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Rechtssatz RS0094407

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0094407

Geschäftszahl

12Os150/86

Entscheidungsdatum

27.11.1986

Rechtssatz

Wird gleichzeitig mit der bücherlichen Eigentumsübertragung ein entsprechendes Pfandrecht für den restlichen Kaufpreis zugunsten des Verkäufers einverleibt, so ist der Verkäufer durch das Ausbleiben der Gegenleistung an seinem Vermögen noch nicht unmittelbar geschädigt, falls dem Pfandrecht ein Rang zukommt, der die Befriedigung seiner Kaufpreisforderung zumindest insoweit sicherstellt, als dies dem Verkehrswert der Liegenschaft entspricht. Dies gilt auch dann, wenn sich mangels Verbücherung des Eigentumsrechts des Verkäufers aus nicht von diesem verschuldeten Gründen die Einverleibung des Eigentumsrechts des Käufers und (demgemäß auch) des Pfandrechts des Verkäufers zunächst verzögert.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 150/86
    Entscheidungstext OGH 27.11.1986 12 Os 150/86
    Veröff: SSt 57/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0094407

Dokumentnummer

JJR_19861127_OGH0002_0120OS00150_8600000_001