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Entscheidung 12 Os 161/81×

Entscheidung 12 Os 161/81

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os161/81

Entscheidungsdatum

26.11.1981

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. November 1981

unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hartmann in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Fabrizy als Schriftführerin in der Strafsache gegen Horst Johann A wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, Absatz eins und 2 Ziffer eins, StGB. über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Jugendschöffengericht vom 6. Juli 1981, GZ. 15 römisch fünf r 130/81-27, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Schäberl und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Nurscher, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 5. August 1965 geborene Feinmechanikerlehrling Horst Johann A des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB. schuldig erkannt. Nach Inhalt des Urteilsspruchs liegt ihm zur Last, im November 1979 in Timelkam (Oberösterreich) in Gesellschaft des abgesondert verfolgten Alfons B als Beteiligten eine fremde bewegliche Sache in einem 5.000 S nicht übersteigenden Wert, nämlich ein Moped KTM-Comet im Wert von 500 S dem Josef C mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich oder einen Dritten durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5, 9, Litera b und 10 des Paragraph 281, Absatz eins

StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Was zunächst die Mängelrüge des Beschwerdeführers anlangt, so wird in ihr nur unzulässig und damit auch unbeachtlich die Beweiswürdigung des Jugendschöffengerichtes bekämpft. Das Erstgericht hat seine Feststellung, daß der Beschwerdeführer das Moped gemeinsam mit Alfons B stehlen (und nicht bloß, wie der Beschwerdeführer behauptet, unbefugt gebrauchen) wollte, auf die von ihm für glaubwürdig und logisch geschlossen erachtete Aussage des Tatbeteiligten B gestützt. Diesen Vorgang der Beweiswürdigung versucht der Beschwerdeführer in Zweifel zu ziehen, ohne daß er allerdings einen formalen Begründungsmangel im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. aufzeigen könnte. Zu wessen Vorteil die Wegnahme des Mopeds schließlich geschah und ob hiedurch der Angeklagte selbst oder aber B bereichert war, der die Bestandteile verkaufte, ist für die Beurteilung der Tat des Angeklagten ohne Belang, weil es beim Diebstahl nur darauf ankommt, daß (einer) der Täter sich selbst oder einen Dritten bereichern will.

Mit seinen den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO. relevierenden Ausführungen, dem Beschwerdeführer habe die Bereicherungsabsicht (gemeint: der Bereicherungsvorsatz) gefehlt, verfolgt der Beschwerdeführer erkennbar das Ziel einer Beurteilung seiner Tat als Vergehen des unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeuges nach Paragraph 136, StGB.

Insoweit fehlt es aber an einer gesetzmäßigen Ausführung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes, die verlangen würde, daß die Feststellungen des bekämpften Urteils mit dem darauf angewendeten Gesetz verglichen werden und hieraus eine unrichtige Rechtsanwendung abgeleitet wird. Dies tut der Beschwerdeführer jedoch nicht, sondern er übergeht den Ausspruch des Schöffengerichtes, daß der Vorsatz des Angeklagten (auch) auf Bereicherung durch Ersparung der Anschaffungskosten für ein eigenes Fahrzeug gerichtet war (S. 155 bis 157), und setzt an Stelle dieser Konstatierungen die vom Erstgericht als unglaubhaft abgelehnte Verantwortung des Angeklagten, er habe das Moped nur unbefugt gebrauchen wollen. Auf diese Weise kann kein materiellrechtlicher Nichtigkeitsgrund, auch nicht der zitierte der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO., prozeßordnungsgemäß ausgeführt werden, sodaß auf dieses Vorbringen nicht weiter eingegangen werden muß.

Den Nichtigkeitsgrund nach der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. erblickt der Beschwerdeführer in der Nichtanwendung des Paragraph 42, StGB. auf seine Tat, doch ist er auch hiemit nicht im Recht. Es trifft zu, daß die Tat vom Angeklagten knapp nach der Vollendung des 14. Lebensjahres begangen, daß der Schaden gutgemacht wurde und sich der Angeklagte bisher und seither wohlverhalten hat, doch können die Folgen der Tat, die im Diebstahl eines funktionierenden Mopeds bestand, nicht als unbedeutend angesehen werden. Die nachträgliche Schadensgutmachung ist für die Beurteilung der Tatfolgen im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, StGB.

ohne Bedeutung (ÖJZ-LSK 1978/129, 1977/293). Außerdem ist in einer Zeit, in der Diebstähle von Fahrzeugen immer häufiger werden, die Bestrafung derartiger Delikte schon deshalb geboten, damit der Begehung durch andere entgegengewirkt werde. Da aber die im Paragraph 42, Absatz eins, StGB.

aufgezählten Voraussetzungen insgesamt (kumulativ) vorhanden sein müssen, um seine Anwendung möglich zu machen, scheidet im vorliegenden Fall ein Freispruch, gestützt auf Paragraph 42, StGB., von vornherein aus.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Horst Johann A war daher zu verwerfen.

Dieselben, bei Verneinung der Anwendbarkeit des Paragraph 42, StGB. angestellten Erwägungen lassen aber auch die in der Berufung des Angeklagten angestrebte Ermahnung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, JGG. nach Lage des Falles als nicht gerechtfertigt erscheinen, so daß auch diesem Rechtsmittel ein Erfolg zu versagen war. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E03451

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0120OS00161.81.1126.000

Dokumentnummer

JJT_19811126_OGH0002_0120OS00161_8100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung