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Rechtssatz RS0111477

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0111477

Geschäftszahl

12Os150/98 (12Os151/98)

Entscheidungsdatum

18.02.1999

Rechtssatz

Die im Einzelrichterverfahren gemäß Paragraph 488, Ziffer 2, StPO (Paragraphen 224, 276, StPO) untersuchungsrichterliche Erhebungshandlungen und Untersuchungshandlungen auslösenden, der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung entgegenstehenden Hindernisse können nicht allein in der Qualität (den Modalitäten) sondern auch in der - etwa ohne vorbereitende Straffung die Möglichkeiten der Hauptverhandlung überfordernden - Quantität einer Beweisaufnahme gelegen sein. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, bleibt nach dem Gesetz der an das pflichtgemäße Ermessen gebundenen Beurteilung durch den erkennenden Einzelrichter vorbehalten.

Ein vom Einzelrichter gemäß Paragraph 488, Ziffer 2, StPO an den - hier funktionell als bloßes Hilfsorgan befaßten - Untersuchungsrichter gerichtetes Ersuchen um Beweisergänzung unterliegt dessen Überprüfungskompetenz nur hinsichtlich der seinen eigenen Wirkungsbereich betreffenden gesetzlichen Zulässigkeit, nicht aber hinsichtlich der ausschließlich dem erkennenden Gericht vorbehaltenen Beurteilung der Durchführbarkeit von Beweisen in der Hauptverhandlung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111477

Dokumentnummer

JJR_19990218_OGH0002_0120OS00150_9800000_001