Rechtssatz RS0098807
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098807
Geschäftszahl
10Os167/82; 13Os18/89; 12Os158/89
Entscheidungsdatum
07.12.1989
Rechtssatz
1.) Eindeutiger Schuldnachweis nicht erforderlich, Anschuldigungsbeweis genügt.
2.) Begriff "Anschuldigungsbeweis".
3.) Unzuständigkeitsurteil sollte besser keine über die Begründung der Verdachtsmomente hinausgehenden Feststellungen enthalten, um insoweit jede Möglichkeit einer (psychologischen) Beeinflussung der Geschwornen auszuschalten; trotzdem getroffene Konstatierungen begründen aber keine Nichtigkeit nach Z 6, zumal die Geschwornen dadurch keinesfalls präjudiziert werden können.3.) Unzuständigkeitsurteil sollte besser keine über die Begründung der Verdachtsmomente hinausgehenden Feststellungen enthalten, um insoweit jede Möglichkeit einer (psychologischen) Beeinflussung der Geschwornen auszuschalten; trotzdem getroffene Konstatierungen begründen aber keine Nichtigkeit nach Ziffer 6,, zumal die Geschwornen dadurch keinesfalls präjudiziert werden können.
Entscheidungstexte
- 10 Os 167/82
Entscheidungstext OGH 20.10.1982 10 Os 167/82
- 13 Os 18/89
Entscheidungstext OGH 16.03.1989 13 Os 18/89
- 12 Os 158/89
Entscheidungstext OGH 07.12.1989 12 Os 158/89
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0098807
Dokumentnummer
JJR_19821020_OGH0002_0100OS00167_8200000_001