Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend darlegt, verletzen beide angeführten Entscheidungen das Gesetz:
1. Das (freisprechende) Urteil des Einzelrichters (ON 35) verletzt insoweit, als es keinen Ausspruch über die Verpflichtung des Subsidiaranklägers zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens enthält, das Gesetz in der Bestimmung des § 390 Abs 1 StPO. Nach dem zweiten Satz dieser Vorschrift ist in einem Strafverfahren, das gemäß § 48 StPO lediglich auf Antrag des Privatbeteiligten stattgefunden hat, diesem der Ersatz aller infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen, wenn dieses auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendigt wird. Im Fall eines Freispruchs (wie hier) hat demnach der Ausspruch der Kostenersatzpflicht im freisprechenden Urteil zu erfolgen.1. Das (freisprechende) Urteil des Einzelrichters (ON 35) verletzt insoweit, als es keinen Ausspruch über die Verpflichtung des Subsidiaranklägers zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens enthält, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 390, Absatz eins, StPO. Nach dem zweiten Satz dieser Vorschrift ist in einem Strafverfahren, das gemäß Paragraph 48, StPO lediglich auf Antrag des Privatbeteiligten stattgefunden hat, diesem der Ersatz aller infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen, wenn dieses auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendigt wird. Im Fall eines Freispruchs (wie hier) hat demnach der Ausspruch der Kostenersatzpflicht im freisprechenden Urteil zu erfolgen.
2. Der Beschluß vom 23.Mai 1997 (ON 39) hin- wieder verstößt gegen die Bestimmungen der §§ 393 Abs 4, 395 Abs 1 StPO, weil es mangels des urteilsmäßigen Ausspruchs der Kostenersatzpflicht des Subsidiaranklägers an der entsprechenden Grundlage für eine Entscheidung über die ziffernmäßige Höhe der beanspruchten Kosten fehlte (Mayerhofer StPO4 § 390 a E 5 a).2. Der Beschluß vom 23.Mai 1997 (ON 39) hin- wieder verstößt gegen die Bestimmungen der Paragraphen 393, Absatz 4, 395, Absatz eins, StPO, weil es mangels des urteilsmäßigen Ausspruchs der Kostenersatzpflicht des Subsidiaranklägers an der entsprechenden Grundlage für eine Entscheidung über die ziffernmäßige Höhe der beanspruchten Kosten fehlte (Mayerhofer StPO4 Paragraph 390, a E 5 a).
Diese Gesetzesverletzungen waren festzustellen.
Entgegen der auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 8. März 1989, AZ 14 Os 185,186/88, gestützten Auffassung der Generalprokuratur sind sie jedoch gemäß § 292 letzter Satz StPO im Wege einer Ergänzung des Urteils durch den nach § 390 Abs 1 StPO gebotenen Kostenausspruch aus nachstehenden Erwägungen nicht sanierbar:Entgegen der auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 8. März 1989, AZ 14 Os 185,186/88, gestützten Auffassung der Generalprokuratur sind sie jedoch gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO im Wege einer Ergänzung des Urteils durch den nach Paragraph 390, Absatz eins, StPO gebotenen Kostenausspruch aus nachstehenden Erwägungen nicht sanierbar:
Der als Rechtsanwältin in eigener Sache tätigen (vgl zudem EvBl 1977/188), sohin rechtskundigen, Beschuldigten blieb es zunächst unbenommen, das über die Kostenersatzpflicht nicht absprechende Urteil mit Kostenbeschwerde (§ 392 Abs 1 StPO) zu bekämpfen.Der als Rechtsanwältin in eigener Sache tätigen vergleiche zudem EvBl 1977/188), sohin rechtskundigen, Beschuldigten blieb es zunächst unbenommen, das über die Kostenersatzpflicht nicht absprechende Urteil mit Kostenbeschwerde (Paragraph 392, Absatz eins, StPO) zu bekämpfen.
Abgesehen davon kommt eine Interpretation des § 292 letzter Satz StPO dahin, daß zum Vorteil des Beschuldigten in - durch mangelnde Anfechtung von dessen Seite bereits erworbene - Rechte des Subsidiaranklägers eingegriffen wird, nicht in Betracht. Im übrigen statuiert § 395 Abs 1 StPO eine Dispositionsmaxime ua der Prozeßparteien über die Höhe der gemäß § 393 Abs 4 StPO zu ersetzenden Kosten. Damit wäre es aber durchaus denkbar, daß der Beschuldigte von dieser Möglichkeit, darüber mit dem Gegner Einigung zu erzielen, in der Form Gebrauch macht, daß er, aus welchem Grund immer (Verzicht, Vergleich, Kompensation etc), eine Anfechtung der fehlenden Kostenentscheidung bewußt unterläßt, weshalb eine seiner Disposition allenfalls sogar zuwiderlaufende Ergänzung des Urteils im Kostenausspruch in jedem Fall ausgeschlossen ist. Daraus folgt, daß im vorliegenden Fall die Kassierung des in Rede stehenden Kostenbestimmungsbeschlusses und die Zurückweisung des diesem zugrundeliegenden Antrags der Beschuldigten zwingend ist (so schon 15 Os 116-120/96 = EvBl 1997/83).Abgesehen davon kommt eine Interpretation des Paragraph 292, letzter Satz StPO dahin, daß zum Vorteil des Beschuldigten in - durch mangelnde Anfechtung von dessen Seite bereits erworbene - Rechte des Subsidiaranklägers eingegriffen wird, nicht in Betracht. Im übrigen statuiert Paragraph 395, Absatz eins, StPO eine Dispositionsmaxime ua der Prozeßparteien über die Höhe der gemäß Paragraph 393, Absatz 4, StPO zu ersetzenden Kosten. Damit wäre es aber durchaus denkbar, daß der Beschuldigte von dieser Möglichkeit, darüber mit dem Gegner Einigung zu erzielen, in der Form Gebrauch macht, daß er, aus welchem Grund immer (Verzicht, Vergleich, Kompensation etc), eine Anfechtung der fehlenden Kostenentscheidung bewußt unterläßt, weshalb eine seiner Disposition allenfalls sogar zuwiderlaufende Ergänzung des Urteils im Kostenausspruch in jedem Fall ausgeschlossen ist. Daraus folgt, daß im vorliegenden Fall die Kassierung des in Rede stehenden Kostenbestimmungsbeschlusses und die Zurückweisung des diesem zugrundeliegenden Antrags der Beschuldigten zwingend ist (so schon 15 Os 116-120/96 = EvBl 1997/83).
Mit seiner somit hinfälligen Kostenbeschwerde war der Subsidiarankläger auf diese Entscheidung zu verweisen.