 StGB), als auch dem Ausspruch über die Qualifikation des § 147 Abs. 3 StGB Feststellungsmängel (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit a und 10 StPO) an. Es war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung der Nichtigkeitsbeschwerde - ohne daß es einer Erörterung des übrigen Beschwerdevorbringens bedurfte - sofort Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstericht zurückzuverweisen, weil sich zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat.Bei dieser Fallkonstellation hätte es näherer Feststellungen darüber bedurft, inwiefern der Vorsatz des Angeklagten auch das Bewußtsein und den Willen umfaßt hat, durch die Vermögensverfügung des Getäuschten einen unmittelbaren Schaden anderer zu bewirken. Nach den Urteilsannahmen wollte Gottfried L*** seine Kontrahenten über seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit täuschen, um durch die Zufügung eines (nicht näher präzisierten) Vermögensschadens "selbst bereichert aus den Vertragsverhandlungen herauszugehen" (US 10 f). Ein Handeln in "Schädigungsabsicht" folgerte das Erstgericht daraus, daß der Angeklagte in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit den (im Urteil, S 21 f, unrichtig als Mietvertrag bezeichneten) Vertrag abgeschlossen und das Verhalten von Personen an den Tag gelegt habe, denen eine Schädigung anderer "völlig egal ist, bzw die eine solche Schädigung anderer Personen ernstlich in Kauf nehmen" (US 23). Damit kommt aber in den Urteilsgründen nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck, daß der Angeklagte die Möglichkeit eines Vermögensschadens anderer nicht nur vorhergesehen, sondern diesen Erfolg - über bloße Gleichgültigkeit im Sinne innerer Teilnahmslosigkeit und bloßer Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung hinaus - auch willensmäßig hingenommen, dh sich damit positiv abgefunden hat, wie dies nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für die Annahme bedingten Schädigungsvorsatzes erforderlich wäre (Leukauf-Steininger 2 Paragraph 5, StGB, RN 17, EvBl 1978/80 ua). Zudem lassen die Urteilskonstatierungen nicht erkennen, ob im Rahmen der objektiv gegebenen Schädigungsmöglichkeiten nach den Vorstellungen des Angeklagten auf Seiten des Ing.Anton S*** (oder Dritter) eine effektive Verringerung der Vermögenssubstanz herbeigeführt werden, und in welchem Umfang ein solcher Vermögensschaden eintreten sollte. Mangels einer derartigen, im vorliegenden Fall jedoch gebotenen Spezifizierung des Schädigungsvorsatzes des Beschwerdeführers, haften sowohl dem Schuldspruch wegen Betruges an sich (Paragraph 146, StGB), als auch dem Ausspruch über die Qualifikation des Paragraph 147, Absatz 3, StGB Feststellungsmängel (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und 10 StPO) an. Es war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung der Nichtigkeitsbeschwerde - ohne daß es einer Erörterung des übrigen Beschwerdevorbringens bedurfte - sofort Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstericht zurückzuverweisen, weil sich zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.