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Entscheidung 12 Os 158/97×

Entscheidung 12 Os 158/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os158/97 (12Os159/97)

Entscheidungsdatum

04.12.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Dezember 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mohammad Kamal H***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3, SGG in der Entwicklungsstufe des Versuches nach Paragraph 15, StGB über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Berichtigungsbeschluß des Landesgerichtes Korneuburg vom 19.September 1997, GZ 11 römisch fünf r 103/96-175, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 26.Juni 1996, GZ 11 römisch fünf r 103/96-96, wurde unter anderem Mohammad Kamal H***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3, SGG in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach Paragraph 15, StGB (römisch eins.A des Schuldspruchs) sowie des Finanzvergehens des versuchten gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 13, 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG (römisch zwei.) schuldig erkannt.

Dieses, im übrigen unberührt aufrechte Urteil hob der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 292, StPO mit Entscheidung vom 22.Mai 1997, GZ 12 Os 64/97-6, im Punkt römisch zwei. des Schuldspruchs und in dem (auch) den Angeklagten Hosseinian G***** betreffenden Strafausspruch auf und verwies die Sache (nur) zur Strafneubemessung an das Landesgericht Korneuburg.

Der hier relevante - im übrigen aber im Hinblick auf die im

bezeichneten Umfang rechtskräftige Verurteilung bloß deklarative -

Spruch des auf dieser Grundlage ergangenen Urteils des

Landesgerichtes Korneuburg vom 9.Juli 1997 (ON 163) hat folgenden

Wortlaut: "Mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 26.6.1997,

11 Vr 103/96-96, in der Fassung des Urteils des OGH vom 22.5.1997, 12

Os 64/97-6, sind Mohammad Kamal H***** und ... des Verbrechens nach §

12 (Abs 1), Abs 2 und Abs 3 Z 3 SGG rechtskräftig schuldig erkannt

worden und werden hiefür in Festsetzung der Strafe nach dem § 12 Abs

3 SGG zu ... verurteilt".

Mit Beschluß vom 19.Juli 1997 (ON 175) berich- tigte das Erstgericht diese Entscheidung ersichtlich gemäß Paragraph 270, Absatz 3, StPO dahingehend, daß

1. der Urteilssatz nach Anführung der strafbaren Handlung (Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3, SGG) durch die Passage "in der Entwicklungsstufe des Versuches nach Paragraph 15, StGB" und

2. die Strafzumessungsgründe durch den Milderungsumstand, daß es beim Versuch blieb,

ergänzt wurden.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese den Angeklagten favorisierende Entscheidung erhobene Beschwerde war vorweg mangels Vorliegens der unabdingbaren Rechtsmittelprämisse einer faßbaren Beschwer zurückzuweisen.

Anmerkung

E48920 12D01587

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0120OS00158.97.1204.000

Dokumentnummer

JJT_19971204_OGH0002_0120OS00158_9700000_000