Rechtssatz RS0094169
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094169
Entscheidungsdatum
06.05.1999
Rechtssatz
Eine Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung in der Richtung, daß beim schweren Raub unter Verwendung einer Waffe deren Einsatz als Mittel der Gewalt oder Drohung nicht sämtliche Tatphasen begleiten muß, kann im Einzelfall einer Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung im Sinn des § 345 Abs 1 Z 8 StPO gleichkommen, sofern nach dem inkriminierten Tatgeschehen ein funktionstypischer Zusammenhang der Waffe mit der Gewaltanwendung oder Drohung in Betracht kommt, obwohl sie der Täter im Augenblick des Gewahrsamsbruchs nicht (mehr) in Händen hielt.Eine Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung in der Richtung, daß beim schweren Raub unter Verwendung einer Waffe deren Einsatz als Mittel der Gewalt oder Drohung nicht sämtliche Tatphasen begleiten muß, kann im Einzelfall einer Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung im Sinn des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO gleichkommen, sofern nach dem inkriminierten Tatgeschehen ein funktionstypischer Zusammenhang der Waffe mit der Gewaltanwendung oder Drohung in Betracht kommt, obwohl sie der Täter im Augenblick des Gewahrsamsbruchs nicht (mehr) in Händen hielt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0094169
Dokumentnummer
JJR_19890316_OGH0002_0120OS00016_8900000_002