Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 16/09h×

Entscheidung 12 Os 16/09h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os16/09h

Entscheidungsdatum

26.03.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. März 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. T. Solé, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Böhm als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann Z***** und weitere Beschuldigte wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, StGB über die Beschwerde der Antragsteller Heinrich und Annemarie K***** gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 11. Dezember 2008, AZ 12 Os 156/08w, und weitere Entscheidungen in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss der Ratskammer des Landesgerichts St. Pölten vom 31. Dezember 2007, GZ 36 Rk 69/07h-3, wurde der Antrag von Heinrich und Annemarie K***** auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Johann Z***** und andere Personen wegen des Verdachts des schweren Betrugs abgewiesen.

Die von den Antragstellern dagegen erhobene Beschwerde wies das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 6. März 2008 zurück (ON 6).

Die diese Rechtsmittelentscheidung bekämpfende Beschwerde der beiden Antragsteller Heinrich und Annemarie K***** wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 15. Mai 2008, AZ 12 Os 60/08b, unter Hinweis auf die ausdrückliche Beschränkung des Rechtszugs nach Paragraph 89, Absatz 6, StPO zurück.

Zwei gegen diese höchstgerichtliche Entscheidung erhobene Beschwerden wurden vom Obersten Gerichtshof mit Beschlüssen vom 22. August 2008, AZ 12 Os 105/08w, und vom 11. Dezember 2008, AZ 12 Os 156/08w, zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Das gegen diese zuletzt genannten Erkenntnisse des Obersten Gerichtshofs sowie gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 6. März 2008 und die erstinstanzliche Entscheidung abermals und trotz entsprechender Belehrung über die fehlende Anfechtbarkeit höchstgerichtlicher Entscheidungen eingebrachte Rechtsmittel war erneut als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E90525 12Os16.09h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0120OS00016.09H.0326.000

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2009

Dokumentnummer

JJT_20090326_OGH0002_0120OS00016_09H0000_000