Eine Überprüfung oder Beurteilung der Beweggründe, welche die Dienstbehörde eines Beamten veranlaßten, diesen von seiner Verschwiegenheitspflicht nicht zu entbinden, ist dem Gericht verwehrt (12 Os 104/74; EvBl 1953/158; SSt 17/19; Foregger-Serini, StPO 3 , Erl IV zu § 151 StPO). Die Entscheidung der Dienstbehörde über die Nichtentbindung des Beamten von der Amtsverschwiegenheit fällt somit in die alleinige, allenfalls aber auch strafrechtliche Verantwortlichkeit (etwa nach den §§ 302 Abs. 1, 303 oder 299 Abs. 1 StGB) des darüber entscheidungsbefugten Organs, wobei allerdings unter Umständen auch noch eine solche Verantwortlichkeit des von dieser Entscheidung der vorgesetzten Dienstbehörde betroffenen Beamten in Betracht kommen könnte, falls dieser etwa seiner vorgesetzten Dienststelle durch eine falsche Information eine unrichtige Entscheidungsgrundlage geschaffen hat, die zu einer nicht gerechtfertigten Verweigerung der Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht führte. Dem Gericht verbleibt allerdings bei der Anwendung der Bestimmung des § 151 Z 2 StPO ein Prüfungsrecht dahin, ob nach dem Gegenstand der zeugenschaftlichen Aussage des Beamten eine Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit überhaupt (der Sache nach) in Betracht kommen kann. Denn nicht alles, worüber ein Beamter als Zeuge gehört werden soll, fällt unter das Amtsgeheimnis im Sinne des § 151 Z 2 StPO, das nur Umstände und Angelegenheiten erfaßt, die dem Beamten im Dienstweg bekannt wurden und die wegen der möglichen Gefährdung von Dienstinteressen nicht veröffentlicht werden dürfen, an deren Geheimhaltung sohin der Staat ein solches Interesse hat, daß das Interesse an einer geordneten Strafrechtspflege dagegen zurückzutreten hat (EvBl 1953/158; 12 Os 104/74). So fallen dienstliche Wahrnehmungen eines Beamten, über die etwa auf Grund der Anzeigepflicht nach dem § 84 StPO dem Strafgericht bereits Mitteilung gemacht wurde, nicht mehr unter das Amtsgeheimnis, weil ein dem Gericht bereits zur Kenntnis gebrachter Umstand folgerichtig nicht mehr nachträglich der Geheimhaltung unterliegen kann, sodaß es in diesem Fall einer Entbindung des Beamten von seiner Verschwiegenheitspflicht nicht mehr bedarf (EvBl 1980/82; SSt 41/75; Mayerhofer-Rieder StPO 2 Nr 16 und 17 zu § 151). Dies trifft aber im vorliegenden Fall nicht zu.Eine Überprüfung oder Beurteilung der Beweggründe, welche die Dienstbehörde eines Beamten veranlaßten, diesen von seiner Verschwiegenheitspflicht nicht zu entbinden, ist dem Gericht verwehrt (12 Os 104/74; EvBl 1953/158; SSt 17/19; Foregger-Serini, StPO 3 , Erl römisch vier zu Paragraph 151, StPO). Die Entscheidung der Dienstbehörde über die Nichtentbindung des Beamten von der Amtsverschwiegenheit fällt somit in die alleinige, allenfalls aber auch strafrechtliche Verantwortlichkeit (etwa nach den Paragraphen 302, Absatz eins, 303, oder 299 Absatz eins, StGB) des darüber entscheidungsbefugten Organs, wobei allerdings unter Umständen auch noch eine solche Verantwortlichkeit des von dieser Entscheidung der vorgesetzten Dienstbehörde betroffenen Beamten in Betracht kommen könnte, falls dieser etwa seiner vorgesetzten Dienststelle durch eine falsche Information eine unrichtige Entscheidungsgrundlage geschaffen hat, die zu einer nicht gerechtfertigten Verweigerung der Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht führte. Dem Gericht verbleibt allerdings bei der Anwendung der Bestimmung des Paragraph 151, Ziffer 2, StPO ein Prüfungsrecht dahin, ob nach dem Gegenstand der zeugenschaftlichen Aussage des Beamten eine Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit überhaupt (der Sache nach) in Betracht kommen kann. Denn nicht alles, worüber ein Beamter als Zeuge gehört werden soll, fällt unter das Amtsgeheimnis im Sinne des Paragraph 151, Ziffer 2, StPO, das nur Umstände und Angelegenheiten erfaßt, die dem Beamten im Dienstweg bekannt wurden und die wegen der möglichen Gefährdung von Dienstinteressen nicht veröffentlicht werden dürfen, an deren Geheimhaltung sohin der Staat ein solches Interesse hat, daß das Interesse an einer geordneten Strafrechtspflege dagegen zurückzutreten hat (EvBl 1953/158; 12 Os 104/74). So fallen dienstliche Wahrnehmungen eines Beamten, über die etwa auf Grund der Anzeigepflicht nach dem Paragraph 84, StPO dem Strafgericht bereits Mitteilung gemacht wurde, nicht mehr unter das Amtsgeheimnis, weil ein dem Gericht bereits zur Kenntnis gebrachter Umstand folgerichtig nicht mehr nachträglich der Geheimhaltung unterliegen kann, sodaß es in diesem Fall einer Entbindung des Beamten von seiner Verschwiegenheitspflicht nicht mehr bedarf (EvBl 1980/82; SSt 41/75; Mayerhofer-Rieder StPO 2 Nr 16 und 17 zu Paragraph 151,). Dies trifft aber im vorliegenden Fall nicht zu.
Hingegen fällt nach dem Vorgesagten eine der Sicherheitsbehörde unter der Zusicherung der Vertraulichkeit zugekommene Information unter das Amtsgeheimnis; die Preisgabe des Informanten würde daher eine Verletzung des gerade durch die Bestimmung des § 151 Z 2 StPO (auch) im Strafverfahren geschützten Amtsgeheimnisses darstellen. Wie aus verschiedenen Bestimmungen der Strafprozeßordnung, so ua auch jener des § 151 Z 2 StPO, hervorgeht, können dem Strafgericht bei der Sachverhaltsermittlung gewisse Erkenntnisquellen verschlossen bleiben, denn das im Strafverfahren geltende Prinzip der materiellen Wahrheit bedeutet nicht, daß die Wahrheit vom Gericht um jeden Preis erforscht werden muß und erforscht werden darf (SSt 41/7); der Gesetzgeber hat hiebei vielmehr gewisse Einschränkungen und Behinderungen des Gerichtes an der Wahrheitsfindung und damit letztlich auch in Belangen des staatlichen Strafverfolgungsrechtes (hier: an der Klärung eines Verleumdungsverdachtes) bewußt in Kauf genommen und im Falle des § 151 Z 2 StPO die für die Entbindung von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit vorzunehmende Interessenabwägung (vgl § 46 Abs. 3 Beamten-DienstrechtsG 1979) nicht dem Strafgericht, sondern der Dienstbehörde des für eine Zeugenschaft in Betracht kommenden Beamten übertragen. Führt aber diese von der Dienstbehörde vorzunehmende Interessenabwägung, bei der das Interesse an der Geheimhaltung dem Interesse an der Aussage und damit zugleich an der Wahrheitsfindung bzw an der Strafverfolgung gegenüberzustellen ist, zu einer Verweigerung der Entbindung von der Amtsverschwiegenheit, so besteht auch keine Verpflichtung der Behörde, die Namen von Vertrauenspersonen preiszugeben, auf deren Angaben sie sich bei ihren Erhebungen gestützt und denen sie die Geheimhaltung ihres Namens zugesichert hat. Sie kann in einem solchen Fall auch eine Akteneinsicht verweigern, soweit hiedurch die Namen der Informanten bekannt würden (Mayerhofer-Rieder aaO Nr 14 zu § 151). Da dem Gericht, wie bereits ausgeführt, eine Überprüfung der Entscheidung der vorgesetzten Dienstbehörde, die eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht des Beamten verweigert hat, nicht zusteht, stellt im vorliegenden Fall bereits die vom Untersuchungsrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien am 7. Dezember 1983 dem Zeugen Bezirksinspektor Robert B anläßlich seiner Einvernahme erteilte Belehrung, daß der Gegenstand seiner Vernehmung nicht unter die Amtsverschwiegenheit falle (und dieser Zeuge daher trotz der auch dem Gericht bereits bekannten Tatsache, daß er von seiner Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses von seiner Dienstbehörde nicht entbunden wurde, zur Aussage verhalten wurde) einen gesetzwidrigen Vorgang dar. Dieser Zeuge hat im Hinblick auf die fehlende Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch die vorgesetzte Dienstbehörde somit die Aussage zu Recht und nicht, wie dies § 160 StPO voraussetzt, ohne gesetzlichen Grund verweigert, sodaß sich auch der Beschluß des Untersuchungsrichters vom 7.Dezember 1983 auf Verhängung einer Beugestrafe über diesen Zeugen (zwecks Erzwingung der Aussage) als gesetzwidrig erweist.Hingegen fällt nach dem Vorgesagten eine der Sicherheitsbehörde unter der Zusicherung der Vertraulichkeit zugekommene Information unter das Amtsgeheimnis; die Preisgabe des Informanten würde daher eine Verletzung des gerade durch die Bestimmung des Paragraph 151, Ziffer 2, StPO (auch) im Strafverfahren geschützten Amtsgeheimnisses darstellen. Wie aus verschiedenen Bestimmungen der Strafprozeßordnung, so ua auch jener des Paragraph 151, Ziffer 2, StPO, hervorgeht, können dem Strafgericht bei der Sachverhaltsermittlung gewisse Erkenntnisquellen verschlossen bleiben, denn das im Strafverfahren geltende Prinzip der materiellen Wahrheit bedeutet nicht, daß die Wahrheit vom Gericht um jeden Preis erforscht werden muß und erforscht werden darf (SSt 41/7); der Gesetzgeber hat hiebei vielmehr gewisse Einschränkungen und Behinderungen des Gerichtes an der Wahrheitsfindung und damit letztlich auch in Belangen des staatlichen Strafverfolgungsrechtes (hier: an der Klärung eines Verleumdungsverdachtes) bewußt in Kauf genommen und im Falle des Paragraph 151, Ziffer 2, StPO die für die Entbindung von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit vorzunehmende Interessenabwägung vergleiche Paragraph 46, Absatz 3, Beamten-DienstrechtsG 1979) nicht dem Strafgericht, sondern der Dienstbehörde des für eine Zeugenschaft in Betracht kommenden Beamten übertragen. Führt aber diese von der Dienstbehörde vorzunehmende Interessenabwägung, bei der das Interesse an der Geheimhaltung dem Interesse an der Aussage und damit zugleich an der Wahrheitsfindung bzw an der Strafverfolgung gegenüberzustellen ist, zu einer Verweigerung der Entbindung von der Amtsverschwiegenheit, so besteht auch keine Verpflichtung der Behörde, die Namen von Vertrauenspersonen preiszugeben, auf deren Angaben sie sich bei ihren Erhebungen gestützt und denen sie die Geheimhaltung ihres Namens zugesichert hat. Sie kann in einem solchen Fall auch eine Akteneinsicht verweigern, soweit hiedurch die Namen der Informanten bekannt würden (Mayerhofer-Rieder aaO Nr 14 zu Paragraph 151,). Da dem Gericht, wie bereits ausgeführt, eine Überprüfung der Entscheidung der vorgesetzten Dienstbehörde, die eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht des Beamten verweigert hat, nicht zusteht, stellt im vorliegenden Fall bereits die vom Untersuchungsrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien am 7. Dezember 1983 dem Zeugen Bezirksinspektor Robert B anläßlich seiner Einvernahme erteilte Belehrung, daß der Gegenstand seiner Vernehmung nicht unter die Amtsverschwiegenheit falle (und dieser Zeuge daher trotz der auch dem Gericht bereits bekannten Tatsache, daß er von seiner Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses von seiner Dienstbehörde nicht entbunden wurde, zur Aussage verhalten wurde) einen gesetzwidrigen Vorgang dar. Dieser Zeuge hat im Hinblick auf die fehlende Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch die vorgesetzte Dienstbehörde somit die Aussage zu Recht und nicht, wie dies Paragraph 160, StPO voraussetzt, ohne gesetzlichen Grund verweigert, sodaß sich auch der Beschluß des Untersuchungsrichters vom 7.Dezember 1983 auf Verhängung einer Beugestrafe über diesen Zeugen (zwecks Erzwingung der Aussage) als gesetzwidrig erweist.
Dieser - im Ergebnis auch den in der Verleumdungsanzeige angeführten Beschuldigten zum Nachteil gereichende - Beschluß auf Verhängung einer Beugestrafe wurde bereits über Beschwerde des Zeugen B von der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien behoben, sodaß sich die - wegen der grundsätzlichen Bedeutung der in Rede stehenden prozessualen (Rechts)Fragen gebotene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes auf die Feststellung der Gesetzesverletzung zu beschränken hat."
III. Der Oberste Gerichtshof hat hiezu erwogen:römisch drei. Der Oberste Gerichtshof hat hiezu erwogen:
Richtig ist, daß grundsätzlich allein die Dienstbehörde eines vor Gericht als Zeuge zu vernehmenden Beamten darüber zu entscheiden hat, ob der Gegenstand der Vernehmung ein solcher ist, daß ein hierüber abgelegtes Zeugnis die Pflicht des Beamten zur Amtsverschwiegenheit verletzen würde, und daß dem Gericht eine Überprüfung oder Beurteilung der Beweggründe, welche die Dienstbehörde des Beamten veranlaßt haben, ihn nicht von der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses zu entbinden, nicht zusteht. Wohl aber kommt dem Gericht, wie auch die Generalprokuratur an sich zutreffend ausführt, das Recht zu, zu prüfen, ob tatsächlich die Voraussetzungen des § 151 Z 2 StPO im gegebenen Fall in Frage kommen können. Denn nicht alle Angelegenheiten, die dem Beamten in Ausübung seines Dienstes oder mit Beziehung auf seine amtliche Stellung bekannt geworden sind, bilden einen Gegenstand eines gegenüber dem Strafgericht zu wahrenden Amtsgeheimnisses. Betrifft nämlich der Gegenstand der Vernehmung nur solche dienstliche Angelegenheiten, von denen der Beamte pflichtgemäß dem Gericht bereits Mitteilung gemacht hat, so bedarf es für seine spätere Zeugenaussage keiner Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht. Demzufolge gilt das Erfordernis des § 151 Z 2 StPO nach ständiger Rechtsprechung im allgemeinen nicht für die zeugenschaftliche Einvernahme von Angehörigen der Sicherheitsexekutive (Gendarmerie- und Polizeibeamte) über deren Wahrnehmungen im Dienst der Strafrechtspflege (SSt 41/75 ua). Dieselben Grundsätze müssen aber auch für solche Wahrnehmungen eines (Gendarmerie- oder Polizei-)Beamten im Dienst der Strafrechtspflege gelten, die er zwar noch nicht dem Gericht mitgeteilt (angezeigt) hat, aus denen sich jedoch der gegen eine bestimmte Person bestehende konkrete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung ergibt, sodaß sie die Anzeigepflicht des § 84 StPO begründen. Denn es kann nicht der amtlichen Verschwiegenheit gegenüber dem Strafgericht unterliegen, was vermöge der alle öffentlichen Behörden und Ämter bindenden Vorschrift des § 84 StPO von deren Beamten als gerichtlich strafbare Handlung anzuzeigen ist oder anzuzeigen gewesen wäre. Stellt doch in diesem Umfang die Zeugenaussage des Beamten nichts anderes dar als die Erfüllung der ihm kraft der zitierten Gesetzesstelle auferlegten Pflicht, seine Wahrnehmungen betreffend den gegen eine bestimmte Person bestehenden Verdacht, sie habe eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Tat begangen, den Strafgerichten zu eröffnen, eine Pflicht, ohne die eine geordnete Strafrechtspflege gar nicht möglich wäre (so ausdrücklich bereits SSt 41/75 aE). Daher kann auch die von der Generalprokuratur ins Treffen geführte, bei Mayerhofer-Rieder StPO 2 unter Nr 14 zu § 151 zitierte höchstgerichtliche Entscheidung aus dem Jahr 1937 nur in dem Sinn verstanden werden, daß die Behörde nur dann nicht verpflichtet ist, den Namen einer Vertrauensperson preiszugeben, auf deren Angaben sie bei ihren Erhebungen gegriffen und der sie die Geheimhaltung des Namens zugesichert hat, wenn sie nicht zugleich in Ansehung einer von dieser Vertrauensperson begangenen strafbaren Handlung der Anzeigepflicht gemäß § 84 StPO zu entsprechen hat.Richtig ist, daß grundsätzlich allein die Dienstbehörde eines vor Gericht als Zeuge zu vernehmenden Beamten darüber zu entscheiden hat, ob der Gegenstand der Vernehmung ein solcher ist, daß ein hierüber abgelegtes Zeugnis die Pflicht des Beamten zur Amtsverschwiegenheit verletzen würde, und daß dem Gericht eine Überprüfung oder Beurteilung der Beweggründe, welche die Dienstbehörde des Beamten veranlaßt haben, ihn nicht von der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses zu entbinden, nicht zusteht. Wohl aber kommt dem Gericht, wie auch die Generalprokuratur an sich zutreffend ausführt, das Recht zu, zu prüfen, ob tatsächlich die Voraussetzungen des Paragraph 151, Ziffer 2, StPO im gegebenen Fall in Frage kommen können. Denn nicht alle Angelegenheiten, die dem Beamten in Ausübung seines Dienstes oder mit Beziehung auf seine amtliche Stellung bekannt geworden sind, bilden einen Gegenstand eines gegenüber dem Strafgericht zu wahrenden Amtsgeheimnisses. Betrifft nämlich der Gegenstand der Vernehmung nur solche dienstliche Angelegenheiten, von denen der Beamte pflichtgemäß dem Gericht bereits Mitteilung gemacht hat, so bedarf es für seine spätere Zeugenaussage keiner Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht. Demzufolge gilt das Erfordernis des Paragraph 151, Ziffer 2, StPO nach ständiger Rechtsprechung im allgemeinen nicht für die zeugenschaftliche Einvernahme von Angehörigen der Sicherheitsexekutive (Gendarmerie- und Polizeibeamte) über deren Wahrnehmungen im Dienst der Strafrechtspflege (SSt 41/75 ua). Dieselben Grundsätze müssen aber auch für solche Wahrnehmungen eines (Gendarmerie- oder Polizei-)Beamten im Dienst der Strafrechtspflege gelten, die er zwar noch nicht dem Gericht mitgeteilt (angezeigt) hat, aus denen sich jedoch der gegen eine bestimmte Person bestehende konkrete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung ergibt, sodaß sie die Anzeigepflicht des Paragraph 84, StPO begründen. Denn es kann nicht der amtlichen Verschwiegenheit gegenüber dem Strafgericht unterliegen, was vermöge der alle öffentlichen Behörden und Ämter bindenden Vorschrift des Paragraph 84, StPO von deren Beamten als gerichtlich strafbare Handlung anzuzeigen ist oder anzuzeigen gewesen wäre. Stellt doch in diesem Umfang die Zeugenaussage des Beamten nichts anderes dar als die Erfüllung der ihm kraft der zitierten Gesetzesstelle auferlegten Pflicht, seine Wahrnehmungen betreffend den gegen eine bestimmte Person bestehenden Verdacht, sie habe eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Tat begangen, den Strafgerichten zu eröffnen, eine Pflicht, ohne die eine geordnete Strafrechtspflege gar nicht möglich wäre (so ausdrücklich bereits SSt 41/75 aE). Daher kann auch die von der Generalprokuratur ins Treffen geführte, bei Mayerhofer-Rieder StPO 2 unter Nr 14 zu Paragraph 151, zitierte höchstgerichtliche Entscheidung aus dem Jahr 1937 nur in dem Sinn verstanden werden, daß die Behörde nur dann nicht verpflichtet ist, den Namen einer Vertrauensperson preiszugeben, auf deren Angaben sie bei ihren Erhebungen gegriffen und der sie die Geheimhaltung des Namens zugesichert hat, wenn sie nicht zugleich in Ansehung einer von dieser Vertrauensperson begangenen strafbaren Handlung der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 84, StPO zu entsprechen hat.
Im vorliegenden Fall ist der Bundespolizeidirektion Wien-Sicherheitsbüro jedenfalls durch die (ihr zur Sachverhaltserhebung zugemittelte) Strafanzeige des Stefan C in Verbindung mit dem Ergebnis der seinerzeit gegen den Genannten gepflogenen Erhebungen, bei welchen sich die Unrichtigkeit der Anschuldigung, den Bankraub am 15.April 1983 begangen zu haben oder daran beteiligt gewesen zu sein, ergeben hat, der konkrete Verdacht bekanntgeworden, daß jene (der Behörde namentlich bekannte) Person, die seinerzeit die Anschuldigung gegen C erhoben hatte, dadurch diesen wider besseres Wissen einer gerichtlich strafbaren, von Amts wegen zu verfolgenden Tat beschuldigt und solcherart der Gefahr der behördlichen Verfolgung ausgesetzt, mithin das Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 StGB begangen habe. Ab Kenntnis dieses Verdachts war aber die Polizeibehörde nach Lage des Falles verpflichtet, alle diesbezüglichen Wahrnehmungen, mithin insbesondere jene, welche die Ausforschung des betreffenden Täters ermöglichen, gemäß § 84 StPO dem Strafgericht anzuzeigen. Diese Wahrnehmungen unterlagen demnach nicht der amtlichen Verschwiegenheit gegenüber dem Gericht, sodaß in Ansehung der zeugenschaftlichen Vernehmung des Bezirksinspektors B, die nach dem ihm bekanntgegebenen Beweisthema zu eben diesen Wahrnehmungen erfolgen sollte, die Voraussetzungen des § 151 Z 2 StPO nicht vorlagen.Im vorliegenden Fall ist der Bundespolizeidirektion Wien-Sicherheitsbüro jedenfalls durch die (ihr zur Sachverhaltserhebung zugemittelte) Strafanzeige des Stefan C in Verbindung mit dem Ergebnis der seinerzeit gegen den Genannten gepflogenen Erhebungen, bei welchen sich die Unrichtigkeit der Anschuldigung, den Bankraub am 15.April 1983 begangen zu haben oder daran beteiligt gewesen zu sein, ergeben hat, der konkrete Verdacht bekanntgeworden, daß jene (der Behörde namentlich bekannte) Person, die seinerzeit die Anschuldigung gegen C erhoben hatte, dadurch diesen wider besseres Wissen einer gerichtlich strafbaren, von Amts wegen zu verfolgenden Tat beschuldigt und solcherart der Gefahr der behördlichen Verfolgung ausgesetzt, mithin das Verbrechen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB begangen habe. Ab Kenntnis dieses Verdachts war aber die Polizeibehörde nach Lage des Falles verpflichtet, alle diesbezüglichen Wahrnehmungen, mithin insbesondere jene, welche die Ausforschung des betreffenden Täters ermöglichen, gemäß Paragraph 84, StPO dem Strafgericht anzuzeigen. Diese Wahrnehmungen unterlagen demnach nicht der amtlichen Verschwiegenheit gegenüber dem Gericht, sodaß in Ansehung der zeugenschaftlichen Vernehmung des Bezirksinspektors B, die nach dem ihm bekanntgegebenen Beweisthema zu eben diesen Wahrnehmungen erfolgen sollte, die Voraussetzungen des Paragraph 151, Ziffer 2, StPO nicht vorlagen.
Die von der Generalprokuratur geltendgemachte Gesetzesverletzung liegt demnach nicht vor, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen war.