Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs. 1 Z 6 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 6, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Dem darin erhobenen Vorwurf, das Gericht habe im Urteil Aussagen von im Vorverfahren vernommenen Personen verwertet, ohne daß diese Bekundungen in der Hauptverhandlung verlesen worden wären, genügt es, zu erwidern, daß nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls zwar die in Frage stehenden Niederschriften nicht ausdrücklich verlesen wurden, daß aber jene Zeugenaussagen, auf die im Urteil Bezug genommen wird, dem Angeklagten - zum Teil
wörtlich - vorgehalten und sonach im Sinne des § 258 Abs. 1 StPO "in der Hauptverhandlung vorgekommen" sind (siehe S 457, 459 ff). Die übrigen Beschwerdeausführungen, die namentlich Konstatierungen zur inneren Tatseite reklamieren und bestreiten, daß die im Urteil angeführten Beweise einen Schluß darauf ermöglichten, daß der Angeklagte die Todesfolge in seinen Vorsatz aufgenommen habe, übersehen, daß ein Unzuständigkeitsurteil nach § 261 StPO bezüglich des Vorliegens einer in die Zuständigkeit des Geschwornengerichtes fallenden strafbaren Handlung keinen vollen Schuldbeweis, sondern nur einen Anschuldigungsbeweis voraussetzt, mithin keine Tatsachenfeststellungen zu enthalten, sondern nur auszusprechen hat, daß und welche Umstände den Verdacht begründen, daß der Angeklagte eine strafbare Handlung begangen habe, deren Aburteilung dem Geschwornengericht zukommt (siehe Mayerhofer-Rieder StPO2 § 281 Abs. 1 Z 6 Nr 3). Ein derartiger Verdacht ist aber - der Beschwerde zuwider - aus den tatrichterlichen Prämissen (Seite 477 ff) schlüssig abzuleiten, wobei - um eine Präjudizierung des Geschwornengerichtes zu vermeiden - auf die Einzelheiten des tatrichterlichen Würdigungsvorganges nicht weiter einzugehen ist. Nach dem Gesagten war mithin die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO sofort zurückzuweisen.wörtlich - vorgehalten und sonach im Sinne des Paragraph 258, Absatz eins, StPO "in der Hauptverhandlung vorgekommen" sind (siehe S 457, 459 ff). Die übrigen Beschwerdeausführungen, die namentlich Konstatierungen zur inneren Tatseite reklamieren und bestreiten, daß die im Urteil angeführten Beweise einen Schluß darauf ermöglichten, daß der Angeklagte die Todesfolge in seinen Vorsatz aufgenommen habe, übersehen, daß ein Unzuständigkeitsurteil nach Paragraph 261, StPO bezüglich des Vorliegens einer in die Zuständigkeit des Geschwornengerichtes fallenden strafbaren Handlung keinen vollen Schuldbeweis, sondern nur einen Anschuldigungsbeweis voraussetzt, mithin keine Tatsachenfeststellungen zu enthalten, sondern nur auszusprechen hat, daß und welche Umstände den Verdacht begründen, daß der Angeklagte eine strafbare Handlung begangen habe, deren Aburteilung dem Geschwornengericht zukommt (siehe Mayerhofer-Rieder StPO2 Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 6, Nr 3). Ein derartiger Verdacht ist aber - der Beschwerde zuwider - aus den tatrichterlichen Prämissen (Seite 477 ff) schlüssig abzuleiten, wobei - um eine Präjudizierung des Geschwornengerichtes zu vermeiden - auf die Einzelheiten des tatrichterlichen Würdigungsvorganges nicht weiter einzugehen ist. Nach dem Gesagten war mithin die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO sofort zurückzuweisen.