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Entscheidung 12 Os 152/95×

Entscheidung 12 Os 152/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os152/95

Entscheidungsdatum

07.03.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.März 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann F***** und andere Angeklagten wegen des Verbrechens der Neutralitätsgefährdung nach Paragraph 320, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten Johann F***** und der Abschöpfungsbeteiligten F***** GesmbH sowie die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Peter O***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Klagenfurt vom 22.Mai 1995, GZ 14 römisch fünf r 1.542/92-135, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Dr.Presslauer, des Angeklagten Peter O*****, der Geschäftsführerin der F***** GesmbH, Ilse F***** und der Verteidiger Dr.Walther (auch als Vertreter der F***** GesmbH) und Dr.Hammerschlag zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten Johann F***** und der Abschöpfungsbeteiligten Fa.F***** GesmbH, soweit sie sich gegen den Johann F***** betreffenden Wahr- und Schuldspruch richten, sowie jene des Angeklagten Peter O***** werden verworfen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann F***** zurückgewiesen, jener der Fa.F***** GesmbH jedoch Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das ansonsten unberührt bleibt, im Abschöpfungserkenntnis gemäß Paragraph 20, a (Absatz 3,) StGB aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Der Berufung des Angeklagten Johann F***** gegen den ihn betreffenden Strafausspruch wird nicht Folge gegeben, die Berufung der Fa.F***** GesmbH in diesem Punkt ebenso zurückgewiesen wie jene des Angeklagten F*****, soweit sie sich gegen das Abschöpfungserkenntnis richtet. Im übrigen wird die Abschöpfungsbeteiligte Fa.F***** GesmbH mit ihrer Berufung auf den kassatorischen Teil dieser Entscheidung verwiesen. Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen den Angeklagten Johann F***** und Peter O***** die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Johann F***** und Peter O***** wurden (aufgrund des stimmeneinhelligen Wahrspruchs der Geschworenen) des Verbrechens der Neutralitätsgefährdung nach Paragraph 320, Absatz eins, Ziffer 3, StGB schuldig erkannt. Demnach haben im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem rechtskräftig mitverurteilten Heinz K***** in Klagenfurt, Ferlach, Heiligenkreuz und an anderen Orten wissentlich im Inland während eines bewaffneten Konfliktes, an dem die Republik Österreich nicht beteiligt war, bzw bei unmittelbar drohender Gefahr eines solchen Konfliktes Kampfmittel (nämlich im erstinstanzlichen Urteil nach Stückzahl, Marke und Type konkretisierte Schußwaffen und Zubehörgegenstände) entgegen den bestehenden Vorschriften, insbesondere der Verordnung der Bundesregierung über die Untersagung der Ausfuhr von Kriegsmaterial sowie von zivilen Waffen und ziviler Munition in die SFR Jugoslawien (BGBl 1991/374a), für eine der Parteien aus dem Inland ausgeführt, nämlich (römisch eins.) Johann F***** und Peter O***** im Zeitraum 23.Juli 1991 bis 30.Oktober 1991 insgesamt acht im erstinstanzlichen Urteil individualisierte Lieferungen im Gesamtwert von 32,982.650 S und (römisch zwei.) Johann F***** am 19.November 1991 eine weitere Lieferung im Wert von 3,551.500 S. Abgesehen von den über die Angeklagten verhängten Sanktionen sprach das Erstgericht aus, daß die Fa.F***** GesmbH (als durch die urteilsgegenständlichen strafbaren Handlungen bereicherte Unternehmenseigentümerin) gemäß Paragraph 20, a (Absatz 3,) StGB der Republik Österreich den Betrag von 1,500.000 S zu bezahlen hat. Dazu ging das Erstgericht von einem der Fa.F***** GesmbH im Zusammenhang mit dem tatplangemäß abgewickelten Faktenkomplex römisch eins.1 bis 8 (nach Steuerabzug) zugeflossenen Gesamtgewinn von 2,720.145 S aus (die dem Faktum römisch zwei. zugrundeliegende Teillieferung blieb mangels Gewinnlukrierung infolge vorzeitiger Sicherstellung des Exportguts ausgeklammert) und erachtete den ausgesprochenen Abschöpfungsbetrag nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens, deren Abwägung auch Umsatzrückgänge seit 1991 (von 83 Mio Schilling auf etwa 20 Mio Schilling) und einen im Jahre 1994 erwirtschafteten Unternehmensverlust von ca 0,5 Mio S miteinschloß - US 15 für angemessen.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil - vom Angeklagten Johann F***** und der Fa.F***** GesmbH gemeinsam aus Ziffer 5, 6, 10, a, 11 Litera a,, 11 Litera b,, 12 und 13, von Peter O***** aus Ziffer 6, 10, a und 12 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO - erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen durchwegs fehl, soweit sie sich gegen die Wahr- und Schuldsprüche richten.

Zur Beschwerdeausführung des Angeklagten Johann F***** und der Fa.F***** GesmbH:

Ein erheblicher Teil der Beschwerdeargumentation scheitert schon aus prozessualer Sicht:

Zwar trifft es entgegen der von der Generalprokuratur vertretenen Auffassung nicht zu, daß der gegen den Unternehmenseigentümer gerichtete Ausspruch über die Abschöpfung der Bereicherung aus einer strafbaren Handlung eines leitenden Angestellten (Paragraph 20, a Absatz 3, StGB) einer Bekämpfung mit Nichtigkeitsbeschwerde überhaupt entzogen ist. Der Unternehmenseigentümer darf nicht nur den (für einen derartigen Ausspruch präjudiziellen) Schuldspruch des leitenden Angestellten mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpfen (SSt 48/86), sondern auch den (teils auf ermessensunabhängigen Gesetzeskriterien basierenden) Abschöpfungsausspruch, weil dieser nach dem Gesetz sinngemäß der Entscheidung zum Strafausspruch zugeordnet, verfahrensrechtlich dem Verfallsausspruch ausdrücklich gleichgestellt und dem Abschöpfungsbeteiligten die Rechtsstellung des Beschuldigten eingeräumt wird (Paragraphen 443, Absatz 2, 444, Absatz eins, 444, a StPO). Als schon aus formalen Gründen nicht stichhältig erweist sich die Beschwerdeausführung aber, soweit sie partiell die ausdrückliche und deutliche Anführung jener Umstände verabsäumt, in denen die Verwirklichung bestimmter Nichtigkeitsgründe erblickt wird (Paragraphen 285, d Absatz eins, 285, a Ziffer 2, 344, StPO). Die als Nichtigkeit nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO ohne Anführung des nach Ansicht der Beschwerdeführer heranzuziehenden Strafgesetzes vorgebrachte Behauptung, es komme "eine Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 139, bzw 140 B-VG (Verordnungsprüfungsverfahren) in Betracht" (EvBl 1982/35), erfüllt die Voraussetzungen einer gesetzmäßigen Beschwerdeausführung ebensowenig wie das gesamte allgemein gehaltene und nicht an den konkreten Urteilsspruch anknüpfende Vorbringen zu Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO. Nicht anders verhält es sich mit dem auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützten Vorwurf der Abstandnahme von einem Moniturverfahren, der jedwedes sachverhaltsbezogene Vorbringen zu den prozessualen Voraussetzungen des geforderten Verfahrensschrittes vermissen läßt. Auch die übrigen Beschwerdeargumente gegen den Johann F***** betreffenden Wahr- und Schuldspruch erweisen sich als nicht zielführend:

Der Verfahrensrüge (Ziffer 5,) zuwider bedeutete die Ablehnung des Beweisantrages auf Beiziehung eines zweiten Sachverständigen für das Schießwesen keine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten, weil nach der - für die Beurteilung der prozessualen Erheblichkeit allein maßgeblichen (SSt 41/71) - Antragsbegründung lediglich einzelne auf den Kriegsmaterialbegriff bezogene Funktionen und Bezeichnungen der exportierten Schußwaffen geklärt werden sollten, welche für den ergangenen Schuldspruch keine Bedeutung haben konnten. War doch nach den hier in Rede stehenden Gesetzesbestimmungen nicht nur die Ausführung von Kriegsmaterial, sondern auch jene von zivilen Waffen untersagt, weshalb es für die Verbotswidrigkeit der Ausfuhr unerheblich bleibt, welcher Kategorie die tatgegenständlichen Schußwaffen angehörten.

Der weitere Antrag auf Vernehmung des Zeugen Hofrat Mag.Dr.Hein M***** "zum Beweis dafür, daß dieser an die vierzig Kisten für den ersten Transport öffnen ließ und von seiner Dienststelle aus kein Einwand gegen die Abfertigung erhoben wurde, zumal zum damaligen Zeitpunkt die Verordnung BGBlNr 1991/374a noch nicht kundgemacht war", ließ vom Beweisthema her keine Erheblichkeit der geforderten Verfahrensergänzung erkennen. Dazu war nämlich weder der Antragsbegründung noch dem Sachzusammenhang zu entnehmen, weshalb der beschriebene, dem Geltungsbeginn der Verordnung über die Untersagung der Ausfuhr von Kriegsmaterial sowie von zivilen Waffen und ziviler Munition in die SFR Jugoslawien vorausgegangene und vom Anklagevorwurf nicht erfaßte Vorgang für die Tataufklärung sachdienlich sein sollte. Daß dazu nicht einmal das - im übrigen verspätete (SSt 41/71) - Beschwerdevorbringen über erzielbare Beweisergebnisse eine Erheblichkeit der Zeugenbefragung nachzuweisen vermag, sei lediglich vollständigkeitshalber hinzugefügt. Der gegen die Fragestellung an die Geschworenen erhobene Einwand (Ziffer 6,), die Hauptfrage habe die tatbestandsessentiellen Worte "für eine der Parteien" nicht enthalten, widerspricht der aktenkundigen Fragenfassung. Soweit im Zusammenhang damit eine namentliche Bezeichnung jener Konfliktpartei, für welche die Kampfmittel bestimmt waren, vermißt wird, geht die Beschwerde von Anforderungen an den Fragenwortlaut aus, die im Gesetz keine Deckung finden. Schuldfragen müssen zwar alle gesetzlichen Deliktskriterien enthalten, um eine rechtsrichtige Tatbeurteilung zu gewährleisten. Dem Tatbestand der Neutralitätsgefährdung nach Paragraph 320, Absatz eins, Ziffer 3, StGB kann allerdings nicht entnommen werden, daß die Annahme seiner Verwirklichung eine Klärung der Frage voraussetzt, welche von mehreren Konfliktparteien die Kampfmittel erhalten sollte. Dieser Verbrechenstatbestand erfaßt vielmehr ohne jede Differenzierung entsprechende Ausfuhraktivitäten im Interesse jeder der in Betracht kommenden Konfliktparteien, weshalb jeder Export für irgendeine derselben auch dann deliktstypisch ist, wenn der konkrete Sendungsadressat nicht festgestellt wird. Der behauptete Verstoß gegen wesentliche gesetzliche Fragenkriterien liegt demnach nicht vor. Die ferner vermißte Zusatzfrage nach Handeln des Angeklagten F***** in einem nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum erübrigte sich nicht allein deshalb, weil der Schwurgerichtshof mit Recht in der unterbreiteten Verantwortung kein entsprechend indikationsgeeignetes Vorbringen erblickte, sondern primär schon angesichts der auf wissentliche Verübung der Neutralitätsgefährdung gerichteten Hauptfrage, die die relevierte Irrtumsfrage solcherart ohnehin einschloß (Mayerhofer-Rieder StGB4 Paragraph 5, Nr.10; 11 Os 99/93).

Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Ziffer 10, a) erweist sich vor dem Hintergrund der gesamten Aktenlage als nicht geeignet, Bedenken (geschweige denn solche erheblichen Gewichtes) gegen die Richtigkeit der von den Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachengrundlagen zu erwecken.

Die Rechtsrüge schließlich (Ziffer 11, Litera b,) setzt sich gezielt über den Inhalt des Wahrspruches hinweg und scheitert damit schon an der Grundvoraussetzung einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.

In Ansehung des Ausspruchs über die Abschöpfung tatbedingter Bereicherung (Paragraph 20, a StGB) trifft es allerdings zu, daß eine Ladung der Fa.F***** GesmbH als Nebenbeteiligte zur Hauptverhandlung unterblieb, wodurch dem Unternehmen eine abschöpfungsspezifisch ausgerichtete Teilnahme an der Hauptverhandlung abgeschnitten wurde. Ein entsprechendes Rechtsinteresse der Abschöpfungsbetroffenen, die im konkreten Fall die gesetzlich unabdingbare Abschöpfungsvoraussetzung einer Bereicherung von mehr als einer Million Schilling problematisiert, war vorliegend umso mehr aktuell, als der Angeklagte Johann F***** nach eigenem Vorbringen im Mai 1994 als Geschäftsführer des Unternehmens ausschied (429/III), insbesondere auch gegenüber dem Erstgericht als Gewerbepensionist auftrat (ua 45/III) und solcherart die Beendigung seiner Geschäftsführerfunktion für den abschöpfungsbeteiligten Gewerbebetrieb bereits vor Beginn der Hauptverhandlung indiziert war. Da bereits der zutreffend geltend gemachte, das fundamentale Recht auf Anhörung tangierende Verfahrensmangel (hier: Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO; Artikel 6, Absatz eins, MRK) eine Kassierung des Abschöpfungserkenntnisses und eine entsprechende partielle Verfahrenserneuerung unvermeidbar macht, war insoweit schon in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Fa.F***** GesmbH spruchgemäß zu erkennen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Peter O*****:

Was zunächst den gegen die Fragestellung gerichteten Einwand fehlender Klarstellung, "welcher Kriegspartei der Waffentransport nun zukommen hätte sollen", anlangt, genügt der Hinweis auf die oben dargelegten Erwägungen, aus denen dem analogen Argument der vorerörterten Beschwerdeausführung keine Berechtigung zukommt. Welche Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung in der unterbliebenen Auseinandersetzung "mit dem Gegenstand des Frachtgeschäftes nach den Bestimmungen des Paragraph 425, HGB" gelegen sein soll, wird vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dargetan, weshalb es diesem Einwand an der für eine sachliche Auseinandersetzung unabdingbaren Substantiierung mangelt. Das weitere Vorbringen zur Interrogationsrüge enthält neben einer unbeachtlichen Bestreitung der subjektiven Komponenten der Deliktsverwirklichung auch Behauptungen vermeintlicher Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung (sachlich Ziffer 8,), vermag aber auch in dieser Richtung keine faßbare Urteilsnichtigkeit aufzuzeigen. Entgegen der Beschwerdeauffassung kommt in der den Geschworenen erteilten Instruktion das Tatbestandserfordernis, die Kampfmittel für eine der Konfliktparteien (gleichgültig welche) zu exportieren, unmißverständlich zum Ausdruck. Wenn ferner der Begriff "bewaffneter Konflikt" durch die sinngemäßen Ausführungen erläutert wurde, daß damit (jedenfalls) eine entsprechende Auseinandersetzung zwischen als Kriegführende anerkannten Parteien, darüberhinaus jedoch (zusätzlich) unter bestimmten Voraussetzungen eine Auseinandersetzung zwischen Parteien ohne derartige Anerkennung (EvBl 1993/21) umschrieben wurde, so stellen diese rechtskonformen Belehrungspassagen weder eine Widersprüchlichkeit noch eine Unrichtigkeit dar, die zur Beirrung der Geschworenen geeignet gewesen wäre.

Der auf einer Umdeutung von Verfahrensergebnissen basierenden Tatsachenrüge (Ziffer 10, a) zuwider ergeben sich aus der Sicht der gesamten Aktenlage einschließlich der Täterverantwortung im Vorverfahren gegen den Wahrspruch erneut keine Bedenken welchen Grades auch immer.

Eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes verfehlt schließlich auch die Rechtsrüge des Angeklagten O***** (Ziffer 12,), weil sie weder von den Tatsachengrundlagen des Wahrspruches ausgeht, noch in argumentativer Substantiierung jenes andere Strafgesetz angibt, das nach Beschwerdeauffassung auf die Tat hätte angewendet werden sollen (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 345, Ziffer 12, Nr.6 und 8). Lediglich vollständigkeitshalber sei zu der als Haupteinwand ins Treffen geführten Überlegung, wonach bei Erlassung der Verordnung der Bundesregierung über die Untersagung der Ausfuhr von Kriegsmaterial sowie von zivilen Waffen und ziviler Munition in die SFR Jugoslawien (BGBl 1991/374a ausgegeben am 10.Juli 1991) die SFR Jugoslawien staatsrechtlich nicht mehr existiert haben soll, festgehalten, daß bei der Untersagung des Waffenexportes ein verbotsrelevantes Gebiet bezeichnet wurde, welches durch die frühere oder spätere Entstehung mehrerer Staaten in diesem Territorium als örtlicher Verbotsbereich unberührt blieb.

Die im dargelegten Umfang nicht berechtigten Nichtigkeitsbeschwerden

waren daher zu verwerfen.

Zu den Berufungen:

Das Geschworenengericht verhängte über den Angeklagten Johann F***** gemäß Paragraph 320, Absatz eins, StGB eine (gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe von zehn Monaten, wobei es die mehrfache Tatbegehung und den Umstand als erschwerend wertete, daß F***** "Urheber und wirtschaftlicher Hauptnutznießer der von mehreren begangenen strafbaren Handlung war", als mildernd hingegen seine bisherige Unbescholtenheit. Dagegen und gegen das oben erörterte Abschöpfungserkenntnis gemäß Paragraph 20, a Absatz 3, StGB richten sich die (erneut gemeinsam ausgeführten) Berufungen des Angeklagten Johann F***** und der Fa.F***** GesmbH. Was zunächst die über den Angeklagten F***** verhängte, bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe anlangt, so bedarf es vor dem Hintergrund der serienmäßig in jeweils gravierender Dimension wiederholten Waffenexporte und der gesetzlichen Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe keiner weitläufigen Erörterung, daß das bekämpfte Strafausmaß der - noch dazu unter Inanspruchnahme außerordentlicher Strafmilderung - angestrebten Reduktion nicht zugänglich ist. Dabei fällt dem Berufungsstandpunkt zuwider weder die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten noch der Umstand entscheidend ins Gewicht, daß er nach seinen Vorbringen derzeit eine Gewerbepension bezieht.

Insoweit war der (dazu allein beachtlichen) Berufung des Angeklagten F***** daher nicht Folge zu geben, während die Berufung der zur Bekämpfung des Johann F***** betreffenden Strafausspruchs nicht legitimierten Abschöpfungsbeteiligten in diesem Punkt zurückzuweisen war.

Mit ihrer gegen das Abschöpfungserkenntnis gemäß Paragraph 20, a Absatz 3, StGB gerichteten Berufung war die - insoweit allein anfechtungsberechtigte - Fa.F***** GesmbH auf die entsprechende Teilkassierung des angefochtenen Urteils zu verweisen.

Soweit weitere Rechtsmitteleinwände zur Abschöpfungsproblematik im Rahmen der teilweisen Verfahrenserneuerung von Bedeutung sein können, sei lediglich vollständigkeitshalber hinzugefügt, daß das in Paragraph 20, a Absatz 2, Ziffer 4, StGB normierte Kriterium "unbilliger Härte" in dem Maße vorweg nicht in Betracht kommt, in dem dem zahlungspflichtigen Unternehmen bereits im Zeitraum gesunder wirtschaftlicher Prosperität die drohende Gewinnrückzahlung als Kalkulationselement der Geschäftsgebarung eröffnet war. Fällt dem Geschäftsführer eines gemäß Paragraph 20, a StGB zahlungspflichtigen Unternehmens - wie hier dem Angeklagten Johann F***** - (noch dazu qualifiziert) dolose Beteiligung an der bereicherungsrelevanten strafbaren Handlung zur Last, so liegt "auffallende Sorglosigkeit" nach Paragraph 20, a Absatz 3, vorletzter Satz StGB jedenfalls vor. Zu der im Zusammenhang mit der Anregung eines Verordnungsprüfungsverfahrens (Artikel 139, 140, B-VG) aufgeworfenen Verweisungsproblematik der Blankettstrafnorm des Paragraph 320, Absatz eins, Ziffer 3, StGB genügt der Hinweis auf die dazu gesicherte höchstgerichtliche Vorjudikatur (JBl 1992, 372).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E41727 12Os152.95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0120OS00152.95.0307.000

Dokumentnummer

JJT_19960307_OGH0002_0120OS00152_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung