Zur Beschwerde des Angeklagten Erich S***:
Die Verfahrensrüge (Z 4) macht die Abweisung der in der letzten Hauptverhandlung vom 15.April 1988 (S 605 bis 607 iVm S 610/IV) gestellten Beweisanträge zur Geschäftsgebarung der Firma R***-S***- T*** Bau- und Handelsgesellschaft mbH (im folgenden kurz: Firma RST) als entscheidungswesentliche Beeinträchtigung von Verteidigungsinteressen geltend und ist dabei im Recht, soweit sie sich in diesem Zusammenhang auf den Schuldspruch D III (Betrug zum Nachteil der Reingard M*** bzw der BANK FÜR K*** UND S*** AG) bezieht:Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) macht die Abweisung der in der letzten Hauptverhandlung vom 15.April 1988 (S 605 bis 607 in Verbindung mit S 610/IV) gestellten Beweisanträge zur Geschäftsgebarung der Firma R***-S***- T*** Bau- und Handelsgesellschaft mbH (im folgenden kurz: Firma RST) als entscheidungswesentliche Beeinträchtigung von Verteidigungsinteressen geltend und ist dabei im Recht, soweit sie sich in diesem Zusammenhang auf den Schuldspruch D römisch drei (Betrug zum Nachteil der Reingard M*** bzw der BANK FÜR K*** UND S*** AG) bezieht:
Nach den wesentlichen diesbezüglichen Urteilsfeststellungen war die (über Initiative des Angeklagten S*** am 25.März 1981 gegründete, faktisch seiner geschäftlichen Disposition unterlegene und von Anfang an mit zu wenig Eigenkapital ausgestattete) Firma RST spätestens ab Herbst 1981 zahlungsunfähig. Erich S*** erkannte die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens jedenfalls mit der Ablegung des Offenbarungseides durch den damaligen nominellen Geschäftsführer Wolfgang W*** am 8.Februar 1982 (S 721, 723, 729/IV), hielt jedoch dessen ungeachtet (bis zur Konkurseröffnung am 13.Dezember 1984) an der Fortführung des Betriebes fest. Um die Jahreswende 1983/1984 führte die Firma RST unter der Aufsicht des Angeklagten Horst M*** an einem der Mutter der Zeugin Reingard M*** gehörigen Bauobjekt Sanierungsarbeiten durch. Dabei erfuhr M***, daß Reingard M*** eine unbelastete Liegenschaft besaß. Da er um die tristen finanziellen Verhältnisse sowohl der Firma RST als auch des Angeklagten S*** wußte und im Liegenschaftsbesitz der Zeugin M***Nach den wesentlichen diesbezüglichen Urteilsfeststellungen war die (über Initiative des Angeklagten S*** am 25.März 1981 gegründete, faktisch seiner geschäftlichen Disposition unterlegene und von Anfang an mit zu wenig Eigenkapital ausgestattete) Firma RST spätestens ab Herbst 1981 zahlungsunfähig. Erich S*** erkannte die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens jedenfalls mit der Ablegung des Offenbarungseides durch den damaligen nominellen Geschäftsführer Wolfgang W*** am 8.Februar 1982 (S 721, 723, 729/IV), hielt jedoch dessen ungeachtet (bis zur Konkurseröffnung am 13.Dezember 1984) an der Fortführung des Betriebes fest. Um die Jahreswende 1983 aus 1984, führte die Firma RST unter der Aufsicht des Angeklagten Horst M*** an einem der Mutter der Zeugin Reingard M*** gehörigen Bauobjekt Sanierungsarbeiten durch. Dabei erfuhr M***, daß Reingard M*** eine unbelastete Liegenschaft besaß. Da er um die tristen finanziellen Verhältnisse sowohl der Firma RST als auch des Angeklagten S*** wußte und im Liegenschaftsbesitz der Zeugin M***
eine wirtschaftliche Verwertungschance erkannte, trat er mit der Grundeigentümerin in Kontakt und informierte Erich S*** davon. In der Folge kam es zu einem Gespräch zwischen Reingard M*** und den Angeklagten S*** und M***, bei dem der Zeugin unter doloser Zusage tatsächlich nicht existenter Gewinnchancen angeboten wurde, sich mit einem Betrag von 500.000 S als "stille Teilhaberin" an einem neuen Zweigbetrieb in Fürstenfeld zu beteiligen. Nachdem M*** dieses Angebot zurückgewiesen hatte und - so das angefochtene Urteil - der vom Angeklagten M*** angebahnte Versuch einer Kapitalzufuhr damit gescheitert war, kam es im Mai 1984 anläßlich eines zufälligen Zusammentreffens zu einer neuerlichen einschlägigen Unterredung zwischen Erich S*** und Reingard M***. Dabei gelang es dem Angeklagten S***, die Zeugin (abermals unter der Vorgabe günstiger Ertragsaussichten) zum Abschluß eines Vertrages zu bewegen, nach dem M*** die Haftung (als Bürge und Zahler) für einen der Firma RST gewährten Kredit der BANK FÜR K*** UND S*** AG in der Höhe von 800.000 S (zuzüglich eines Betrages von 240.000 S für Nebenkosten) übernahm und in dessen hypothekarische Besicherung durch ihre Liegenschaft EZ 259, KG Fernitz, Grundstücksnummer 639/1, einwilligte (S 309, 311/III).
Durch die nachfolgende Insolvenz der Firma RST und durch die Inanspruchnahme der (nach der Aktenlage bisher allerdings nicht realisierten) Hypothek "droht" der Zeugin M***, (in Abgeltung des zum Nachteil der BANK FÜR K*** UND S*** AG bereits eingetretenen Vermögensschadens) "mit einem Betrag von mehr als einer Million Schilling geschädigt zu werden" (S 759/IV).
Davon ausgehend trifft es im Sinn der Verfahrensrüge mit Rücksicht auf den Inhalt der Vertragsbeziehungen zwischen dem Angeklagten S***, der BANK FÜR K*** UND S*** AG und der Zeugin M*** zu, daß einzelnen der relevierten Beweisanträge dem erstgerichtlichen Standpunkt zuwider eine erhebliche Bedeutung für die Schuldfrage vorweg nicht abgesprochen werden durfte. Dies gilt zunächst für den Antrag auf Vernehmung des Zeugen N.S*** als informierten Vertreter der BANK FÜR K*** UND S*** AG (ua) zum Nachweis des insbesondere für die Beurteilung des Schädigungsvorsatzes maßgeblichen Umstands, daß "zum Zeitpunkt der Bürgschaft M***" rechnungsmäßig belegte Forderungen der Firma RST an das genannte Geldinstitut zediert waren, deren Gesamthöhe im Fall ihrer Einbringung die Abgeltung des vollen Kreditbetrages ermöglicht hätte. Selbst wenn die in Rede stehende Höchstbetragshypothek in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens begründet wurde, ist nämlich im konreten Fall bei Prüfung der subjektiven Betrugskomponenten zu beachten, daß der Bürgschaftsvertrag im Rahmen eines lebenden Geschäftsbetriebes abgeschlossen wurde und nach den Verfahrensergebnissen tatsächlich sowohl im Zeitpunkt der Begründung der Hypothek als auch jeweils in zeitlichem Zusammenhang mit der nachträglichen Ausschöpfung des (erhöhten) Kreditrahmens Kundenforderungen in einer die offene Verbindlichkeit teils zur Gänze, teils immerhin annähernd erreichenden Gesamthöhe an das kreditgebende Geldinstitut zediert waren (S 147, 199/III). Richtig ist zwar, daß ein hoher Prozentsatz der zedierten Forderungen von zahlungspflichtigen Kunden (überwiegend wegen beanstandeter Leistungsmängel - S 199/III) bestritten wurde, jedoch erfordert die Beurteilung des dem Beschwerdeführer angelasteten betrugsspezifischen Schädigungsvorsatzes eine (gerade bei Handlungen im Rahmen eines Geschäftsbetriebes eingehende) Auseinandersetzung mit allen im Tatzeitpunkt für die Tätererwartung belangvollen Tatsachenkomponenten. Dazu gehören bei der gegebenen Sachverhaltskonstellation entgegen der dem gerügten Zwischenerkenntnis zugrundeliegenden Auffassung aber auch Dimension und Bonitätsgrad nicht nur des der BANK FÜR K*** UND S*** AG zugekommenen, sondern auch jenes Zessionsvolumens, mit dessen Einbringung Rechtsanwalt Dr. Bernd F*** als Vertreter der Zeugin M*** betraut war. Die (vom Erstgericht mit der Negierung jedweden schadensmindernden Effektes einer allfälligen Einbringlichkeit zedierter Forderungen nicht plausibel begründete - S 610/IV) Ablehnung der beantragten Vernehmung auch dieses Zeugen bedeutete mithin gleichermaßen eine Hintansetzung wesentlicher Verteidigungsinteressen. Aus den selben Erwägungen gilt aber auch nichts anderes für die Abweisung des Antrages auf Vernehmung des Zeugen N.F*** zur Frage der Zession (von der Schuldnerseite sogar anerkannter) Forderungen im Gesamtbetrag von ca 200.000 S (vgl dazu S 568/IV).Davon ausgehend trifft es im Sinn der Verfahrensrüge mit Rücksicht auf den Inhalt der Vertragsbeziehungen zwischen dem Angeklagten S***, der BANK FÜR K*** UND S*** AG und der Zeugin M*** zu, daß einzelnen der relevierten Beweisanträge dem erstgerichtlichen Standpunkt zuwider eine erhebliche Bedeutung für die Schuldfrage vorweg nicht abgesprochen werden durfte. Dies gilt zunächst für den Antrag auf Vernehmung des Zeugen N.S*** als informierten Vertreter der BANK FÜR K*** UND S*** AG (ua) zum Nachweis des insbesondere für die Beurteilung des Schädigungsvorsatzes maßgeblichen Umstands, daß "zum Zeitpunkt der Bürgschaft M***" rechnungsmäßig belegte Forderungen der Firma RST an das genannte Geldinstitut zediert waren, deren Gesamthöhe im Fall ihrer Einbringung die Abgeltung des vollen Kreditbetrages ermöglicht hätte. Selbst wenn die in Rede stehende Höchstbetragshypothek in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens begründet wurde, ist nämlich im konreten Fall bei Prüfung der subjektiven Betrugskomponenten zu beachten, daß der Bürgschaftsvertrag im Rahmen eines lebenden Geschäftsbetriebes abgeschlossen wurde und nach den Verfahrensergebnissen tatsächlich sowohl im Zeitpunkt der Begründung der Hypothek als auch jeweils in zeitlichem Zusammenhang mit der nachträglichen Ausschöpfung des (erhöhten) Kreditrahmens Kundenforderungen in einer die offene Verbindlichkeit teils zur Gänze, teils immerhin annähernd erreichenden Gesamthöhe an das kreditgebende Geldinstitut zediert waren (S 147, 199/III). Richtig ist zwar, daß ein hoher Prozentsatz der zedierten Forderungen von zahlungspflichtigen Kunden (überwiegend wegen beanstandeter Leistungsmängel - S 199/III) bestritten wurde, jedoch erfordert die Beurteilung des dem Beschwerdeführer angelasteten betrugsspezifischen Schädigungsvorsatzes eine (gerade bei Handlungen im Rahmen eines Geschäftsbetriebes eingehende) Auseinandersetzung mit allen im Tatzeitpunkt für die Tätererwartung belangvollen Tatsachenkomponenten. Dazu gehören bei der gegebenen Sachverhaltskonstellation entgegen der dem gerügten Zwischenerkenntnis zugrundeliegenden Auffassung aber auch Dimension und Bonitätsgrad nicht nur des der BANK FÜR K*** UND S*** AG zugekommenen, sondern auch jenes Zessionsvolumens, mit dessen Einbringung Rechtsanwalt Dr. Bernd F*** als Vertreter der Zeugin M*** betraut war. Die (vom Erstgericht mit der Negierung jedweden schadensmindernden Effektes einer allfälligen Einbringlichkeit zedierter Forderungen nicht plausibel begründete - S 610/IV) Ablehnung der beantragten Vernehmung auch dieses Zeugen bedeutete mithin gleichermaßen eine Hintansetzung wesentlicher Verteidigungsinteressen. Aus den selben Erwägungen gilt aber auch nichts anderes für die Abweisung des Antrages auf Vernehmung des Zeugen N.F*** zur Frage der Zession (von der Schuldnerseite sogar anerkannter) Forderungen im Gesamtbetrag von ca 200.000 S vergleiche dazu S 568/IV).
Im Hinblick auf die solcherart unvermeidbare Kassierung des Schuldspruchs D III erübrigt sich eine Erörterung des weiteren Vorbringens zur Verfahrensrüge, soweit es sich auf dieses Faktum bezieht. Nur der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, daß den (inhaltlich des zwischen Reingard M*** und dem Angeklagten S*** als Geschäftsführer der Firma RST geschlossenen Vertrages vom 24.Mai 1984 als gegenseitiges Abrechnungselement - § 5 des Vertrages, S 309/III - bedeutsamen) Bauleistungen der Firma RST, deren beantragte Bewertung durch einen Bausachverständigen das Erstgericht gleichfalls abgelehnt hat, unter dem Gesichtspunkt einer teilweisen Schadenskompensation durch vermögenswerte Gegenleistungen (vgl Kienapfel, BT II2 RN 169, 170 zu § 146 StGB) schadensmindernde Bedeutung zukommt, weshalb - schon aus subjektiver Sicht - im Kontext mit dem zuvor Gesagten im zweiten Rechtsgang gegebenenfalls auch das Tatsachensubstrat der Qualifikation nach § 147 Abs. 3 StGB entsprechend zu prüfen sein wird.Im Hinblick auf die solcherart unvermeidbare Kassierung des Schuldspruchs D römisch drei erübrigt sich eine Erörterung des weiteren Vorbringens zur Verfahrensrüge, soweit es sich auf dieses Faktum bezieht. Nur der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, daß den (inhaltlich des zwischen Reingard M*** und dem Angeklagten S*** als Geschäftsführer der Firma RST geschlossenen Vertrages vom 24.Mai 1984 als gegenseitiges Abrechnungselement - Paragraph 5, des Vertrages, S 309/III - bedeutsamen) Bauleistungen der Firma RST, deren beantragte Bewertung durch einen Bausachverständigen das Erstgericht gleichfalls abgelehnt hat, unter dem Gesichtspunkt einer teilweisen Schadenskompensation durch vermögenswerte Gegenleistungen vergleiche Kienapfel, BT II2 RN 169, 170 zu Paragraph 146, StGB) schadensmindernde Bedeutung zukommt, weshalb - schon aus subjektiver Sicht - im Kontext mit dem zuvor Gesagten im zweiten Rechtsgang gegebenenfalls auch das Tatsachensubstrat der Qualifikation nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB entsprechend zu prüfen sein wird.
Mit der Aufhebung des Schuldspruchs D III entfällt eine wesentliche Grundlage für die Annahme gewerbsmäßigen schweren Betruges (§ 148, zweiter Fall, StGB). Dies umso mehr, als im angefochtenen Urteil gerade die Modalitäten der Tatbegehung zum Nachteil der Reingard M*** als für die "verbrecherische Vorgangsweise" des Angeklagten S*** besonders signifikant betont werden (S 757/IV). Infolge untrennbaren Sachzusammenhanges (§ 289 StPO) war daher diese Qualifikation auch zu kassieren, soweit sie die Schuldspruchfakten D II und D III mitumfaßt.Mit der Aufhebung des Schuldspruchs D römisch drei entfällt eine wesentliche Grundlage für die Annahme gewerbsmäßigen schweren Betruges (Paragraph 148,, zweiter Fall, StGB). Dies umso mehr, als im angefochtenen Urteil gerade die Modalitäten der Tatbegehung zum Nachteil der Reingard M*** als für die "verbrecherische Vorgangsweise" des Angeklagten S*** besonders signifikant betont werden (S 757/IV). Infolge untrennbaren Sachzusammenhanges (Paragraph 289, StPO) war daher diese Qualifikation auch zu kassieren, soweit sie die Schuldspruchfakten D römisch zwei und D römisch drei mitumfaßt.
Jenes Beschwerdevorbringen aber, das sich gegen die beiden letztbezeichneten Punkte des Schuldspruchs wegen (unabhängig vom Faktum D III) zum Nachteil einzelner Lieferunternehmen der Firma RST verübter Betrugshandlungen richtet, erweist sich allerdings als nicht berechtigt. Hinsichtlich der Schädigung der Firma W*** Baustoffindustrie-AG (D I) und der L*** L***Jenes Beschwerdevorbringen aber, das sich gegen die beiden letztbezeichneten Punkte des Schuldspruchs wegen (unabhängig vom Faktum D römisch drei) zum Nachteil einzelner Lieferunternehmen der Firma RST verübter Betrugshandlungen richtet, erweist sich allerdings als nicht berechtigt. Hinsichtlich der Schädigung der Firma W*** Baustoffindustrie-AG (D römisch eins) und der L*** L***
reg. Genossenschaft mbH (D II) durch Nichtbezahlung von Warenlieferungen hat das Erstgericht Betrugsvorsatz im wesentlichen mit der Begründung angenommen, daß Erich S*** die bezüglichen Warenbestellungen jeweils in Kenntnis des (von Wolfgang W***) am 8. Februar 1982 für die Firma RST abgelegten Offenbarungseides vornahm und die Gläubiger in beiden Fällen durch konsequente Nichtbeachtung der begründeten Zahlungsverpflichtungen zur Klagsführung und zu (erfolglosen) exekutiven Einbringungsversuchen zwang, ohne daß es zu Beanstandungen der gelieferten Waren gekommen wäre. Die Verantwortung des Angeklagten, gutgläubig auf eine Verbesserung der Ertragslage und seine solcherart erhoffte Zahlungsfähigkeit vertraut zu haben, lehnte es als Schutzbehauptung ab (S 755, 757, 763/IV).reg. Genossenschaft mbH (D römisch zwei) durch Nichtbezahlung von Warenlieferungen hat das Erstgericht Betrugsvorsatz im wesentlichen mit der Begründung angenommen, daß Erich S*** die bezüglichen Warenbestellungen jeweils in Kenntnis des (von Wolfgang W***) am 8. Februar 1982 für die Firma RST abgelegten Offenbarungseides vornahm und die Gläubiger in beiden Fällen durch konsequente Nichtbeachtung der begründeten Zahlungsverpflichtungen zur Klagsführung und zu (erfolglosen) exekutiven Einbringungsversuchen zwang, ohne daß es zu Beanstandungen der gelieferten Waren gekommen wäre. Die Verantwortung des Angeklagten, gutgläubig auf eine Verbesserung der Ertragslage und seine solcherart erhoffte Zahlungsfähigkeit vertraut zu haben, lehnte es als Schutzbehauptung ab (S 755, 757, 763/IV).
Dagegen wendet der Beschwerdeführer aus § 281 Abs. 1 Z 9 (gemeint lit a) StPO - teilweise der Sache nach schwerpunktmäßig als Unvollständigkeit im Sinn der Z 5 - neben Feststellungsmängeln zur Frage des Schädigungsvorsatzes auch ein, das angefochtene Urteil übergehe mit Stillschweigen, daß sich die Firma W*** Baustoffindustrie-AG in dem D I zugrundeliegenden Geschäftsfall mit der Firma RST verglichen und er (S***) diesem Lieferunternehmen letztlich 150.000 S bezahlt habe (Aussage des Zeugen Dr. Edwin M***, S 545/IV). Abgesehen davon, daß die Beschwerde die bezüglichen tatrichterlichen Annahmen zum Schädigungsvorsatz zu Unrecht vermißt (S 755, 757/IV), bedurfte die verspätete, erst nach erfolgloser Ausschöpfung sämtlicher zivilgerichtlichen Möglichkeiten und nach Erstattung von Strafanzeigen (ON 15, ON 16/II) geleistete Teilzahlung in der Urteilsbegründung schon deshalb keiner Erörterung, weil sich der (anklagekonforme) Schuldspruch in diesem Punkt ohnedies nur auf den (nach wie vor unberichtigt aushaftenden) Restschaden beschränkt.Dagegen wendet der Beschwerdeführer aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, (gemeint Litera a,) StPO - teilweise der Sache nach schwerpunktmäßig als Unvollständigkeit im Sinn der Ziffer 5, - neben Feststellungsmängeln zur Frage des Schädigungsvorsatzes auch ein, das angefochtene Urteil übergehe mit Stillschweigen, daß sich die Firma W*** Baustoffindustrie-AG in dem D römisch eins zugrundeliegenden Geschäftsfall mit der Firma RST verglichen und er (S***) diesem Lieferunternehmen letztlich 150.000 S bezahlt habe (Aussage des Zeugen Dr. Edwin M***, S 545/IV). Abgesehen davon, daß die Beschwerde die bezüglichen tatrichterlichen Annahmen zum Schädigungsvorsatz zu Unrecht vermißt (S 755, 757/IV), bedurfte die verspätete, erst nach erfolgloser Ausschöpfung sämtlicher zivilgerichtlichen Möglichkeiten und nach Erstattung von Strafanzeigen (ON 15, ON 16/II) geleistete Teilzahlung in der Urteilsbegründung schon deshalb keiner Erörterung, weil sich der (anklagekonforme) Schuldspruch in diesem Punkt ohnedies nur auf den (nach wie vor unberichtigt aushaftenden) Restschaden beschränkt.
Soweit sich die Rüge von Feststellungsmängeln zu den subjektiven Betrugsvoraussetzungen auf den (im Hinblick auf § 29 StGB rechtlich verfehlt aus dem Betrugskomplex D ausgegliederten) Schuldspruch wegen des zum Nachteil des Zahnarztes Dr. Peter L*** verübten Vergehens des Betruges (G) richtet, ist ihr zwar entgegenzuhalten, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung sein Wissen um die im konkreten Fall mangelnde Kostentragung durch die Krankenkasse einbekannt hat (S 524/IV); im Ergebnis kommt ihr jedoch Berechtigung zu. Beschränkt sich doch das angefochtene Urteil hinsichtlich des Schädigungsvorsatzes auf die zur Abgrenzung von bloß fahrlässiger Schädigung unzureichende Wendung, der Angeklagte "mußte daher bei Behandlungsbeginn damit rechnen, daß er in Zukunft nicht in der Lage sein wird, die (gemeint:) aufgelaufenen Behandlungskosten zu begleichen" (S 771/IV). Auch in diesem Punkt erweist sich daher eine Verfahrenserneuerung als unvermeidbar.Soweit sich die Rüge von Feststellungsmängeln zu den subjektiven Betrugsvoraussetzungen auf den (im Hinblick auf Paragraph 29, StGB rechtlich verfehlt aus dem Betrugskomplex D ausgegliederten) Schuldspruch wegen des zum Nachteil des Zahnarztes Dr. Peter L*** verübten Vergehens des Betruges (G) richtet, ist ihr zwar entgegenzuhalten, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung sein Wissen um die im konkreten Fall mangelnde Kostentragung durch die Krankenkasse einbekannt hat (S 524/IV); im Ergebnis kommt ihr jedoch Berechtigung zu. Beschränkt sich doch das angefochtene Urteil hinsichtlich des Schädigungsvorsatzes auf die zur Abgrenzung von bloß fahrlässiger Schädigung unzureichende Wendung, der Angeklagte "mußte daher bei Behandlungsbeginn damit rechnen, daß er in Zukunft nicht in der Lage sein wird, die (gemeint:) aufgelaufenen Behandlungskosten zu begleichen" (S 771/IV). Auch in diesem Punkt erweist sich daher eine Verfahrenserneuerung als unvermeidbar.
Nicht anders verhält es sich mit dem Schuldspruch wegen betrügerischer Krida (B I und II):Nicht anders verhält es sich mit dem Schuldspruch wegen betrügerischer Krida (B römisch eins und römisch zwei):
Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen zu B I wickelte der Angeklagte S*** im Rahmen der Firma RST ab dem Jahre 1981 Schwarzgeschäfte ab, die bis einschließlich 1984 ein Gesamtvolumen von zumindest ca 2,300.000 S erreichten und einen Gewinn von insgesamt 1,150.000 S abwarfen (in der Urteilsbegründung unterblieb ersichtlich versehentlich bei der jahresmäßigen Aufschlüsselung der Schwarzumsätze die Anführung des Teilbetrages von 800.000 S für 1984 - S 751, 753/IV iVm S 93, 103/III). Zwar trifft es zu, daß der mit der Abwicklung von Schwarzgeschäften verbundene Einsatz von Kapital, Material und Arbeitskräften einen Abfluß an Vermögenswerten der Firma RST darstellte, dem eine im Sinn des § 156 StGB tatbestandsspezifische Eignung zukommen konnte, wenn dadurch der dem Zugriff der Unternehmensgläubiger unterlegene Befriedigungsfonds geschmälert wurde. Eine derartige Schmälerung von Befriedigungsrechten der Gläubiger wäre insbesondere aber dann ausgeschlossen, wenn die entzogenen Vermögensaktiven zur Gänze der Abstattung von Verbindlichkeiten des Unternehmens dienten und solcherart eine dem Vermögensabfluß äquivalente Verringerung der Unternehmenspassiven bewirkt wurde. Wenn das Erstgericht die eben in diese Richtung lautende Verantwortung des Beschwerdeführers damit abtat, sie könne ihn "nicht exkulpieren, weil er wegen der mehrfach erwähnten Überschuldung der RST anderweitig nicht befriedigte Gläubiger, insbesondere auch betreibende Gläubiger in Exekutionsverfahren, geschädigt" habe (S 745/IV), so liegt dem ersichtlich die durch das Gesetz nicht gedeckte Auffassung zugrunde, daß schon der Schädigung einzelner Gläubiger durch die (in § 158 StGB pönalisierte) Begünstigung anderer Anspruchsberechtigter Deliktseignung (auch) im Sinn des § 156 StGB zukomme. Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) dieses Faktum betrifft, macht sie zutreffend geltend, daß den tatrichterlichen Feststellungen ein nach § 156 StGB deliktstypischer Schaden nicht zu entnehmen ist. Dies umsoweniger, als das Erstgericht ausdrücklich davon ausgeht, daß (neben dem Umfang der Schwarzgeschäfte auch) die "Verwendung der daraus erlösten Gelder nicht mit Bestimmtheit errechnet werden kann" (S 747/IV). Daß es aber schon unter dem Gesichtspunkt der dem Beschwerdeführer angelasteten Qualifikation nach § 156 Abs. 2 StGB der Konkretisierung (wenigstens) eines Mindestschadens durch entsprechende Feststellungen zu unternehmensfremdem Einsatz sogenannter "Schwarzgewinne" bedurft hätte, versteht sich von selbst.Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen zu B römisch eins wickelte der Angeklagte S*** im Rahmen der Firma RST ab dem Jahre 1981 Schwarzgeschäfte ab, die bis einschließlich 1984 ein Gesamtvolumen von zumindest ca 2,300.000 S erreichten und einen Gewinn von insgesamt 1,150.000 S abwarfen (in der Urteilsbegründung unterblieb ersichtlich versehentlich bei der jahresmäßigen Aufschlüsselung der Schwarzumsätze die Anführung des Teilbetrages von 800.000 S für 1984 - S 751, 753/IV in Verbindung mit S 93, 103/III). Zwar trifft es zu, daß der mit der Abwicklung von Schwarzgeschäften verbundene Einsatz von Kapital, Material und Arbeitskräften einen Abfluß an Vermögenswerten der Firma RST darstellte, dem eine im Sinn des Paragraph 156, StGB tatbestandsspezifische Eignung zukommen konnte, wenn dadurch der dem Zugriff der Unternehmensgläubiger unterlegene Befriedigungsfonds geschmälert wurde. Eine derartige Schmälerung von Befriedigungsrechten der Gläubiger wäre insbesondere aber dann ausgeschlossen, wenn die entzogenen Vermögensaktiven zur Gänze der Abstattung von Verbindlichkeiten des Unternehmens dienten und solcherart eine dem Vermögensabfluß äquivalente Verringerung der Unternehmenspassiven bewirkt wurde. Wenn das Erstgericht die eben in diese Richtung lautende Verantwortung des Beschwerdeführers damit abtat, sie könne ihn "nicht exkulpieren, weil er wegen der mehrfach erwähnten Überschuldung der RST anderweitig nicht befriedigte Gläubiger, insbesondere auch betreibende Gläubiger in Exekutionsverfahren, geschädigt" habe (S 745/IV), so liegt dem ersichtlich die durch das Gesetz nicht gedeckte Auffassung zugrunde, daß schon der Schädigung einzelner Gläubiger durch die (in Paragraph 158, StGB pönalisierte) Begünstigung anderer Anspruchsberechtigter Deliktseignung (auch) im Sinn des Paragraph 156, StGB zukomme. Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,) dieses Faktum betrifft, macht sie zutreffend geltend, daß den tatrichterlichen Feststellungen ein nach Paragraph 156, StGB deliktstypischer Schaden nicht zu entnehmen ist. Dies umsoweniger, als das Erstgericht ausdrücklich davon ausgeht, daß (neben dem Umfang der Schwarzgeschäfte auch) die "Verwendung der daraus erlösten Gelder nicht mit Bestimmtheit errechnet werden kann" (S 747/IV). Daß es aber schon unter dem Gesichtspunkt der dem Beschwerdeführer angelasteten Qualifikation nach Paragraph 156, Absatz 2, StGB der Konkretisierung (wenigstens) eines Mindestschadens durch entsprechende Feststellungen zu unternehmensfremdem Einsatz sogenannter "Schwarzgewinne" bedurft hätte, versteht sich von selbst.
Hinsichtlich des Schuldspruchs B II hinwieder wird im Rahmen der Rechtsrüge (der Sache nach als Unvollständigkeit im Sinn der Z 5) zutreffend geltend gemacht, daß das angefochtene Urteil in diesem Punkt wesentliche, dem festgestellten Tatsachensubstrat des Schuldspruchs zuwiderlaufende Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen hat. Nach den bezüglichen Urteilsfeststellungen (S 747 ff, 801, 811/IV) wurde (vor dem Hintergrund geschäftstaktischer Novationstendenzen des Angeklagten S***) der in Fürstenfeld ansässige Filialbetrieb der Firma RST von der zu diesem Zweck neu gegründeten Firma P*** Gesellschaft mbH übernommen, wobei Hermann P*** und der Angeklagte Karl M*** (letzterer als Treuhänder für Erich S***) als Gesellschafter fungierten. Im Zusammenhang mit dieser Unternehmensgründung hatten die Gesellschafter anteilige Stammeinlagen von zusammen 250.000 S aufzubringen, deren Abdeckung in der Form erfolgte, daß Erich S*** den (diesbezüglich vom Vorwurf doloser Beteiligung rechtskräftig freigesprochenen) Mitangeklagten Horst M*** anwies, eine entsprechende Überweisung zu Lasten der Firma RST an die Firma P*** Gesellschaft mbH durchzuführen, in deren (tatfördernder) anteiliger Annahme als seine Stammeinlage für das letztbezeichnete Unternehmen sich der Karl M*** betreffende Schuldspruch erschöpft (siehe unten). Da betrügerische Krida - wie bereits dargelegt - stets einen Vermögensabfluß ohne Kompensation durch äquivalente Vermehrung von Aktiven bzw Verminderung von Passiven voraussetzt, war das Erstgericht (nach Maßgabe seiner in § 270 Abs. 2 Z 5 StPO normierten Begründungspflicht) verhalten, die Urteilsfeststellung einer nach § 156 StGB tatbestandsspezifischen Schädigung in überprüfbarer Weise gegen alle erheblichen zuwiderlaufenden Beweisergebnisse abzuwägen. Dazu zählten aber im konkreten Fall auch alle im Beweisverfahren hervorgekommenen Anhaltspunkte dafür, daß dem inkriminierten Geldtransfer vermögenswerte Gegenleistungen der Firma P*** Gesellschaft mbH an die RST gegenüberstanden. So gesehen erweist sich das (in eine entbehrliche wertungsfreie Wiedergabe der Verantwortungen der Angeklagten in allen Verfahrensabschnitten ausufernde) Ersturteil mit formellen Begründungsmängeln (Z 5) behaftet, wenn es eine Reihe diesbezüglich bedeutsamer Verfahrensergebnisse (insbesondere in bezug auf die Übernahme von Passiven der Firma RST durch die Firma P*** Gesellschaft mbH) stillschweigend übergeht. Im einzelnen brachten dazu sowohl Erich S*** als auch der Zeuge P*** in der Hauptverhandlung vor, daß Verbindlichkeiten der Firma RST in einer den Betrag von 250.000 S weit übersteigenden Höhe auf die Firma P*** Gesellschaft mbH übergingen (S 447, 448 bzw S 526, 528, 532, 535 und 536/IV). Nach den Angaben des Angeklagten Horst M*** hinwieder bestanden Gegenleistungen dieses Unternehmens an die Firma RST auch in der Überlassung eines Baukrans im Wert von 80.000 S und in der Begleichung von Materialrechnungen (S 486, 487, 494/IV). Schon im Hinblick auf die Qualifikation nach § 156 Abs. 2 StGB werden diese Gesichtspunkte daher im Rahmen der solcherart auch in diesem Punkt unvermeidbaren Verfahrenserneuerung mitzuberücksichtigten sein.Hinsichtlich des Schuldspruchs B römisch zwei hinwieder wird im Rahmen der Rechtsrüge (der Sache nach als Unvollständigkeit im Sinn der Ziffer 5,) zutreffend geltend gemacht, daß das angefochtene Urteil in diesem Punkt wesentliche, dem festgestellten Tatsachensubstrat des Schuldspruchs zuwiderlaufende Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen hat. Nach den bezüglichen Urteilsfeststellungen (S 747 ff, 801, 811/IV) wurde (vor dem Hintergrund geschäftstaktischer Novationstendenzen des Angeklagten S***) der in Fürstenfeld ansässige Filialbetrieb der Firma RST von der zu diesem Zweck neu gegründeten Firma P*** Gesellschaft mbH übernommen, wobei Hermann P*** und der Angeklagte Karl M*** (letzterer als Treuhänder für Erich S***) als Gesellschafter fungierten. Im Zusammenhang mit dieser Unternehmensgründung hatten die Gesellschafter anteilige Stammeinlagen von zusammen 250.000 S aufzubringen, deren Abdeckung in der Form erfolgte, daß Erich S*** den (diesbezüglich vom Vorwurf doloser Beteiligung rechtskräftig freigesprochenen) Mitangeklagten Horst M*** anwies, eine entsprechende Überweisung zu Lasten der Firma RST an die Firma P*** Gesellschaft mbH durchzuführen, in deren (tatfördernder) anteiliger Annahme als seine Stammeinlage für das letztbezeichnete Unternehmen sich der Karl M*** betreffende Schuldspruch erschöpft (siehe unten). Da betrügerische Krida - wie bereits dargelegt - stets einen Vermögensabfluß ohne Kompensation durch äquivalente Vermehrung von Aktiven bzw Verminderung von Passiven voraussetzt, war das Erstgericht (nach Maßgabe seiner in Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO normierten Begründungspflicht) verhalten, die Urteilsfeststellung einer nach Paragraph 156, StGB tatbestandsspezifischen Schädigung in überprüfbarer Weise gegen alle erheblichen zuwiderlaufenden Beweisergebnisse abzuwägen. Dazu zählten aber im konkreten Fall auch alle im Beweisverfahren hervorgekommenen Anhaltspunkte dafür, daß dem inkriminierten Geldtransfer vermögenswerte Gegenleistungen der Firma P*** Gesellschaft mbH an die RST gegenüberstanden. So gesehen erweist sich das (in eine entbehrliche wertungsfreie Wiedergabe der Verantwortungen der Angeklagten in allen Verfahrensabschnitten ausufernde) Ersturteil mit formellen Begründungsmängeln (Ziffer 5,) behaftet, wenn es eine Reihe diesbezüglich bedeutsamer Verfahrensergebnisse (insbesondere in bezug auf die Übernahme von Passiven der Firma RST durch die Firma P*** Gesellschaft mbH) stillschweigend übergeht. Im einzelnen brachten dazu sowohl Erich S*** als auch der Zeuge P*** in der Hauptverhandlung vor, daß Verbindlichkeiten der Firma RST in einer den Betrag von 250.000 S weit übersteigenden Höhe auf die Firma P*** Gesellschaft mbH übergingen (S 447, 448 bzw S 526, 528, 532, 535 und 536/IV). Nach den Angaben des Angeklagten Horst M*** hinwieder bestanden Gegenleistungen dieses Unternehmens an die Firma RST auch in der Überlassung eines Baukrans im Wert von 80.000 S und in der Begleichung von Materialrechnungen (S 486, 487, 494/IV). Schon im Hinblick auf die Qualifikation nach Paragraph 156, Absatz 2, StGB werden diese Gesichtspunkte daher im Rahmen der solcherart auch in diesem Punkt unvermeidbaren Verfahrenserneuerung mitzuberücksichtigten sein.
Zur Beschwerde des Angeklagten Horst M***:
Zu dem Horst M*** betreffenden Schuldspruch E ist vorweg festzuhalten, daß das Erstgericht in diesem Punkt - entgegen der (insoweit) anklagekonformen Bezeichnung der Tat im Urteilsspruch (§ 260 Abs. 1 Z 2 StPO) als Beteiligung am vollendeten Betrug (S 299 und 629/IV) - nach der spruchgemäßen Tatindividualisierung (§ 260 Abs. 1 Z 1 StPO) in Verbindung mit der entsprechenden Konkretisierung in den Urteilsgründen (S 797, 799/IV) unmißverständlich (unabhängig von dem Erich S*** zu D III angelasteten vollendeten Betrug) im wesentlichen rechtlich selbständigen (mißlungenen) Betrugsversuch mit der Begründung annahm, daß die von M*** ausgegangene (von Betrugsvorsatz geleitete) Kontaktanbahnung zwischen S*** und Reingard M*** als (infolge deren ablehnender Haltung erfolglose) ausführungsnahe Verwirklichung des Tatentschlusses zu verstehen sei, welcher mangels jedweder Kausalität für die erst im Rahmen eines zufälligen späteren Kontaktes zwischen den Genannten (mithin ohne Zutun des Angeklagten M***) zustandegekommene Vollendung des Betruges deliktische Eigenständigkeit zukomme. Nichts destoweniger besteht aber zwischen den Schuldsprüchen zu D III (S***) und E (M***) ein untrennbarer Sachzusammenhang (§ 289 StPO), der die (oben dargelegten) Erwägungen zur Urteilsaufhebung im erstbezeichneten Punkt auch in bezug auf die Horst M*** angelastete Tat aktualisiert. Steht doch außer Zweifel, daß eine allfällige Verifizierung all jener bereits erörterten Gesichtspunkte, aus denen sich hinsichtlich Erich S*** (insbesondere) die subjektiven Betrugsvoraussetzungen als überprüfungsbedürftig erweisen, gleichzeitig auch der Annahme eines vom Angeklagten M***Zu dem Horst M*** betreffenden Schuldspruch E ist vorweg festzuhalten, daß das Erstgericht in diesem Punkt - entgegen der (insoweit) anklagekonformen Bezeichnung der Tat im Urteilsspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) als Beteiligung am vollendeten Betrug (S 299 und 629/IV) - nach der spruchgemäßen Tatindividualisierung (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) in Verbindung mit der entsprechenden Konkretisierung in den Urteilsgründen (S 797, 799/IV) unmißverständlich (unabhängig von dem Erich S*** zu D römisch drei angelasteten vollendeten Betrug) im wesentlichen rechtlich selbständigen (mißlungenen) Betrugsversuch mit der Begründung annahm, daß die von M*** ausgegangene (von Betrugsvorsatz geleitete) Kontaktanbahnung zwischen S*** und Reingard M*** als (infolge deren ablehnender Haltung erfolglose) ausführungsnahe Verwirklichung des Tatentschlusses zu verstehen sei, welcher mangels jedweder Kausalität für die erst im Rahmen eines zufälligen späteren Kontaktes zwischen den Genannten (mithin ohne Zutun des Angeklagten M***) zustandegekommene Vollendung des Betruges deliktische Eigenständigkeit zukomme. Nichts destoweniger besteht aber zwischen den Schuldsprüchen zu D römisch drei (S***) und E (M***) ein untrennbarer Sachzusammenhang (Paragraph 289, StPO), der die (oben dargelegten) Erwägungen zur Urteilsaufhebung im erstbezeichneten Punkt auch in bezug auf die Horst M*** angelastete Tat aktualisiert. Steht doch außer Zweifel, daß eine allfällige Verifizierung all jener bereits erörterten Gesichtspunkte, aus denen sich hinsichtlich Erich S*** (insbesondere) die subjektiven Betrugsvoraussetzungen als überprüfungsbedürftig erweisen, gleichzeitig auch der Annahme eines vom Angeklagten M***
vorgefaßten Betrugsvorsatzes den Boden entzieht. Ohne daß es eines Eingehens auf dessen Beschwerdevorbringen bedarf, war daher - wie zu D III - mit Kassierung des Schuldspruchs und Anordnung der bezüglichen Verfahrenserneuerung vorzugehen.vorgefaßten Betrugsvorsatzes den Boden entzieht. Ohne daß es eines Eingehens auf dessen Beschwerdevorbringen bedarf, war daher - wie zu D römisch drei - mit Kassierung des Schuldspruchs und Anordnung der bezüglichen Verfahrenserneuerung vorzugehen.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei beigefügt, daß dem Beschwerdestandpunkt zuwider im Fall der Erwiesenheit sämtlicher Betrugskomponenten eine Anwendung des § 42 StGB schon mit Rücksicht auf die (diesfalls) vom Tätervorsatz erfaßte Schadenshöhe und den dann zwangsläufigen Ausschluß einer bloß geringen Täterschuld nicht in Betracht käme.Lediglich der Vollständigkeit halber sei beigefügt, daß dem Beschwerdestandpunkt zuwider im Fall der Erwiesenheit sämtlicher Betrugskomponenten eine Anwendung des Paragraph 42, StGB schon mit Rücksicht auf die (diesfalls) vom Tätervorsatz erfaßte Schadenshöhe und den dann zwangsläufigen Ausschluß einer bloß geringen Täterschuld nicht in Betracht käme.
Zur Beschwerde des Angeklagten M***:
Die Annahme eines (dem zu B II inkriminierten Überweisungsvorgang entstammenden) Betrages von 225.000 S als seine anteilige Einlage zum Stammkapital der Firma P***Die Annahme eines (dem zu B römisch zwei inkriminierten Überweisungsvorgang entstammenden) Betrages von 225.000 S als seine anteilige Einlage zum Stammkapital der Firma P***
Gesellschaft mbH, die dem Angeklagten M*** - wie dargelegt - zu C als (sonstiger Tatbeitrag zum) Verbrechen der betrügerischen Krida nach §§ 12 (dritter Fall), 156 Abs. 1 StGB zur Last liegt, hängt in ihrer Eignung zur entsprechenden Deliktsverwirklichung von der Frage ab, ob die von Erich S*** veranlaßte Überweisung von Unternehmenskapital der Firma RST (wenigstens) die objektiven Merkmale betrügerischer Krida (Tatbildmäßigkeit und Rechtswidrigkeit) verkörperte (beschränkte oder limitierte Akzessorietät der Beihilfe - vgl Leukauf-Steininger2, RN 42 zu § 12 StGB). Daß die Klärung gerade dieser Problematik die Aufhebung des bezüglichen Schuldspruchs (B II) und insoweit einen zweiten Rechtsgang erforderlich macht, wurde bereits dargetan. Damit entfällt aber auch eine wesentliche Grundlage für den Karl M*** betreffenden Schuldspruch, weshalb sich schon aus dieser Sicht auch eine diesbezügliche Überprüfung im Rahmen der Verfahrenserneuerung als unvermeidbar erweist. Die Beschwerde dieses Angeklagten bedarf mithin nur einer Erörterung, soweit sie nicht schon vom Angeklagten S*** relevierte bzw solche Aspekte berührt, die ausschließlich die spezifische Eigenverantwortlichkeit als Beitragstäter betreffen. So trifft es im Sinn der Mängelrüge (Z 5) zu, daß sich der Angeklagte M*** - vom angefochtenen Urteil mit Stillschweigen übergangen - in subjektiver Hinsicht dahingehend verantwortet hat (S 455/IV), von der inkriminierten Aufbringung seines Anteils am Stammkapital der Firma P*** Gesellschaft mbH erst nachträglich erfahren, gegenüber S*** entsprechende Einwände vorgebracht und von diesem zur Antwort erhalten zu haben, der bezügliche Vermögensabgang zu Lasten der Firma RST werde durch entsprechende Gegenleistungen des neu gegründeten Unternehmens kompensiert. Auch in diesem Zusammenhang können nämlich seitenlange wertungsfreie Wiedergaben von Auszügen aus Einlassungen und Zeugenaussagen keinen hinreichenden Ersatz für die gesetzlich gebotene - § 270 Abs. 2 Z 5 StPO - (wenn auch) gedrängte (so doch) kritische Abwägung der für und wider die wesentlichen Feststellungen sprechenden Verfahrensergebnisse darstellen. Sinngemäßes gilt auch für den - im angefochtenen Urteil zwar nicht unerwähnt, dafür aber ungewürdigt gebliebenen - Umstand, daß der Angeklagte M*** zu der Frage, ob ihm die in Rede stehende Überweisung von Erich S*** in Anwesenheit des Karl M*** aufgetragen wurde oder nicht, seine letzteren belastenden Angaben aus dem Vorverfahren in der Hauptverhandlung weitestgehend widerrufen hat (S 487 iVm S 815/IV).Gesellschaft mbH, die dem Angeklagten M*** - wie dargelegt - zu C als (sonstiger Tatbeitrag zum) Verbrechen der betrügerischen Krida nach Paragraphen 12, (dritter Fall), 156 Absatz eins, StGB zur Last liegt, hängt in ihrer Eignung zur entsprechenden Deliktsverwirklichung von der Frage ab, ob die von Erich S*** veranlaßte Überweisung von Unternehmenskapital der Firma RST (wenigstens) die objektiven Merkmale betrügerischer Krida (Tatbildmäßigkeit und Rechtswidrigkeit) verkörperte (beschränkte oder limitierte Akzessorietät der Beihilfe - vergleiche Leukauf-Steininger2, RN 42 zu Paragraph 12, StGB). Daß die Klärung gerade dieser Problematik die Aufhebung des bezüglichen Schuldspruchs (B römisch zwei) und insoweit einen zweiten Rechtsgang erforderlich macht, wurde bereits dargetan. Damit entfällt aber auch eine wesentliche Grundlage für den Karl M*** betreffenden Schuldspruch, weshalb sich schon aus dieser Sicht auch eine diesbezügliche Überprüfung im Rahmen der Verfahrenserneuerung als unvermeidbar erweist. Die Beschwerde dieses Angeklagten bedarf mithin nur einer Erörterung, soweit sie nicht schon vom Angeklagten S*** relevierte bzw solche Aspekte berührt, die ausschließlich die spezifische Eigenverantwortlichkeit als Beitragstäter betreffen. So trifft es im Sinn der Mängelrüge (Ziffer 5,) zu, daß sich der Angeklagte M*** - vom angefochtenen Urteil mit Stillschweigen übergangen - in subjektiver Hinsicht dahingehend verantwortet hat (S 455/IV), von der inkriminierten Aufbringung seines Anteils am Stammkapital der Firma P*** Gesellschaft mbH erst nachträglich erfahren, gegenüber S*** entsprechende Einwände vorgebracht und von diesem zur Antwort erhalten zu haben, der bezügliche Vermögensabgang zu Lasten der Firma RST werde durch entsprechende Gegenleistungen des neu gegründeten Unternehmens kompensiert. Auch in diesem Zusammenhang können nämlich seitenlange wertungsfreie Wiedergaben von Auszügen aus Einlassungen und Zeugenaussagen keinen hinreichenden Ersatz für die gesetzlich gebotene - Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO - (wenn auch) gedrängte (so doch) kritische Abwägung der für und wider die wesentlichen Feststellungen sprechenden Verfahrensergebnisse darstellen. Sinngemäßes gilt auch für den - im angefochtenen Urteil zwar nicht unerwähnt, dafür aber ungewürdigt gebliebenen - Umstand, daß der Angeklagte M*** zu der Frage, ob ihm die in Rede stehende Überweisung von Erich S*** in Anwesenheit des Karl M*** aufgetragen wurde oder nicht, seine letzteren belastenden Angaben aus dem Vorverfahren in der Hauptverhandlung weitestgehend widerrufen hat (S 487 in Verbindung mit S 815/IV).
Nicht nur zu der - schon in der Beschwerde des Angeklagten S*** aufgeworfenen - (auch) die objektive Deliktsverwirklichung nach § 156 StGB betreffenden Problematik von Gegenleistungen der Firma P*** Gesellschaft mbH an die Firma RST, sondern auch zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen werden daher im zweiten Rechtsgang formelle Begründungsmängel der geltend gemachten Art zu vermeiden sein.Nicht nur zu der - schon in der Beschwerde des Angeklagten S*** aufgeworfenen - (auch) die objektive Deliktsverwirklichung nach Paragraph 156, StGB betreffenden Problematik von Gegenleistungen der Firma P*** Gesellschaft mbH an die Firma RST, sondern auch zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen werden daher im zweiten Rechtsgang formelle Begründungsmängel der geltend gemachten Art zu vermeiden sein.
Vollständigkeitshalber sei noch bemerkt, daß allfällige Gegenleistungen der Firma P*** Gesellschaft mbH gegebenenfalls im Sinn der Beschwerdeargumentation auch unter dem Gesichtspunkt tätiger Reue (§ 167 Abs. 1 StGB) zu prüfen wären, soweit sie nicht überhaupt schon der Annahme einer deliktstypischen Schadensbegründung entgegenstünden.Vollständigkeitshalber sei noch bemerkt, daß allfällige Gegenleistungen der Firma P*** Gesellschaft mbH gegebenenfalls im Sinn der Beschwerdeargumentation auch unter dem Gesichtspunkt tätiger Reue (Paragraph 167, Absatz eins, StGB) zu prüfen wären, soweit sie nicht überhaupt schon der Annahme einer deliktstypischen Schadensbegründung entgegenstünden.
Aus den dargelegten Erwägungen war daher der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Erich S*** teilweise, den Beschwerden der Angeklagten Horst M*** und Karl M*** jedoch zur Gänze Folge zu geben, soweit der Nichtigkeitsbeschwerde des Erich S*** indes kein Erfolg beschieden war, diese gemäß § 285 d StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO zurückzuweisen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Aus den dargelegten Erwägungen war daher der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Erich S*** teilweise, den Beschwerden der Angeklagten Horst M*** und Karl M*** jedoch zur Gänze Folge zu geben, soweit der Nichtigkeitsbeschwerde des Erich S*** indes kein Erfolg beschieden war, diese gemäß Paragraph 285, d StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO zurückzuweisen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Mit ihren im Hinblick auf die auch die Strafaussprüche erfassende Urteilsaufhebung gegenstandslos gewordenen Berufungen waren die Staatsanwaltschaft und die Angeklagten S***, M***
und M*** auf diese Entscheidung zu verweisen.
Über die Rechtsmittel des Angeklagten Wolfgang W*** wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.