Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte aus den Gründen der Z 5, 5 a, 9 lit a und b des § 281 Abs 1 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte aus den Gründen der Ziffer 5, 5, a, 9 Litera a und b des Paragraph 281, Absatz eins, StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde.
Zu Recht macht er zunächst einen Feststellungsmangel (Z 9 lit a) zur subjektiven Tatseite in Ansehung des Schuldspruchs wegen § 302 Abs 1 StGB (A) geltend.Zu Recht macht er zunächst einen Feststellungsmangel (Ziffer 9, Litera a,) zur subjektiven Tatseite in Ansehung des Schuldspruchs wegen Paragraph 302, Absatz eins, StGB (A) geltend.
Nach den insoweit maßgebenden Urteilsannahmen rechnete der Beschwerdeführer bei der mit Charlotte G***** als Leiterin der Maturaschule N***** mit dem Ziel abgesprochenen Intervention, zur Externistenhauptmatura ohne die Ablegung zahlreicher noch ausstehender Vorprüfungen antreten zu können, zumindest ernstlich damit, daß bei der - ihm im Detail nicht bekannten - Durchführung dieses Planes ein Beamter durch Eintragung fingierter Prüfungsnoten zum Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt bestimmt werden sollte und fand sich damit ab (US 5 und 6).
Diese Feststellungen reichen für den Tatbestand der Bestimmungstäterschaft zum Mißbrauch der Amtsgewalt nicht aus:
Denn der Bestimmende muß mit dem für das angesonnene Delikt geforderten Tatvorsatz handeln. Ist demnach dafür ein spezifischer Vorsatz verlangt, so muß derselbe auch beim Bestimmungstäter gegeben sein. Da § 302 StGB den wissentlichen Befugnismißbrauch und darüber hinaus den - nur in diesem Umfang bedingt möglichen - Vorsatz voraussetzt, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen (Leukauf/Steininger Komm3 § 302 RN 34), sind die subjektiven Voraussetzungen auch beim Bestimmungstäter nur dann erfüllt, wenn dieser den Befugnismißbrauch des als unmittelbaren Täter in Betracht kommenden Beamten für gewiß hält (15 Os 124/96; Leukauf/Steininger aaO § 12 RN 36).Denn der Bestimmende muß mit dem für das angesonnene Delikt geforderten Tatvorsatz handeln. Ist demnach dafür ein spezifischer Vorsatz verlangt, so muß derselbe auch beim Bestimmungstäter gegeben sein. Da Paragraph 302, StGB den wissentlichen Befugnismißbrauch und darüber hinaus den - nur in diesem Umfang bedingt möglichen - Vorsatz voraussetzt, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 302, RN 34), sind die subjektiven Voraussetzungen auch beim Bestimmungstäter nur dann erfüllt, wenn dieser den Befugnismißbrauch des als unmittelbaren Täter in Betracht kommenden Beamten für gewiß hält (15 Os 124/96; Leukauf/Steininger aaO Paragraph 12, RN 36).
Da das Erstgericht rechtsirrtümlich eine derartige - nach den Beweisergebnissen auf Grund der Verantwortung des Angeklagten (S 38/II) durchaus indizierte - Konstatierung nicht getroffen hat, war der solcherart mit einem materiellrechtlichen Feststellungsmangel behaftete Schuldspruch laut Punkt A des Urteilssatzes schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zu kassieren (§ 285 e StPO).Da das Erstgericht rechtsirrtümlich eine derartige - nach den Beweisergebnissen auf Grund der Verantwortung des Angeklagten (S 38/II) durchaus indizierte - Konstatierung nicht getroffen hat, war der solcherart mit einem materiellrechtlichen Feststellungsmangel behaftete Schuldspruch laut Punkt A des Urteilssatzes schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zu kassieren (Paragraph 285, e StPO).
Im Ergebnis zu Recht wendet der Beschwerdeführer aber auch gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB (B) das Vorliegen eines Feststellungsmangels ein (Z 9 lit a).Im Ergebnis zu Recht wendet der Beschwerdeführer aber auch gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz 2, StGB (B) das Vorliegen eines Feststellungsmangels ein (Ziffer 9, Litera a,).
Entgegen der Beschwerdeauffassung ging das Erstgericht zwar an sich zutreffend davon aus, daß - nach nunmehr einhelliger Rechtsprechung (EvBl 1995/21) - nicht nur echte, sondern auch inhaltlich unrichtige Beweismittel Deliktsobjekt des § 293 StGB sein können; es beurteilte aber das vom Angeklagten bei der Inskription an der Universität Wien vorgelegte Maturazeugnis mit dem Hinweis, es "dokumentiere auch, daß sämtliche Voraussetzungen für die Erlangung der Maturareife erfüllt seien" (US 7), rechtsirrig als sogenannte "Lugurkunde". Tatsächlich wird darin unter Angabe der jeweiligen Leistungsbeurteilung lediglich wahrheitsgemäß bestätigt, daß sich der Angeklagte vor der zuständigen Externistenprüfungskommission der Reifeprüfung unterzogen und diese bestanden hat (S 443, 445/I). Daß er sich die Zulassung durch Umgehung zahlreicher Vorprüfungen erschlichen hat, findet in dieser (echten) Urkunde keinen wie immer gearteten Niederschlag und ändert an ihrer inhaltlichen Richtigkeit somit nichts (12 Os 45/96).Entgegen der Beschwerdeauffassung ging das Erstgericht zwar an sich zutreffend davon aus, daß - nach nunmehr einhelliger Rechtsprechung (EvBl 1995/21) - nicht nur echte, sondern auch inhaltlich unrichtige Beweismittel Deliktsobjekt des Paragraph 293, StGB sein können; es beurteilte aber das vom Angeklagten bei der Inskription an der Universität Wien vorgelegte Maturazeugnis mit dem Hinweis, es "dokumentiere auch, daß sämtliche Voraussetzungen für die Erlangung der Maturareife erfüllt seien" (US 7), rechtsirrig als sogenannte "Lugurkunde". Tatsächlich wird darin unter Angabe der jeweiligen Leistungsbeurteilung lediglich wahrheitsgemäß bestätigt, daß sich der Angeklagte vor der zuständigen Externistenprüfungskommission der Reifeprüfung unterzogen und diese bestanden hat (S 443, 445/I). Daß er sich die Zulassung durch Umgehung zahlreicher Vorprüfungen erschlichen hat, findet in dieser (echten) Urkunde keinen wie immer gearteten Niederschlag und ändert an ihrer inhaltlichen Richtigkeit somit nichts (12 Os 45/96).
Schon allein deshalb, weil der Beschwerdeführer an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien inskribierte, ist allerdings nach Lage des Falles die - im übrigen auch gleichgelagerten Sachverhalten dieses Verfahrenskomplexes entsprechende (vgl 12 Os 175/96) - Annahme indiziert, daß der Angeklagte zugleich oder in engem zeitlichen Zusammenhang damit neben dem Externistenreifezeugnis, in welchem Latein als Prüfungsfach nicht aufscheint (S 443, 445/I), auch eine - tatsächlich inhaltlich unrichtige - Urkunde zum Nachweis der für diese Studienberechtigung erforderlichen Kenntnisse der lateinischen Sprache vorgelegt hat. Auch der Schuldspruch laut Punkt B des Urteilssatzes ist daher mit einem Feststellungsmangel behaftet, welcher zu seiner Aufhebung und der Anordnung einer neuen Hauptverhandlung zwingt (§ 285 e StPO).Schon allein deshalb, weil der Beschwerdeführer an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien inskribierte, ist allerdings nach Lage des Falles die - im übrigen auch gleichgelagerten Sachverhalten dieses Verfahrenskomplexes entsprechende vergleiche 12 Os 175/96) - Annahme indiziert, daß der Angeklagte zugleich oder in engem zeitlichen Zusammenhang damit neben dem Externistenreifezeugnis, in welchem Latein als Prüfungsfach nicht aufscheint (S 443, 445/I), auch eine - tatsächlich inhaltlich unrichtige - Urkunde zum Nachweis der für diese Studienberechtigung erforderlichen Kenntnisse der lateinischen Sprache vorgelegt hat. Auch der Schuldspruch laut Punkt B des Urteilssatzes ist daher mit einem Feststellungsmangel behaftet, welcher zu seiner Aufhebung und der Anordnung einer neuen Hauptverhandlung zwingt (Paragraph 285, e StPO).
Damit erübrigt es sich, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.
Im fortgesetzten Verfahren wird daher zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführer anläßlich der Inskription vom 2.Oktober 1991 das in Kopie im Akt erliegende Vorprüfungszeugnis, in dem (ua) die Ablegung der Vorprüfung über Latein mit positiver Beurteilung unrichtig beurkundet wurde (S 439/I), mitvorgelegt und dadurch den Tatbestand des § 293 Abs 2 StGB objektiv erfüllt hat. Sollte der Nachweis allerdings erst wesentlich später erfolgt sein, etwa durch Vorlage des Externistenprüfungszeugnisses über Latein vom 5.Juni 1992 (S 447, 449/I), welches nach der Verantwortung des Angeklagten schon im Jahr 1990 ausgestellt worden sein soll (S 44/II), wäre allerdings zu berücksichtigten, daß dieser Vorgang wegen der zeitlichen Distanz zu der unter Anklage gestellten Tat nicht mehr vom historischen Anklagesachverhalt mitumfaßt wäre (Mayerhofer StPO4 § 262 E 24 f).Im fortgesetzten Verfahren wird daher zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführer anläßlich der Inskription vom 2.Oktober 1991 das in Kopie im Akt erliegende Vorprüfungszeugnis, in dem (ua) die Ablegung der Vorprüfung über Latein mit positiver Beurteilung unrichtig beurkundet wurde (S 439/I), mitvorgelegt und dadurch den Tatbestand des Paragraph 293, Absatz 2, StGB objektiv erfüllt hat. Sollte der Nachweis allerdings erst wesentlich später erfolgt sein, etwa durch Vorlage des Externistenprüfungszeugnisses über Latein vom 5.Juni 1992 (S 447, 449/I), welches nach der Verantwortung des Angeklagten schon im Jahr 1990 ausgestellt worden sein soll (S 44/II), wäre allerdings zu berücksichtigten, daß dieser Vorgang wegen der zeitlichen Distanz zu der unter Anklage gestellten Tat nicht mehr vom historischen Anklagesachverhalt mitumfaßt wäre (Mayerhofer StPO4 Paragraph 262, E 24 f).
Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.