Gründe:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 26.Juni 1996, GZ 11 Vr 103/96-96, wurden Mohammad Kamal H***** G***** und Naser S***** des Verbrechens nach § 12 (Abs 1), Abs 2 und Abs 3 Z 3 SGG in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 15 StGB (I.A des Schuldspruchs) sowie des Finanzvergehens des versuchten gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 13, 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG (II.) schuldig erkannt, weil sie am 11.Februar 1996 in Drasenhofen jeweils im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter gewerbsmäßigMit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 26.Juni 1996, GZ 11 römisch fünf r 103/96-96, wurden Mohammad Kamal H***** G***** und Naser S***** des Verbrechens nach Paragraph 12, (Absatz eins,), Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3, SGG in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach Paragraph 15, StGB (römisch eins.A des Schuldspruchs) sowie des Finanzvergehens des versuchten gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 13, 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG (römisch zwei.) schuldig erkannt, weil sie am 11.Februar 1996 in Drasenhofen jeweils im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter gewerbsmäßig
I.A den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge, nämlich 73,5 kg Cannabisharz (Reinheitsgehalt 2.519 Gramm +/- 411,2 Gramm) und 17,5 kg Opium (Reinheitsgehalt 1.529 Gramm +/- 184,7 Gramm), aus der Tschechischen Republik nach Österreich einzuführen versuchten, wobei sie die Taten mit Beziehung auf ein Suchtgift begingen, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der im § 12 Abs 1 SGG angeführten Menge ausmacht;römisch eins.A den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge, nämlich 73,5 kg Cannabisharz (Reinheitsgehalt 2.519 Gramm +/- 411,2 Gramm) und 17,5 kg Opium (Reinheitsgehalt 1.529 Gramm +/- 184,7 Gramm), aus der Tschechischen Republik nach Österreich einzuführen versuchten, wobei sie die Taten mit Beziehung auf ein Suchtgift begingen, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der im Paragraph 12, Absatz eins, SGG angeführten Menge ausmacht;
II. durch die zu Punkt I.A bezeichneten Tathandlungen eingangsabgabepflichtige Waren (strafbestimmender Wertbetrag 5,152.000 S) vorsätzlich unter Verletzung einer sie treffenden zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren dadurch zu entziehen versuchten, daß sie das Suchtgift in einem LKW verbargen und dem diensthabenden Zollbeamten nicht deklarierten.römisch zwei. durch die zu Punkt römisch eins.A bezeichneten Tathandlungen eingangsabgabepflichtige Waren (strafbestimmender Wertbetrag 5,152.000 S) vorsätzlich unter Verletzung einer sie treffenden zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren dadurch zu entziehen versuchten, daß sie das Suchtgift in einem LKW verbargen und dem diensthabenden Zollbeamten nicht deklarierten.
Beide Angeklagten wurden hiefür nach § 12 Abs 3 SGG jeweils zu Freiheitsstrafen - H***** G***** darüber hinaus nach § 12 Abs 5 SGG auch zu einer Geldstrafe - sowie nach dem Finanzstrafgesetz zu Geldstrafen verurteilt, wobei bei der Strafbemessung jeweils das "Zusammentreffen mehrerer Delikte" als erschwerend gewertet wurde.Beide Angeklagten wurden hiefür nach Paragraph 12, Absatz 3, SGG jeweils zu Freiheitsstrafen - H***** G***** darüber hinaus nach Paragraph 12, Absatz 5, SGG auch zu einer Geldstrafe - sowie nach dem Finanzstrafgesetz zu Geldstrafen verurteilt, wobei bei der Strafbemessung jeweils das "Zusammentreffen mehrerer Delikte" als erschwerend gewertet wurde.