Dieses Urteil bekämpfen Prvoslav J***** aus § 345 Abs 1 Z 6, 8, 9 und 10a StPO, Prvoslav St***** und Mladan E***** aus § 345 Abs 1 Z 8, 10 a, 11 lit a und 12 StPO jeweils mit Nichtigkeitsbeschwerde, alle Angeklagten überdies im Strafausspruch mit Berufung.Dieses Urteil bekämpfen Prvoslav J***** aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, 8, 9 und 10 a StPO, Prvoslav St***** und Mladan E***** aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, 10, a, 11 Litera a und 12 StPO jeweils mit Nichtigkeitsbeschwerde, alle Angeklagten überdies im Strafausspruch mit Berufung.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Prvoslav J*****:
Dem Beschwerdestandpunkt zuwider bedeutete es zunächst keine Verletzung (Z 6) der Vorschrift des § 314 StPO, daß das Fragenschema keine (weitere) Eventualfrage (zur anklagekonformen Hauptfrage A nach Mord) in Richtung des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 286 Abs 1 StGB aufwies. Die Verantwortung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung, Leopoldine O***** bloß gestoßen, an der Fesselung jedoch ebensowenig mitgewirkt zu haben wie an der die Atemwege verschließenden Umwicklung ihres Kopfes mit einem Klebeband (insbesondere 289, 293, 313 und 351/V) und überdies von Vedran J***** durch Bedrohung mit einer Pistole daran gehindert worden zu sein, dem Tatopfer das Klebeband wieder abzunehmen bzw wenigstens zu lockern (insbesondere 299 f und 351/V), stellte nämlich kein für die vermißte Fragestellung hinreichendes Verfahrenssubstrat dar. Weder den Angaben des Beschwerdeführers noch einem sonstigen in der Hauptverhandlung hervorgekommenen Beweisergebnis waren Tatsachengrundlagen zu entnehmen, die im Falle ihrer Richtigkeit die Mitwirkung des Angeklagten J***** darauf beschränkt hätten, (bloß) vorsätzlich die Verhinderung der Ausführung einer von Vedran J***** initiierten vorsätzlichen Tötungshandlung zu unterlassen. Der Angeklagte J***** hat nämlich selbst gar nicht bestritten, im Zusammenwirken mit Vedran J***** Gewalt gegen Leopoldine O***** angewendet zu haben und damit (auch) selbst unmittelbar an der Tatausführung beteiligt gewesen zu sein (§ 12 erster Fall StGB). Davon ausgehend blieb aber für eine Tatbeurteilung nach § 286 Abs 1 StGB vorweg kein Raum. Besteht doch das Wesen dieses Deliktes in der sachlichen Begünstigung anderer Täter durch einen - (bloß) auf vorsätzliches Nichtverhindern der Tatbegehung abzielenden - unbeteiligten Dritten (dazu ua Leukauf-Steininger Komm3 RN 1 zu § 286 StGB). Da er somit nach eigener Darstellung in Form eines arbeitsteiligen Zusammenwirkens mit Vedran J***** in der Ausführungsphase (auch) des Mordes tatbeteiligt war, hat als rechtlich unerheblich auf sich zu beruhen, daß sich die Beteiligung des Prvoslav J***** nicht auf sämtliche Tatphasen erstreckte. Den von der Beschwerde relevierten Teilen der Täterverantwortung wurde gesetzeskonform Rechnung getragen, indem das behauptete Handeln ohne Tötungsvorsatz in der Eventualfrage I (3 des Fragenschemas) nach schwerem Raub gemäß § 143 letzter Fall StGB und die angebliche Nötigung zur Tatmitwirkung durch Vedran J***** in den Zusatzfragen a und b (2 und 4 des Fragenschemas) nach entschuldigendem Notstand (§ 10 Abs 1 StGB) entsprechenden Niederschlag fanden.Dem Beschwerdestandpunkt zuwider bedeutete es zunächst keine Verletzung (Ziffer 6,) der Vorschrift des Paragraph 314, StPO, daß das Fragenschema keine (weitere) Eventualfrage (zur anklagekonformen Hauptfrage A nach Mord) in Richtung des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 286, Absatz eins, StGB aufwies. Die Verantwortung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung, Leopoldine O***** bloß gestoßen, an der Fesselung jedoch ebensowenig mitgewirkt zu haben wie an der die Atemwege verschließenden Umwicklung ihres Kopfes mit einem Klebeband (insbesondere 289, 293, 313 und 351/V) und überdies von Vedran J***** durch Bedrohung mit einer Pistole daran gehindert worden zu sein, dem Tatopfer das Klebeband wieder abzunehmen bzw wenigstens zu lockern (insbesondere 299 f und 351/V), stellte nämlich kein für die vermißte Fragestellung hinreichendes Verfahrenssubstrat dar. Weder den Angaben des Beschwerdeführers noch einem sonstigen in der Hauptverhandlung hervorgekommenen Beweisergebnis waren Tatsachengrundlagen zu entnehmen, die im Falle ihrer Richtigkeit die Mitwirkung des Angeklagten J***** darauf beschränkt hätten, (bloß) vorsätzlich die Verhinderung der Ausführung einer von Vedran J***** initiierten vorsätzlichen Tötungshandlung zu unterlassen. Der Angeklagte J***** hat nämlich selbst gar nicht bestritten, im Zusammenwirken mit Vedran J***** Gewalt gegen Leopoldine O***** angewendet zu haben und damit (auch) selbst unmittelbar an der Tatausführung beteiligt gewesen zu sein (Paragraph 12, erster Fall StGB). Davon ausgehend blieb aber für eine Tatbeurteilung nach Paragraph 286, Absatz eins, StGB vorweg kein Raum. Besteht doch das Wesen dieses Deliktes in der sachlichen Begünstigung anderer Täter durch einen - (bloß) auf vorsätzliches Nichtverhindern der Tatbegehung abzielenden - unbeteiligten Dritten (dazu ua Leukauf-Steininger Komm3 RN 1 zu Paragraph 286, StGB). Da er somit nach eigener Darstellung in Form eines arbeitsteiligen Zusammenwirkens mit Vedran J***** in der Ausführungsphase (auch) des Mordes tatbeteiligt war, hat als rechtlich unerheblich auf sich zu beruhen, daß sich die Beteiligung des Prvoslav J***** nicht auf sämtliche Tatphasen erstreckte. Den von der Beschwerde relevierten Teilen der Täterverantwortung wurde gesetzeskonform Rechnung getragen, indem das behauptete Handeln ohne Tötungsvorsatz in der Eventualfrage römisch eins (3 des Fragenschemas) nach schwerem Raub gemäß Paragraph 143, letzter Fall StGB und die angebliche Nötigung zur Tatmitwirkung durch Vedran J***** in den Zusatzfragen a und b (2 und 4 des Fragenschemas) nach entschuldigendem Notstand (Paragraph 10, Absatz eins, StGB) entsprechenden Niederschlag fanden.
Nach Maßgabe des solcherart mit den gesetzlichen Vorschriften über die Fragestellung in Einklang stehenden Fragenschemas bedurfte es aber auch keiner Erörterung des Tatbestandes nach § 286 Abs 1 StGB im Rahmen der Rechtsbelehrung (Z 9), weil deren Umfang allein durch die den Geschwornen tatsächlich gestellten Fragen determiniert ist. Die nicht an dem hier aktuellen Fragenschema orientierte Instruktionsrüge erweist sich demnach als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.Nach Maßgabe des solcherart mit den gesetzlichen Vorschriften über die Fragestellung in Einklang stehenden Fragenschemas bedurfte es aber auch keiner Erörterung des Tatbestandes nach Paragraph 286, Absatz eins, StGB im Rahmen der Rechtsbelehrung (Ziffer 9,), weil deren Umfang allein durch die den Geschwornen tatsächlich gestellten Fragen determiniert ist. Die nicht an dem hier aktuellen Fragenschema orientierte Instruktionsrüge erweist sich demnach als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Nicht anders verhält es sich mit dem auf die Z 9 gestützten Einwand, der (dem Schuldspruch wegen des Verbrechens des Mordes zugrundeliegende) Wahrspruch widerspreche dem Inhalt der diesen Punkt betreffenden Niederschrift der Geschwornen. Die Geschwornen haben die Hauptfrage A (1) nach Mord stimmenmehrheitlich (7 : 1) bejaht und dazu in ihrer Niederschrift (Punkt 1) festgehalten: "Tat alleine nicht durchführbar. Unterlassung der Hilfeleistung". Abgesehen davon, daß die in Rede stehende Passage der Niederschrift sowohl die objektive Zurechnung des Todeserfolges als auch den Tötungsvorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) des Angeklagten im Sinn des Wahrspruchs unberührt läßt, bedeutet der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach dem klaren Gesetzeswortlaut unmißverständlich, daß lediglich eine ausschließlich aus dem Wahrspruch selbst hervorgehende Undeutlichkeit oder Widersprüchlichkeit unter Nichtigkeitssantkion steht (ua Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr. 7 und 8 a zu § 345 Abs 1 Z 9).Nicht anders verhält es sich mit dem auf die Ziffer 9, gestützten Einwand, der (dem Schuldspruch wegen des Verbrechens des Mordes zugrundeliegende) Wahrspruch widerspreche dem Inhalt der diesen Punkt betreffenden Niederschrift der Geschwornen. Die Geschwornen haben die Hauptfrage A (1) nach Mord stimmenmehrheitlich (7 : 1) bejaht und dazu in ihrer Niederschrift (Punkt 1) festgehalten: "Tat alleine nicht durchführbar. Unterlassung der Hilfeleistung". Abgesehen davon, daß die in Rede stehende Passage der Niederschrift sowohl die objektive Zurechnung des Todeserfolges als auch den Tötungsvorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) des Angeklagten im Sinn des Wahrspruchs unberührt läßt, bedeutet der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach dem klaren Gesetzeswortlaut unmißverständlich, daß lediglich eine ausschließlich aus dem Wahrspruch selbst hervorgehende Undeutlichkeit oder Widersprüchlichkeit unter Nichtigkeitssantkion steht (ua Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr. 7 und 8 a zu Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9,).
Die Tatsachenrüge (Z 10 a) stellt zum Teil auf eine von der Verantwortung in der Hauptverhandlung abweichende Tatversion ab, die der Beschwerdeführer seinem Verteidiger zwei Tage nach der Hauptverhandlung eröffnet haben will, verstößt damit gegen das im Nichtigkeitsverfahren geltende Neuerungsverbot und hat daher in diesem Umfang vorweg auf sich zu beruhen. Auch im übrigen kommt ihr keine Berechtigung zu, weil mit Mutmaßungen über eine allfällige Tötung des bei seinem Weggang noch lebenden Tatopfers durch andere Personen und mit dem Versuch, die Beweiskraft der polizeilichen Ermittlungen bzw der belastenden Aussage des Zeugen Rifat K***** keine aktenmäßig fundierten Bedenken - geschweige denn solche erheblicher Qualität - gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten entscheidenden Tatsachen erweckt werden.Die Tatsachenrüge (Ziffer 10, a) stellt zum Teil auf eine von der Verantwortung in der Hauptverhandlung abweichende Tatversion ab, die der Beschwerdeführer seinem Verteidiger zwei Tage nach der Hauptverhandlung eröffnet haben will, verstößt damit gegen das im Nichtigkeitsverfahren geltende Neuerungsverbot und hat daher in diesem Umfang vorweg auf sich zu beruhen. Auch im übrigen kommt ihr keine Berechtigung zu, weil mit Mutmaßungen über eine allfällige Tötung des bei seinem Weggang noch lebenden Tatopfers durch andere Personen und mit dem Versuch, die Beweiskraft der polizeilichen Ermittlungen bzw der belastenden Aussage des Zeugen Rifat K***** keine aktenmäßig fundierten Bedenken - geschweige denn solche erheblicher Qualität - gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten entscheidenden Tatsachen erweckt werden.
Die sohin zur Gänze nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Prvoslav J***** war daher zur verwerfen.
Zu den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Prvoslav St***** und Mladan E*****:
Soweit die - insgesamt im wesentlichen konform argumentierenden - Beschwerdeführer (zur Z 11 lit a, sachlich aus Z 6) eine Unvollständigkeit des Fragenschemas geltend machen, sind sie vorweg zunächst darauf zu verweisen, daß Gegenstand gesonderter Fragen an die Geschwornen nur solche Umstände sein können, die nicht bereits in einer Schuldfrage enthalten sind. Diese Voraussetzung trifft jedoch auf Tatumstände, deren Fehlen "Mangel am Tatbestand" begründet, nicht zu. Für die von den Beschwerdeführern ersichtlich vermißte Zusatzfrage (§ 313 StPO) im Sinn ihrer Behauptung, daß das Tatopfer im Zeitpunkt ihres Eingreifens am Tatort bereits tot war, blieb schon deshalb kein Raum, weil der Tatbestand des Mordes in objektiver Hinsicht einen lebenden Menschen als Tatobjekt voraussetzt, Mord mithin bei Bejahung des der Tatbeteiligung der Angeklagten St***** und E***** vorausgegangenen Todes des Opfers sohin begrifflich mit der Konsequenz ausgeschlossen wäre, daß mangels Erfüllung der fundamentalen äußeren Tatbestandsvoraussetzung des § 75 StGB die Frage nach Mord (hier jeweils durch Unterlassung) zu verneinen gewesen wäre, ohne daß es einer Erweiterung des Fragenschemas bedurft hätte.Soweit die - insgesamt im wesentlichen konform argumentierenden - Beschwerdeführer (zur Ziffer 11, Litera a,, sachlich aus Ziffer 6,) eine Unvollständigkeit des Fragenschemas geltend machen, sind sie vorweg zunächst darauf zu verweisen, daß Gegenstand gesonderter Fragen an die Geschwornen nur solche Umstände sein können, die nicht bereits in einer Schuldfrage enthalten sind. Diese Voraussetzung trifft jedoch auf Tatumstände, deren Fehlen "Mangel am Tatbestand" begründet, nicht zu. Für die von den Beschwerdeführern ersichtlich vermißte Zusatzfrage (Paragraph 313, StPO) im Sinn ihrer Behauptung, daß das Tatopfer im Zeitpunkt ihres Eingreifens am Tatort bereits tot war, blieb schon deshalb kein Raum, weil der Tatbestand des Mordes in objektiver Hinsicht einen lebenden Menschen als Tatobjekt voraussetzt, Mord mithin bei Bejahung des der Tatbeteiligung der Angeklagten St***** und E***** vorausgegangenen Todes des Opfers sohin begrifflich mit der Konsequenz ausgeschlossen wäre, daß mangels Erfüllung der fundamentalen äußeren Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 75, StGB die Frage nach Mord (hier jeweils durch Unterlassung) zu verneinen gewesen wäre, ohne daß es einer Erweiterung des Fragenschemas bedurft hätte.
Aber auch der weiters relevierten (Z 12, sachlich erneut Z 6) Beurteilungsmöglichkeit zum Tod der Leopoldine O***** (bloß) als eine fahrlässig (§ 7 Abs 2 StGB) herbeigeführte Folge der Raubgewalt im Sinn des § 143 letzter Fall StGB trägt das Schema der den Geschwornen vorgelegten Fragen vollständig Rechnung. Dazu genügt der Hinweis auf die Prvoslav St***** betreffenden Eventualfragen III und IV (9 und 10 des Fragenschemas) sowie auf die hinsichtlich Mladan E***** gestellte Eventualfrage VI (14), die ohnedies auf die reklamierte Erfolgsvariante abstellen.Aber auch der weiters relevierten (Ziffer 12,, sachlich erneut Ziffer 6,) Beurteilungsmöglichkeit zum Tod der Leopoldine O***** (bloß) als eine fahrlässig (Paragraph 7, Absatz 2, StGB) herbeigeführte Folge der Raubgewalt im Sinn des Paragraph 143, letzter Fall StGB trägt das Schema der den Geschwornen vorgelegten Fragen vollständig Rechnung. Dazu genügt der Hinweis auf die Prvoslav St***** betreffenden Eventualfragen römisch drei und römisch vier (9 und 10 des Fragenschemas) sowie auf die hinsichtlich Mladan E***** gestellte Eventualfrage römisch sechs (14), die ohnedies auf die reklamierte Erfolgsvariante abstellen.
Desgleichen trifft es nicht zu, daß die den Geschwornen zu den objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des Mordes erteilte Rechtsbelehrung infolge unvollständiger Erörterung wesentlicher Kriterien zur Beirrung geeignet gewesen und damit unrichtig wäre. Geht sie doch ausdrücklich darauf ein, daß die äußere Tatseite des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB in der tatkausalen Tötung eines Menschen besteht und jede Person von der Geburt bis zum Eintritt ihres Todes ein geeignetes Tatobjekt darstellt (S. 12 der Rechtsbelehrung), woraus aber - dem Beschwerdevorbringen zuwider - unmißverständlich erhellt, daß Mord nur an einer lebenden Person, nicht aber an einem Toten begangen werden kann.Desgleichen trifft es nicht zu, daß die den Geschwornen zu den objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des Mordes erteilte Rechtsbelehrung infolge unvollständiger Erörterung wesentlicher Kriterien zur Beirrung geeignet gewesen und damit unrichtig wäre. Geht sie doch ausdrücklich darauf ein, daß die äußere Tatseite des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB in der tatkausalen Tötung eines Menschen besteht und jede Person von der Geburt bis zum Eintritt ihres Todes ein geeignetes Tatobjekt darstellt (S. 12 der Rechtsbelehrung), woraus aber - dem Beschwerdevorbringen zuwider - unmißverständlich erhellt, daß Mord nur an einer lebenden Person, nicht aber an einem Toten begangen werden kann.
Da sich die Rechtsbelehrung auf eine Erörterung der nach den gestellten Fragen wesentlichen Rechtsbegriffe zu beschränken hat, das von den Beschwerdeführern vermißte konkrete Eingehen auf das hier aktuelle Tatgeschehen nach dem Gesetz nicht Aufgabe der schriftlichen Rechtsbelehrung ist, allfällige unmittelbar tatbezogene Klarstellungen vielmehr der vom Vorsitzenden gemäß § 323 Abs 1 StPO mit den Geschwornen durchzuführenden Besprechung vorbehalten bleiben, deren Inhalt einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren jedoch nicht unterliegt (ua Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr. 1 zu § 323), versagt die Instruktionsrüge auch in diesem Punkt.Da sich die Rechtsbelehrung auf eine Erörterung der nach den gestellten Fragen wesentlichen Rechtsbegriffe zu beschränken hat, das von den Beschwerdeführern vermißte konkrete Eingehen auf das hier aktuelle Tatgeschehen nach dem Gesetz nicht Aufgabe der schriftlichen Rechtsbelehrung ist, allfällige unmittelbar tatbezogene Klarstellungen vielmehr der vom Vorsitzenden gemäß Paragraph 323, Absatz eins, StPO mit den Geschwornen durchzuführenden Besprechung vorbehalten bleiben, deren Inhalt einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren jedoch nicht unterliegt (ua Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr. 1 zu Paragraph 323,), versagt die Instruktionsrüge auch in diesem Punkt.
Soweit im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 10 a) versucht wird, durch isolierte Hervorhebung einzelner Verfahrensergebnisse eine im Vergleich zu den Tatsachengrundlagen des Wahrspruchs für die Beschwerdeführer günstigere Tatversion aufzuwerten, werden insgesamt keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten Tatsachensubstrats erweckt. Dies gilt für die (den Angaben des Prvoslav J***** - 309 - widerstreitende) Problematisierung der zeitlichen Beteiligungskomponenten ab der Überwältigung des Tatopfers durch J***** und J***** ebenso wie für jene Rückschlüsse auf einen im Zeitpunkt ihres Eingreifens bereits eingetretenen (Vor-)tod des Opfers, den die Beschwerdeführer aus der Expertise der gerichtsärtzlichen Sachverständigen Dr.Elisabeth Friedrich über die Dauer der Erstickungsphase (393 ff/V) abzuleiten suchen.Soweit im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 10, a) versucht wird, durch isolierte Hervorhebung einzelner Verfahrensergebnisse eine im Vergleich zu den Tatsachengrundlagen des Wahrspruchs für die Beschwerdeführer günstigere Tatversion aufzuwerten, werden insgesamt keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten Tatsachensubstrats erweckt. Dies gilt für die (den Angaben des Prvoslav J***** - 309 - widerstreitende) Problematisierung der zeitlichen Beteiligungskomponenten ab der Überwältigung des Tatopfers durch J***** und J***** ebenso wie für jene Rückschlüsse auf einen im Zeitpunkt ihres Eingreifens bereits eingetretenen (Vor-)tod des Opfers, den die Beschwerdeführer aus der Expertise der gerichtsärtzlichen Sachverständigen Dr.Elisabeth Friedrich über die Dauer der Erstickungsphase (393 ff/V) abzuleiten suchen.
Auch die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Prvoslav St***** und Mladan E***** waren daher zur Gänze zu verwerfen.
Zu den Berufungen:
Das Geschwornengericht verhängte nach den §§ 28 Abs 1, 75 StGB über die Angeklagten Prvoslav J***** und Prvoslav St***** jeweils lebenslange Freiheitsstrafen, über Mladan E***** eine Freiheitsstrafe von 18 Jahren. Dabei wertete es bei allen Angeklagten die "lange und kaltblütige" Vorbereitung der Verbrechen, das Zusammentreffen zweier Verbrechen sowie die besonders grausame Tatbegehung, überdies bei J***** die führende Tatbeteiligung, bei St***** die Verleitung der Komplizen J***** und J***** zum Raub, bei E***** eine einschlägige Vorstrafe als erschwerend, als mildernd hingegen bei allen Angeklagten die objektive Zustandebringung "eines Bruchteiles der Beute", überdies bei J***** und St***** deren bis dahin ordentlichen Lebenswandel sowie bei St***** zudem sein tataktuelles Alter von knapp über 21 Jahren.Das Geschwornengericht verhängte nach den Paragraphen 28, Absatz eins, 75, StGB über die Angeklagten Prvoslav J***** und Prvoslav St***** jeweils lebenslange Freiheitsstrafen, über Mladan E***** eine Freiheitsstrafe von 18 Jahren. Dabei wertete es bei allen Angeklagten die "lange und kaltblütige" Vorbereitung der Verbrechen, das Zusammentreffen zweier Verbrechen sowie die besonders grausame Tatbegehung, überdies bei J***** die führende Tatbeteiligung, bei St***** die Verleitung der Komplizen J***** und J***** zum Raub, bei E***** eine einschlägige Vorstrafe als erschwerend, als mildernd hingegen bei allen Angeklagten die objektive Zustandebringung "eines Bruchteiles der Beute", überdies bei J***** und St***** deren bis dahin ordentlichen Lebenswandel sowie bei St***** zudem sein tataktuelles Alter von knapp über 21 Jahren.
Mit ihren dagegen erhobenen Berufungen streben die Angeklagten eine Strafreduktion im wesentlichen mit der Begründung an, daß das Erstgericht die Erschwerungsgründe über-, die mildernden Tataspekte hingegen unterbewertet habe. Dazu verweisen Prvoslav J***** auf sein Abhängigkeitsverhältnis zu Vedran J***** und dessen angebliche Druckausübung zur Durchsetzung der - zu Unrecht als führend gewerteten - Tatbeteiligung, St***** auf das seiner Auffassung nach besondere Gewicht der ihn betreffenden Milderungsgründe und schließlich der Angeklagte E***** auf seine Minderbeteiligung, sein Bemühen um eine Lockerung der Opferknebelung, den mit seinem Geständnis verbundenen Beitrag zur Wahrheitsfindung, seine Verleitung zur Tatbeteiligung und die bis zur Tat aufrechte soziale Integration.
Keine der Berufungen erweist sich als berechtigt:
Im Rahmen der für die Strafbemessung bestimmenden Erwägungen kommt dem Umstand zentrale Bedeutung zu, daß der abgeurteilte Tatkomplex nach den Modalitäten seiner Verwirklichung dem Extrembereich (selbst) kapitaler Delinquenz zuzuordnen ist. Haben doch die Angeklagten die von räuberischer Zielsetzung geleitete Ermordung der betagten Frau in ihrem eigenen Wohnbereich langfristig und detailliert vorausgeplant und die Verbrechen tatplangemäß in für das Opfer qualvoller Weise realisiert. Da sowohl das Tatunrecht als auch die hier aktuelle Täterschuld bei sämtlichen Angeklagten im gravierendsten Bereich einschlägiger Deliktsverwirklichung liegen, erweisen sich weder die über die Angeklagten J***** und St***** verhängten Höchststrafen noch die Mladan E***** auferlegte - nach der Dimension seiner Tatbeteiligung angemessen abgestufte - zeitliche Freiheitsstrafe als der beantragten Strafreduktion zugänglich. Von der behaupteten unverhältnismäßigen Überbewertung der vom Erstgericht berücksichtigten Erschwerungsgründe kann demnach nicht die Rede sein. Mit Rücksicht auf die langfristige Tatabsprache und -vorbereitung trifft es auch nicht zu, daß der Angeklagte E***** eine so weit faßbare Distanzierung vom Vorgehen seiner Komplizen hätte erkennen lassen, daß eine über den erstgerichtlichen Strafausspruch hinausgehende Differenzierung der verhängten Sanktionen gerechtfertigt wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.