Im einzelrichterlichen Verfahren sind gemäß § 488 Z 2 StPO die Bestimmungen der §§ 224 und 276 StPO über die Vornahme von Erhebungen oder Untersuchungshandlungen durch den Untersuchungsrichter nur anwendbar, wenn die Beweise nicht in der Hauptverhandlung aufgenommen werden können. Ob im Einzelfall ein der Durchführbarkeit der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung entgegenstehendes Hindernis vorliegt oder nicht, bleibt nach dem Gesetz der an pflichtgemäßes Ermessen gebundenen Beurteilung durch den erkennenden Einzelrichter vorbehalten. Dabei liegt es auf der Hand, daß ein entsprechend beachtliches Hindernis nicht allein in der Qualität (den Modalitäten) einer Beweisaufnahme, sondern auch darin gelegen sein kann, daß die Quantität für unverzichtbar erkannter Erkenntnisquellen ohne vorbereitende Straffung die durch die Hauptverhandlung eröffneten Möglichkeiten überfordert. Wird der Untersuchungsrichter - wie im konkreten Fall - mit einem Ersuchen des erkennenden Richters um - für die Hauptverhandlung aus dessen Sicht unabdingbare - Beweisergänzung konfrontiert, so wird er diesfalls (anders als im Rahmen der Voruntersuchung) nicht als selbständiges Untersuchungsorgan, vielmehr als bloßes Hilfsorgan des erkennenden Gerichtes befaßt, an dessen Begehren er gebunden ist, sofern nur die beantragten Untersuchungshandlungen nach den für seinen Bereich geltenden gesetzlichen Bestimmungen (der Art nach) zulässig sind (SSt 56/65). Lediglich im letzterwähnten Umfang steht dem Untersuchungsrichter daher eine entsprechende Überprüfungsbefugnis zu. Soweit daher in dem Beschluß der Untersuchungsrichterin vom 11. Mai 1998 (ON 11) eine Kontrollkompetenz in der Richtung in Anspruch genommen wird, die nach dem Gesetz dem erkennenden Gericht vorbehaltene Beurteilung der Durchführbarkeit von Beweisen in der Hauptverhandlung nach eigenem Ermessen zu überprüfen und eine analoge Rechtsauffassung sinngemäß auch in der Beschwerdeentscheidung der Ratskammer vom 1. Juli 1998 (ON 13) zum Ausdruck kommt, werden dem geltenden Prozeßrecht widerstreitende Rechtspositionen vertreten.Im einzelrichterlichen Verfahren sind gemäß Paragraph 488, Ziffer 2, StPO die Bestimmungen der Paragraphen 224 und 276 StPO über die Vornahme von Erhebungen oder Untersuchungshandlungen durch den Untersuchungsrichter nur anwendbar, wenn die Beweise nicht in der Hauptverhandlung aufgenommen werden können. Ob im Einzelfall ein der Durchführbarkeit der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung entgegenstehendes Hindernis vorliegt oder nicht, bleibt nach dem Gesetz der an pflichtgemäßes Ermessen gebundenen Beurteilung durch den erkennenden Einzelrichter vorbehalten. Dabei liegt es auf der Hand, daß ein entsprechend beachtliches Hindernis nicht allein in der Qualität (den Modalitäten) einer Beweisaufnahme, sondern auch darin gelegen sein kann, daß die Quantität für unverzichtbar erkannter Erkenntnisquellen ohne vorbereitende Straffung die durch die Hauptverhandlung eröffneten Möglichkeiten überfordert. Wird der Untersuchungsrichter - wie im konkreten Fall - mit einem Ersuchen des erkennenden Richters um - für die Hauptverhandlung aus dessen Sicht unabdingbare - Beweisergänzung konfrontiert, so wird er diesfalls (anders als im Rahmen der Voruntersuchung) nicht als selbständiges Untersuchungsorgan, vielmehr als bloßes Hilfsorgan des erkennenden Gerichtes befaßt, an dessen Begehren er gebunden ist, sofern nur die beantragten Untersuchungshandlungen nach den für seinen Bereich geltenden gesetzlichen Bestimmungen (der Art nach) zulässig sind (SSt 56/65). Lediglich im letzterwähnten Umfang steht dem Untersuchungsrichter daher eine entsprechende Überprüfungsbefugnis zu. Soweit daher in dem Beschluß der Untersuchungsrichterin vom 11. Mai 1998 (ON 11) eine Kontrollkompetenz in der Richtung in Anspruch genommen wird, die nach dem Gesetz dem erkennenden Gericht vorbehaltene Beurteilung der Durchführbarkeit von Beweisen in der Hauptverhandlung nach eigenem Ermessen zu überprüfen und eine analoge Rechtsauffassung sinngemäß auch in der Beschwerdeentscheidung der Ratskammer vom 1. Juli 1998 (ON 13) zum Ausdruck kommt, werden dem geltenden Prozeßrecht widerstreitende Rechtspositionen vertreten.
Nicht anders verhält es sich aber auch mit jener Begründungspassage des erwähnten untersuchungsrichterlichen Beschlusses, in der eine fehlende gesetzliche Deckung einer außerhalb der Hauptverhandlung veranlaßten Rückleitung an den Untersuchungsrichter behauptet wird. Folgt doch das Gegenteil schon daraus, daß § 488 Z 2 StPO allein auf die Durchführbarkeit von Beweisen in der Hauptverhandlung, nicht aber auf die Wahrnehmung dieses Kriterium erfüllender Umstände erst in der Hauptverhandlung und überdies ausdrücklich auch auf § 224 StPO und damit auf eine Verfahrensphase abstellt, die dem Beginn der Hauptverhandlung zwangsläufig vorgelagert ist.Nicht anders verhält es sich aber auch mit jener Begründungspassage des erwähnten untersuchungsrichterlichen Beschlusses, in der eine fehlende gesetzliche Deckung einer außerhalb der Hauptverhandlung veranlaßten Rückleitung an den Untersuchungsrichter behauptet wird. Folgt doch das Gegenteil schon daraus, daß Paragraph 488, Ziffer 2, StPO allein auf die Durchführbarkeit von Beweisen in der Hauptverhandlung, nicht aber auf die Wahrnehmung dieses Kriterium erfüllender Umstände erst in der Hauptverhandlung und überdies ausdrücklich auch auf Paragraph 224, StPO und damit auf eine Verfahrensphase abstellt, die dem Beginn der Hauptverhandlung zwangsläufig vorgelagert ist.
Die insgesamt zutreffend geltend gemachten Gesetzesverletzungen waren spruchgemäß festzustellen.
Da insbesondere aus der Sicht des verfahrensspezifischen Kostenaufwandes allfällige für den Beschuldigten nachteilige Auswirkungen von in die Hauptverhandlung verlegten Beweisaufnahmen vorweg nicht auzuschließen sind, waren beide in diese Richtung wirkenden Beschlüsse aufzuheben.