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Entscheidung 12 Os 151/94×

Entscheidung 12 Os 151/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os151/94

Entscheidungsdatum

17.11.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.November 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.E.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hradil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Frank F***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 26.Juli 1994, AZ 23 Bs 241/94, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Raunig, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache des Landesgerichtes für Strafsachen Wien AZ 6 c römisch fünf r 15255/93 verletzt der Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 26. Juli 1994, AZ 23 Bs 241/94, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, StVG.

Dieser Beschluß wird aufgehoben und es wird dem Oberlandesgericht Wien die neuerliche Entscheidung über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4.Mai 1994, GZ 6 c römisch fünf r 15255/93-33, aufgetragen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21.Februar 1994, GZ 6 c römisch fünf r 15255/93-24, wurde Frank F***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG als Beteiligter nach Paragraph 12, (dritter Fall) StGB und des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seit 16.Februar 1994 verbüßt er eine über ihn bereits mit Urteil desselben Gerichtes vom 28. April 1993, GZ 6 c römisch fünf r 3162/93-21, verhängte dreijährige Freiheitsstrafe (Strafende: 10.Oktober 1996) in der Justizanstalt Wien-Josefstadt; der Beginn des Vollzuges der mit eingangs bezeichnetem Urteil verhängten Freiheitsstrafe ist mit 10.Oktober 1996 in Aussicht genommen (GZ 6 c römisch fünf r 15255/93-35). Seinen im Verfahren 6 c römisch fünf r 15255/93 gestellten Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges wegen Vollzugsuntauglichkeit wies der Vorsitzende des erkennenden Schöffengerichtes mit Beschluß vom 4.Mai 1994, ON 33, ab.

Aus Anlaß der vom Verurteilten gegen diesen Beschluß erhobenen Beschwerde hob das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 26.Juli 1994, AZ 23 Bs 241/94 (= GZ 6 c römisch fünf r 15255/93-43), den angefochtenen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung durch das nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 9, StVG zuständige Vollzugsgericht auf. Es führte dazu aus, daß gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 9, StVG für die Entscheidung über den nachträglichen Aufschub des Strafvollzuges nach Paragraph 133, Absatz eins, StVG das Vollzugsgericht zuständig sei, was in gleicher Weise bei mehreren unmittelbar nacheinander zu vollziehenden Strafurteilen gelte, wobei die Zuständigkeit dem für sämtliche Strafvollzüge gemeinsam zuständigen Vollzugsgericht zukomme.

Die gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom Generalprokurator zur Wahrung des Gesetzes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist berechtigt.

Wie darin zutreffend ausgeführt wird, ist für die Entscheidung über den Aufschub des Strafvollzuges unter anderem wegen Vollzugsuntauglichkeit nach Paragraph 5, StVG gemäß Paragraph 7, Absatz eins, StVG der Vorsitzende (Einzelrichter) des erkennenden Gerichtes zuständig. Die Zuständigkeit des Vollzugsgerichtes für die Entscheidung über den nachträglichen, somit nach Antritt der Freiheitsstrafe aktuellen Aufschub des Strafvollzuges ist nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 133, Absatz eins, StVG hingegen erst mit dem Strafantritt gegeben (SSt 41/29). Im vorliegenden Fall wurde die Freiheitsstrafe noch nicht in Vollzug gesetzt, sodaß die Entscheidung über den Aufschub des Strafvollzuges wegen Vollzugsuntauglichkeit gemäß Paragraph 7, Absatz eins, StVG in die Kompetenz des Vorsitzenden des Schöffengerichtes fällt. Die vom Gerichtshof zweiter Instanz relevierte Frage der Zuständigkeit eines Gerichtes als Vollzugsgericht bei Vollziehung mehrerer Freiheitsstrafen stellte sich daher im gegebenen Sachzusammenhang gar nicht.

Die aufgezeigte Gesetzesverletzung wirkte sich zum Nachteil des Verurteilten aus, weil über seine Beschwerde nicht entschieden wurde.

In Stattgebung der gemäß Paragraph 33, StPO erhobenen Beschwerde war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E37212

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0120OS00151.9405.1117.0

Dokumentnummer

JJT_19941117_OGH0002_0120OS00151_9400005_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung