Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21.Februar 1994, GZ 6 c Vr 15255/93-24, wurde Frank F***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG als Beteiligter nach § 12 (dritter Fall) StGB und des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seit 16.Februar 1994 verbüßt er eine über ihn bereits mit Urteil desselben Gerichtes vom 28. April 1993, GZ 6 c Vr 3162/93-21, verhängte dreijährige Freiheitsstrafe (Strafende: 10.Oktober 1996) in der Justizanstalt Wien-Josefstadt; der Beginn des Vollzuges der mit eingangs bezeichnetem Urteil verhängten Freiheitsstrafe ist mit 10.Oktober 1996 in Aussicht genommen (GZ 6 c Vr 15255/93-35). Seinen im Verfahren 6 c Vr 15255/93 gestellten Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges wegen Vollzugsuntauglichkeit wies der Vorsitzende des erkennenden Schöffengerichtes mit Beschluß vom 4.Mai 1994, ON 33, ab.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21.Februar 1994, GZ 6 c römisch fünf r 15255/93-24, wurde Frank F***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG als Beteiligter nach Paragraph 12, (dritter Fall) StGB und des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seit 16.Februar 1994 verbüßt er eine über ihn bereits mit Urteil desselben Gerichtes vom 28. April 1993, GZ 6 c römisch fünf r 3162/93-21, verhängte dreijährige Freiheitsstrafe (Strafende: 10.Oktober 1996) in der Justizanstalt Wien-Josefstadt; der Beginn des Vollzuges der mit eingangs bezeichnetem Urteil verhängten Freiheitsstrafe ist mit 10.Oktober 1996 in Aussicht genommen (GZ 6 c römisch fünf r 15255/93-35). Seinen im Verfahren 6 c römisch fünf r 15255/93 gestellten Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges wegen Vollzugsuntauglichkeit wies der Vorsitzende des erkennenden Schöffengerichtes mit Beschluß vom 4.Mai 1994, ON 33, ab.
Aus Anlaß der vom Verurteilten gegen diesen Beschluß erhobenen Beschwerde hob das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 26.Juli 1994, AZ 23 Bs 241/94 (= GZ 6 c Vr 15255/93-43), den angefochtenen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung durch das nach § 16 Abs 1 Z 9 StVG zuständige Vollzugsgericht auf. Es führte dazu aus, daß gemäß § 16 Abs 1 Z 9 StVG für die Entscheidung über den nachträglichen Aufschub des Strafvollzuges nach § 133 Abs 1 StVG das Vollzugsgericht zuständig sei, was in gleicher Weise bei mehreren unmittelbar nacheinander zu vollziehenden Strafurteilen gelte, wobei die Zuständigkeit dem für sämtliche Strafvollzüge gemeinsam zuständigen Vollzugsgericht zukomme.Aus Anlaß der vom Verurteilten gegen diesen Beschluß erhobenen Beschwerde hob das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 26.Juli 1994, AZ 23 Bs 241/94 (= GZ 6 c römisch fünf r 15255/93-43), den angefochtenen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung durch das nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 9, StVG zuständige Vollzugsgericht auf. Es führte dazu aus, daß gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 9, StVG für die Entscheidung über den nachträglichen Aufschub des Strafvollzuges nach Paragraph 133, Absatz eins, StVG das Vollzugsgericht zuständig sei, was in gleicher Weise bei mehreren unmittelbar nacheinander zu vollziehenden Strafurteilen gelte, wobei die Zuständigkeit dem für sämtliche Strafvollzüge gemeinsam zuständigen Vollzugsgericht zukomme.
Die gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom Generalprokurator zur Wahrung des Gesetzes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist berechtigt.
Wie darin zutreffend ausgeführt wird, ist für die Entscheidung über den Aufschub des Strafvollzuges unter anderem wegen Vollzugsuntauglichkeit nach § 5 StVG gemäß § 7 Abs 1 StVG der Vorsitzende (Einzelrichter) des erkennenden Gerichtes zuständig. Die Zuständigkeit des Vollzugsgerichtes für die Entscheidung über den nachträglichen, somit nach Antritt der Freiheitsstrafe aktuellen Aufschub des Strafvollzuges ist nach dem klaren Wortlaut des § 133 Abs 1 StVG hingegen erst mit dem Strafantritt gegeben (SSt 41/29). Im vorliegenden Fall wurde die Freiheitsstrafe noch nicht in Vollzug gesetzt, sodaß die Entscheidung über den Aufschub des Strafvollzuges wegen Vollzugsuntauglichkeit gemäß § 7 Abs 1 StVG in die Kompetenz des Vorsitzenden des Schöffengerichtes fällt. Die vom Gerichtshof zweiter Instanz relevierte Frage der Zuständigkeit eines Gerichtes als Vollzugsgericht bei Vollziehung mehrerer Freiheitsstrafen stellte sich daher im gegebenen Sachzusammenhang gar nicht.Wie darin zutreffend ausgeführt wird, ist für die Entscheidung über den Aufschub des Strafvollzuges unter anderem wegen Vollzugsuntauglichkeit nach Paragraph 5, StVG gemäß Paragraph 7, Absatz eins, StVG der Vorsitzende (Einzelrichter) des erkennenden Gerichtes zuständig. Die Zuständigkeit des Vollzugsgerichtes für die Entscheidung über den nachträglichen, somit nach Antritt der Freiheitsstrafe aktuellen Aufschub des Strafvollzuges ist nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 133, Absatz eins, StVG hingegen erst mit dem Strafantritt gegeben (SSt 41/29). Im vorliegenden Fall wurde die Freiheitsstrafe noch nicht in Vollzug gesetzt, sodaß die Entscheidung über den Aufschub des Strafvollzuges wegen Vollzugsuntauglichkeit gemäß Paragraph 7, Absatz eins, StVG in die Kompetenz des Vorsitzenden des Schöffengerichtes fällt. Die vom Gerichtshof zweiter Instanz relevierte Frage der Zuständigkeit eines Gerichtes als Vollzugsgericht bei Vollziehung mehrerer Freiheitsstrafen stellte sich daher im gegebenen Sachzusammenhang gar nicht.
Die aufgezeigte Gesetzesverletzung wirkte sich zum Nachteil des Verurteilten aus, weil über seine Beschwerde nicht entschieden wurde.
In Stattgebung der gemäß § 33 StPO erhobenen Beschwerde war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.In Stattgebung der gemäß Paragraph 33, StPO erhobenen Beschwerde war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.