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§ 133 StVG

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. Nr. 799/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 133 heute01.01.1994 § → § BGBl. Nr. 799/1993
§ 13301.01.197031.12.1993 BGBl. Nr. 144/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 799 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 133

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 799/1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Nachträglicher Aufschub des Strafvollzuges

Paragraph 133,

  1. Absatz eins,Stellt sich nachträglich heraus, daß die Einleitung des Strafvollzuges wegen Vollzugsuntauglichkeit aufzuschieben gewesen wäre, und bestehen die dafür maßgebenden Umstände fort, so ist Paragraph 5, dem Sinne nach anzuwenden.
  2. Absatz 2,Ebenso ist vorzugehen, wenn ein Strafgefangener während der Haft schwer erkrankt, einen Unfall mit schweren Folgen erleidet oder in einen sonstigen schweren körperlichen oder geistigen Schwächezustand verfällt und anzunehmen ist, daß sein Zustand mit naher Lebensgefahr verbunden ist oder für immer oder für lange Zeit fortbestehen wird.
  3. Absatz 3,Die Entscheidung über den nachträglichen Aufschub steht dem Vollzugsgericht zu (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 9,).

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12037146

alte Dokumentnummer

N2199331356J