Rechtssatz RS0087459
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087459
Entscheidungsdatum
17.11.1994
Rechtssatz
Für die Entscheidung über den Aufschub des Strafvollzuges unter anderem wegen Vollzugsuntauglichkeit nach § 5 StVG ist gemäß § 7 Abs 1 StVG der Vorsitzende (Einzelrichter) des erkennenden Gerichtes zuständig. Die Zuständigkeit des Vollzugsgerichtes für die Entscheidung über den nachträglichen, somit nach Antritt der Freiheitsstrafe aktuellen Aufschub des Strafvollzuges ist nach dem klaren Wortlaut des § 133 Abs 1 StVG hingegen erst mit dem Strafantritt gegeben (SSt 41/29).Für die Entscheidung über den Aufschub des Strafvollzuges unter anderem wegen Vollzugsuntauglichkeit nach Paragraph 5, StVG ist gemäß Paragraph 7, Absatz eins, StVG der Vorsitzende (Einzelrichter) des erkennenden Gerichtes zuständig. Die Zuständigkeit des Vollzugsgerichtes für die Entscheidung über den nachträglichen, somit nach Antritt der Freiheitsstrafe aktuellen Aufschub des Strafvollzuges ist nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 133, Absatz eins, StVG hingegen erst mit dem Strafantritt gegeben (SSt 41/29).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0087459
Dokumentnummer
JJR_19941117_OGH0002_0120OS00151_9400000_001