Rechtssatz RS0094622
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094622
Entscheidungsdatum
16.11.1978
Rechtssatz
§ 147 Abs 1 Z 3 StGB dient dem verstärkten Schutz vor Täuschungen des Einzelnen hinsichtlich seiner Gehorsamspflicht gegenüber der Obrigkeit. Diese Betrugsqualifikation richtet sich vor allem gegen Täuschungshandlungen, die sich dem Getäuschten mit dem Anschein gesetzmäßiger Ausübung amtlicher Befugnisse präsentieren.Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer 3, StGB dient dem verstärkten Schutz vor Täuschungen des Einzelnen hinsichtlich seiner Gehorsamspflicht gegenüber der Obrigkeit. Diese Betrugsqualifikation richtet sich vor allem gegen Täuschungshandlungen, die sich dem Getäuschten mit dem Anschein gesetzmäßiger Ausübung amtlicher Befugnisse präsentieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0094622
Dokumentnummer
JJR_19781116_OGH0002_0120OS00151_7800000_001