Die Verfahrensrüge erweist sich somit als unbegründet. In Ausführung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs. 1 Z 5 StPO rügt die Beschwerdeführerin, die einleitend wiedergegebenen Urteilsfeststellungen stünden mit den Verfahrensergebnissen in Widerspruch. Sie vermag jedoch kein zu ihren Gunsten lautendes Beweisergebnis konkret zu bezeichnen, das vom Erstgericht entweder mit Stillschweigen übergangen oder aktenwidrig dargestellt worden wäre. Ob aber die Beschwerdeführerin am 24. Jänner 1978 - wie von ihr behauptet wird - zur Rückerstattung des am Vortag von Ing. B erhaltenen Betrages imstande war oder nicht, ist, wie schon zur Verfahrensrüge erwähnt, angesichts des Unterbleibens eines dahin lautenden Angebotes der Angeklagten ohne entscheidungswesentliche Bedeutung und bedurfte demnach keiner Erörterung.Die Verfahrensrüge erweist sich somit als unbegründet. In Ausführung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO rügt die Beschwerdeführerin, die einleitend wiedergegebenen Urteilsfeststellungen stünden mit den Verfahrensergebnissen in Widerspruch. Sie vermag jedoch kein zu ihren Gunsten lautendes Beweisergebnis konkret zu bezeichnen, das vom Erstgericht entweder mit Stillschweigen übergangen oder aktenwidrig dargestellt worden wäre. Ob aber die Beschwerdeführerin am 24. Jänner 1978 - wie von ihr behauptet wird - zur Rückerstattung des am Vortag von Ing. B erhaltenen Betrages imstande war oder nicht, ist, wie schon zur Verfahrensrüge erwähnt, angesichts des Unterbleibens eines dahin lautenden Angebotes der Angeklagten ohne entscheidungswesentliche Bedeutung und bedurfte demnach keiner Erörterung.
Sohin wird auch eine Nichtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO durch die Beschwerde nicht aufgezeigt. Mit formeller Beziehung auf Z 9 lit. a und Z 10Sohin wird auch eine Nichtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO durch die Beschwerde nicht aufgezeigt. Mit formeller Beziehung auf Ziffer 9, Litera a und Ziffer 10
des § 281 Abs. 1 StPO, der Sache nach jedoch nur den zuletzt angeführten Nichtigkeitsgrund ausführend, wendet sich die Beschwerdeführerin schließlich gegen den die Beurteilung der Tat als schwerer Betrug (auch) nach § 147 Abs. 1 Z 3 StGB begründenden Vorwurf, sie habe den Betrug begangen, indem sie sich zur Täuschung fälschlich für einen Beamten ausgab; hiezu bedürfe es der Vortäuschung einer 'richtigen' Amtshandlung, die Entgegennahme von Bestechungs- oder Schmiergeldern für ein in Aussicht gestelltes scheinbar amtsmißbräuchliches Verhalten genüge nicht. Auch die Rechtsrüge versagt jedoch.des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, der Sache nach jedoch nur den zuletzt angeführten Nichtigkeitsgrund ausführend, wendet sich die Beschwerdeführerin schließlich gegen den die Beurteilung der Tat als schwerer Betrug (auch) nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer 3, StGB begründenden Vorwurf, sie habe den Betrug begangen, indem sie sich zur Täuschung fälschlich für einen Beamten ausgab; hiezu bedürfe es der Vortäuschung einer 'richtigen' Amtshandlung, die Entgegennahme von Bestechungs- oder Schmiergeldern für ein in Aussicht gestelltes scheinbar amtsmißbräuchliches Verhalten genüge nicht. Auch die Rechtsrüge versagt jedoch.
Richtig ist, daß die Qualifikation des Betrugs nach § 147 Abs. 1 Z 3 StGB den Einsatz vorgetäuschter amtlicher Autorität zur Einflußnahme auf den Willen des Opfers voraussetzt; dient sie doch dem verstärkten Schutz vor Täuschungen des Einzelnen hinsichtlich seiner Gehorsamspflicht gegenüber der Obrigkeit (RZ 1978/75 = ÖJZ-LSK 1978/171). Allerdings wird die darnach geforderte Eignung des Täterverhaltens in erster Linie solchen Täuschungshandlungen zukommen, die sich dem Getäuschten mit dem Anschein gesetzmäßiger Ausübung amtlicher Befugnisse präsentieren. Dabei macht es aber keinen Unterschied, ob vom Getäuschten die Befolgung des vermeintlich durch den Täter repräsentierten Willens der Obrigkeit unbedingt oder nur für den Fall gefordert wird, daß er seinerseits eine bestimmte damit im Zusammenhang stehende Amtshandlung anstrebt; es genügt die Vortäuschung einer amtlichen Befugnis, der eine (ebenfalls vorgetäuschte), wenn auch bloß bedingte, Rechtspflicht des Getäuschten zu einem bestimmten - für den Eintritt des Vermögensschadens kausalen - Verhalten entspricht.Richtig ist, daß die Qualifikation des Betrugs nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer 3, StGB den Einsatz vorgetäuschter amtlicher Autorität zur Einflußnahme auf den Willen des Opfers voraussetzt; dient sie doch dem verstärkten Schutz vor Täuschungen des Einzelnen hinsichtlich seiner Gehorsamspflicht gegenüber der Obrigkeit (RZ 1978/75 = ÖJZ-LSK 1978/171). Allerdings wird die darnach geforderte Eignung des Täterverhaltens in erster Linie solchen Täuschungshandlungen zukommen, die sich dem Getäuschten mit dem Anschein gesetzmäßiger Ausübung amtlicher Befugnisse präsentieren. Dabei macht es aber keinen Unterschied, ob vom Getäuschten die Befolgung des vermeintlich durch den Täter repräsentierten Willens der Obrigkeit unbedingt oder nur für den Fall gefordert wird, daß er seinerseits eine bestimmte damit im Zusammenhang stehende Amtshandlung anstrebt; es genügt die Vortäuschung einer amtlichen Befugnis, der eine (ebenfalls vorgetäuschte), wenn auch bloß bedingte, Rechtspflicht des Getäuschten zu einem bestimmten - für den Eintritt des Vermögensschadens kausalen - Verhalten entspricht.
Im gegenständlichen Fall täuschte die Beschwerdeführerin, sich fälschlich als Richter(in) des Handelsgerichtes Wien ausgebend, nach den Urteilsfeststellungen eine ihr in dieser (Beamten-)Eigenschaft (im Sinne des § 74 Z 4 StGB) zukommende amtliche Befugnis vor, auf die - vermeintlich ihr obliegende (S. 17-18) - Entscheidung eines bei diesem Gerichtshof anhängigen Prozesses bestimmenden Einfluß zu nehmen. In diesem Zusammenhang spiegelte sie dem solcherart getäuschten Ing. Carl Hans B vor, er habe unter anderem im Zusammenhang mit der ihm in Aussicht gestellten (günstigen) richterlichen Entscheidung einen bestimmten Betrag an Gerichtsgebühren zu entrichten. Schon die von der Beschwerdeführerin bei Ing. B betrügerisch bewirkte (wenngleich unzutreffende) Vorstellung, zu der in Rede stehenden Gebührenentrichtung (rechtlich) verpflichtet zu sein, durch die er sich zur Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages an die Angeklagte bestimmen ließ, rechtfertigt bereits die Beurteilung der Tat (auch) nach § 147 Abs. 1 Z 3 StGB, sodaß auf den Einwand, das weitere Begehren der Angeklagten sei - auch für den Getäuschten erkennbar - auf die Zahlung von (rechtlich verbotenen) 'Schmiergeldern' gerichtet gewesen, nicht mehr einzugehen ist.Im gegenständlichen Fall täuschte die Beschwerdeführerin, sich fälschlich als Richter(in) des Handelsgerichtes Wien ausgebend, nach den Urteilsfeststellungen eine ihr in dieser (Beamten-)Eigenschaft (im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 4, StGB) zukommende amtliche Befugnis vor, auf die - vermeintlich ihr obliegende (S. 17-18) - Entscheidung eines bei diesem Gerichtshof anhängigen Prozesses bestimmenden Einfluß zu nehmen. In diesem Zusammenhang spiegelte sie dem solcherart getäuschten Ing. Carl Hans B vor, er habe unter anderem im Zusammenhang mit der ihm in Aussicht gestellten (günstigen) richterlichen Entscheidung einen bestimmten Betrag an Gerichtsgebühren zu entrichten. Schon die von der Beschwerdeführerin bei Ing. B betrügerisch bewirkte (wenngleich unzutreffende) Vorstellung, zu der in Rede stehenden Gebührenentrichtung (rechtlich) verpflichtet zu sein, durch die er sich zur Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages an die Angeklagte bestimmen ließ, rechtfertigt bereits die Beurteilung der Tat (auch) nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer 3, StGB, sodaß auf den Einwand, das weitere Begehren der Angeklagten sei - auch für den Getäuschten erkennbar - auf die Zahlung von (rechtlich verbotenen) 'Schmiergeldern' gerichtet gewesen, nicht mehr einzugehen ist.
Die gänzlich unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Soweit die Angeklagte auf ihre Beschwerdegründe auch eine 'Schuldberufung' stützen will, übersieht sie, daß das Urteil eines Schöffengerichtes mit Berufung nur im Ausspruch über die Strafe und - was vorliegend nicht in Betracht kommt - über die privatrechtlichen Ansprüche angefochten werden kann (§ 283 Abs. 1 StPO).Soweit die Angeklagte auf ihre Beschwerdegründe auch eine 'Schuldberufung' stützen will, übersieht sie, daß das Urteil eines Schöffengerichtes mit Berufung nur im Ausspruch über die Strafe und - was vorliegend nicht in Betracht kommt - über die privatrechtlichen Ansprüche angefochten werden kann (Paragraph 283, Absatz eins, StPO).
Insoweit nimmt sie daher das Berufungsgericht in einer Richtung in Anspruch, in der es ihr nicht zusteht, weshalb ihre Berufung in diesem Umfang zurückzuweisen war (§ 294 Abs. 4, 296 Abs. 2 StPO). Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde konnte sich der Oberste Gerichtshof auch überzeugen, daß das Gesetz zum Nachteil der Angeklagten in der Bestimmung des § 38 Abs. 1 StGB verletzt wurde. Nach dem Akteninhalt (S. 3 d. A) wurde die Angeklagte am 24. Jänner 1978, 10,50 Uhr in (polizeiliche) Verwahrungshaft genommen und erst am 25. Jänner 1978, 14,30 Uhr, nach ihren Angaben im Gerichtstag um 15,30 Uhr wieder entlassen. Diese, jedenfalls den Zeitraum eines Tages überschreitende Haft wurde entgegen den Bestimmungen des § 38 Abs. 1 StGB der Angeklagten, welche diese gemäß § 281 Abs. 1 Z 11 StPO vorliegende Nichtigkeit ungerügt ließ, nicht auf die Strafe angerechnet, so daß aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde das Urteil diesbezüglich gemäß § 290 Abs. 1 StPO wie im Spruche zu ergänzen war, wobei zu Gunsten der Angeklagten der Entlassungszeitpunkt entsprechend ihren Angaben angenommen wurde.Insoweit nimmt sie daher das Berufungsgericht in einer Richtung in Anspruch, in der es ihr nicht zusteht, weshalb ihre Berufung in diesem Umfang zurückzuweisen war (Paragraph 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO). Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde konnte sich der Oberste Gerichtshof auch überzeugen, daß das Gesetz zum Nachteil der Angeklagten in der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, StGB verletzt wurde. Nach dem Akteninhalt (S. 3 d. A) wurde die Angeklagte am 24. Jänner 1978, 10,50 Uhr in (polizeiliche) Verwahrungshaft genommen und erst am 25. Jänner 1978, 14,30 Uhr, nach ihren Angaben im Gerichtstag um 15,30 Uhr wieder entlassen. Diese, jedenfalls den Zeitraum eines Tages überschreitende Haft wurde entgegen den Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz eins, StGB der Angeklagten, welche diese gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO vorliegende Nichtigkeit ungerügt ließ, nicht auf die Strafe angerechnet, so daß aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde das Urteil diesbezüglich gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO wie im Spruche zu ergänzen war, wobei zu Gunsten der Angeklagten der Entlassungszeitpunkt entsprechend ihren Angaben angenommen wurde.
Das Erstgericht verurteilte die Angeklagte nach § 147 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten und nahm bei der Strafbemessung als erschwerend die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, die mehrfache Qualifikation der Tat zum Vergehen des (qualifizierten) schweren Betruges und den raschen Rückfall in der Probezeit, als mildernd hingegen das teilweise Geständnis, die Schadensgutmachung, sowie den Umstand an, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist.Das Erstgericht verurteilte die Angeklagte nach Paragraph 147, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten und nahm bei der Strafbemessung als erschwerend die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, die mehrfache Qualifikation der Tat zum Vergehen des (qualifizierten) schweren Betruges und den raschen Rückfall in der Probezeit, als mildernd hingegen das teilweise Geständnis, die Schadensgutmachung, sowie den Umstand an, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist.
Die Berufung der Angeklagten strebt Herabsetzung der Freiheitsstrafe und ihre bedingte Nachsicht, jene der Staatsanwaltschaft eine Erhöhung des Strafausmaßes an.
Allein die Berufung der Staatsanwaltschaft ist berechtigt. Abgesehen davon, daß zu den vom Erstgericht sonst im wesentlichen zutreffend angenommenen Strafzumessungsgründen als erschwerend zusätzlich noch die Tatwiederholung ins Gewicht fällt, erweist sich die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe bei Berücksichtigung des Vorlebens der Angeklagten, welches auf Grund der erlittenen einschlägigen Vorstrafkn eine zumindest gleichgültige, wenn nicht ablehnende Haltung gegenüber rechtlich geschützten Werten erkennen läßt, als zu gering bemessen, um den Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat und der Persönlichkeit der Angeklagten gerecht zu werden. Sie war daher wie im Spruche zu erhöhen, um die Angeklagte in Hinkunft nachdrücklich zur Rechtstreue anzuhalten und ihrer erwiesenen schädlichen Neigung entgegenzuwirken.
Ihre für eine Strafminderung ins Treffen geführten Argumente hingegen wurden vom Erstgericht ohnedies im Rahmen der Milderungsgründe berücksichtigt, bzw. erweisen sich nicht als durchschlagend. Einer bedingten Nachsicht der Freiheitsstrafe steht die evidente Wirkungslosigkeit einer gleichgelagerten Maßnahme, abgesehen von der derzeit nicht günstigen Prognose entgegen. Es war daher der Berufung der Staatsanwaltschaft wie im Spruche Folge zu geben, die Angeklagte hingegen mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung findet in der bezogenen Gesetzesstelle ihre Begründung.