Rechtssatz RS0100436
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100436
Entscheidungsdatum
27.05.2021
Rechtssatz
Eine Zusatzfrage nach einem Umstand, der die Strafbarkeit ausschließen würde, ist dann nicht zu stellen, wenn dieser Umstand als Tatbestandsmerkmal ohnehin Gegenstand der Hauptfrage (oder Eventualfrage) und sohin durch deren Beantwortung erledigt ist (EvBl 1972/18, hier: Bereicherungsvorsatz beim Raub).
Entscheidungstexte
- 9 Os 191/80
Entscheidungstext OGH 24.03.1981 9 Os 191/80
- 12 Os 99/83
Entscheidungstext OGH 10.05.1984 12 Os 99/83
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zum subjektiven Tatbestand des § 280 Abs 1 StGB. (T1)
- 13 Os 31/87
Entscheidungstext OGH 07.05.1987 13 Os 31/87
Veröff: EvBl 1987/190 S 694 = RZ 1987/63 S 230
- 11 Os 99/93
Entscheidungstext OGH 21.09.1993 11 Os 99/93
Vgl auch; Beisatz: Gegenstand gesonderter Fragen an die Geschwornen können nur solche Umstände sein, die nicht bereits in einer Schuldfrage enthalten sind. (T2)
- 11 Os 21/01
Entscheidungstext OGH 08.05.2001 11 Os 21/01
nur: Eine Zusatzfrage nach einem Umstand, der die Strafbarkeit ausschließen würde, ist dann nicht zu stellen, wenn dieser Umstand als Tatbestandsmerkmal ohnehin Gegenstand der Hauptfrage (oder Eventualfrage) und sohin durch deren Beantwortung erledigt ist. (T3) Beisatz: Nach der Kausalität zwischen Tathandlung und Erfolg ist im geschworengerichtlichen Verfahren keine Zusatzfrage zu stellen, weil der Kausalzusammenhang als (ungeschriebenes) objektives Tatbestandsmerkmal bereits bei Beantwortung der Hauptfrage oder Eventualfrage zu prüfen ist. (T4)
- 12 Os 59/21z
Entscheidungstext OGH 27.05.2021 12 Os 59/21z
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0100436
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Dokumentnummer
JJR_19810324_OGH0002_0090OS00191_8000000_002