Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafvollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1969Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 133Paragraph 133
Text
Nachträglicher Aufschub des Strafvollzuges
§ 133.Paragraph 133,
(1)Absatz eins,Stellt sich nachträglich heraus, daß die Einleitung des Strafvollzuges wegen einer bereits im Zeitpunkt der Aufnahme bestandenen Krankheit, Verletzung, Invalidität, eines solchen sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustandes oder einer solchen Schwangerschaft oder wegen einer innerhalb der letzten sechs Monate stattgefundenen Entbindung der verurteilten Person aufzuschieben gewesen wäre, und bestehen die den Aufschub begründenden Umstände fort, so ist § 5 dem Sinne nach anzuwenden.Stellt sich nachträglich heraus, daß die Einleitung des Strafvollzuges wegen einer bereits im Zeitpunkt der Aufnahme bestandenen Krankheit, Verletzung, Invalidität, eines solchen sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustandes oder einer solchen Schwangerschaft oder wegen einer innerhalb der letzten sechs Monate stattgefundenen Entbindung der verurteilten Person aufzuschieben gewesen wäre, und bestehen die den Aufschub begründenden Umstände fort, so ist Paragraph 5, dem Sinne nach anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Entscheidung über den nachträglichen Aufschub steht dem Vollzugsgerichte zu (§ 16 Abs. 2 Z. 9).Die Entscheidung über den nachträglichen Aufschub steht dem Vollzugsgerichte zu (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 9,).
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2025
Dokumentnummer
NOR12028295
alte Dokumentnummer
N2196924235S