Die Anklagebehörde bekämpft mit ihrer auf § 345 Abs. 1 Z 8 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde die mangelnde Unterstellung der Raubtat (auch) unter § 143, erster Satz, zweiter Fall, StGB und macht dabei eine infolge Unvollständigkeit und Widersprüchlichkeit unrichtige Rechtsbelehrung der Geschwornen in Ansehung des gesetzlichen Merkmals der "Verwendung einer Waffe" geltend. Die Instruktionsrüge erweist sich als berechtigt, soweit sie qualifikationsspezifische Ausführungen über Zeitpunkt und Dauer des Einsatzes der Waffe als Drohmittel vermißt. Denn die Verwendung einer Waffe bei Verübung eines Raubes setzt in zeitlicher Hinsicht nicht deren ständigen Gebrauch während des gesamten Tatgeschehens voraus; der zweite Fall des § 143, erster Satz, StGB erfaßt vielmehr bereits eine vorübergehende Benützung der Waffe (zumindest als Drohmittel) im Verlauf der Tatausführung (siehe Kienapfel BT II2 RN 32 und Zipf im WK Rz 10 jeweils zu § 143 StGB).Die Anklagebehörde bekämpft mit ihrer auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde die mangelnde Unterstellung der Raubtat (auch) unter Paragraph 143,, erster Satz, zweiter Fall, StGB und macht dabei eine infolge Unvollständigkeit und Widersprüchlichkeit unrichtige Rechtsbelehrung der Geschwornen in Ansehung des gesetzlichen Merkmals der "Verwendung einer Waffe" geltend. Die Instruktionsrüge erweist sich als berechtigt, soweit sie qualifikationsspezifische Ausführungen über Zeitpunkt und Dauer des Einsatzes der Waffe als Drohmittel vermißt. Denn die Verwendung einer Waffe bei Verübung eines Raubes setzt in zeitlicher Hinsicht nicht deren ständigen Gebrauch während des gesamten Tatgeschehens voraus; der zweite Fall des Paragraph 143,, erster Satz, StGB erfaßt vielmehr bereits eine vorübergehende Benützung der Waffe (zumindest als Drohmittel) im Verlauf der Tatausführung (siehe Kienapfel BT II2 RN 32 und Zipf im WK Rz 10 jeweils zu Paragraph 143, StGB).
Das Fehlen eines diesbezüglichen, nach Lage des Falles gebotenen Hinweises (die Angaben des Tatopfers wiesen - anklagekonform - in die Richtung einer tätergewollt fortgesetzten Einschüchterungswirkung der Waffe - S 183) stellt aber eine Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung dar, die den Grad einer Unrichtigkeit im Sinne des § 345 Abs. 1 Z 8 StPO erreicht und die geeignet war, die Geschwornen in der Auslegung des in Rede stehenden Qualifikationsmerkmals zu beirren. Zur Vermeidung materiellrechtlicher Mißverständnisse wäre es auch angezeigt gewesen, den (an sich rechtsrichtigen - siehe SSt 49/45; Kienapfel BT II2 RN 26 zu § 143 StGB - und dem Beschwerdestandpunkt zuwider nicht widersprüchlichen) Ausführungen zum bloßen Mitsichführen einer nicht verwendeten Waffe (S 215 drittletzte Zeile) der Vollständigkeit halber die Worte "zumindest als Mittel der Drohung" einzufügen.Das Fehlen eines diesbezüglichen, nach Lage des Falles gebotenen Hinweises (die Angaben des Tatopfers wiesen - anklagekonform - in die Richtung einer tätergewollt fortgesetzten Einschüchterungswirkung der Waffe - S 183) stellt aber eine Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung dar, die den Grad einer Unrichtigkeit im Sinne des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO erreicht und die geeignet war, die Geschwornen in der Auslegung des in Rede stehenden Qualifikationsmerkmals zu beirren. Zur Vermeidung materiellrechtlicher Mißverständnisse wäre es auch angezeigt gewesen, den (an sich rechtsrichtigen - siehe SSt 49/45; Kienapfel BT II2 RN 26 zu Paragraph 143, StGB - und dem Beschwerdestandpunkt zuwider nicht widersprüchlichen) Ausführungen zum bloßen Mitsichführen einer nicht verwendeten Waffe (S 215 drittletzte Zeile) der Vollständigkeit halber die Worte "zumindest als Mittel der Drohung" einzufügen.
Da der (zu Recht) gerügte Verfahrensmangel ausschließlich die Voraussetzungen der Qualifikation nach § 143, erster Satz, zweiter Fall, StGB betrifft, den Wahrspruch zum Grundtatbestand des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB jedoch ebenso unberührt läßt, wie die Beantwortung der Zusatzfrage nach Zurechnungsunfähigkeit im Sinn des § 11 StGB, waren der Wahrspruch und das darauf beruhende Urteil gemäß § 349 Abs. 2 StPO nur soweit aufzuheben (und eine Verfahrenserneuerung anzuordnen), als sie von dem aufgezeigten Nichtigkeitsgrund betroffen sind, wogegen die unberührt gebliebenen Teile des Wahrspruchs der neuen Entscheidung mit zugrunde zu legen sein werden.Da der (zu Recht) gerügte Verfahrensmangel ausschließlich die Voraussetzungen der Qualifikation nach Paragraph 143,, erster Satz, zweiter Fall, StGB betrifft, den Wahrspruch zum Grundtatbestand des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB jedoch ebenso unberührt läßt, wie die Beantwortung der Zusatzfrage nach Zurechnungsunfähigkeit im Sinn des Paragraph 11, StGB, waren der Wahrspruch und das darauf beruhende Urteil gemäß Paragraph 349, Absatz 2, StPO nur soweit aufzuheben (und eine Verfahrenserneuerung anzuordnen), als sie von dem aufgezeigten Nichtigkeitsgrund betroffen sind, wogegen die unberührt gebliebenen Teile des Wahrspruchs der neuen Entscheidung mit zugrunde zu legen sein werden.
Mit ihrer Berufung war die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.