Was zunächst die Mängelrüge des Beschwerdeführers anlangt, so wird in ihr nur unzulässig und damit auch unbeachtlich die Beweiswürdigung des Jugendschöffengerichtes bekämpft. Das Erstgericht hat seine Feststellung, daß der Beschwerdeführer das Moped gemeinsam mit Alfons B stehlen (und nicht bloß, wie der Beschwerdeführer behauptet, unbefugt gebrauchen) wollte, auf die von ihm für glaubwürdig und logisch geschlossen erachtete Aussage des Tatbeteiligten B gestützt. Diesen Vorgang der Beweiswürdigung versucht der Beschwerdeführer in Zweifel zu ziehen, ohne daß er allerdings einen formalen Begründungsmangel im Sinne der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO. aufzeigen könnte. Zu wessen Vorteil die Wegnahme des Mopeds schließlich geschah und ob hiedurch der Angeklagte selbst oder aber B bereichert war, der die Bestandteile verkaufte, ist für die Beurteilung der Tat des Angeklagten ohne Belang, weil es beim Diebstahl nur darauf ankommt, daß (einer) der Täter sich selbst oder einen Dritten bereichern will.Was zunächst die Mängelrüge des Beschwerdeführers anlangt, so wird in ihr nur unzulässig und damit auch unbeachtlich die Beweiswürdigung des Jugendschöffengerichtes bekämpft. Das Erstgericht hat seine Feststellung, daß der Beschwerdeführer das Moped gemeinsam mit Alfons B stehlen (und nicht bloß, wie der Beschwerdeführer behauptet, unbefugt gebrauchen) wollte, auf die von ihm für glaubwürdig und logisch geschlossen erachtete Aussage des Tatbeteiligten B gestützt. Diesen Vorgang der Beweiswürdigung versucht der Beschwerdeführer in Zweifel zu ziehen, ohne daß er allerdings einen formalen Begründungsmangel im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. aufzeigen könnte. Zu wessen Vorteil die Wegnahme des Mopeds schließlich geschah und ob hiedurch der Angeklagte selbst oder aber B bereichert war, der die Bestandteile verkaufte, ist für die Beurteilung der Tat des Angeklagten ohne Belang, weil es beim Diebstahl nur darauf ankommt, daß (einer) der Täter sich selbst oder einen Dritten bereichern will.
Mit seinen den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z. 10 StPO. relevierenden Ausführungen, dem Beschwerdeführer habe die Bereicherungsabsicht (gemeint: der Bereicherungsvorsatz) gefehlt, verfolgt der Beschwerdeführer erkennbar das Ziel einer Beurteilung seiner Tat als Vergehen des unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeuges nach § 136 StGB.Mit seinen den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO. relevierenden Ausführungen, dem Beschwerdeführer habe die Bereicherungsabsicht (gemeint: der Bereicherungsvorsatz) gefehlt, verfolgt der Beschwerdeführer erkennbar das Ziel einer Beurteilung seiner Tat als Vergehen des unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeuges nach Paragraph 136, StGB.
Insoweit fehlt es aber an einer gesetzmäßigen Ausführung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes, die verlangen würde, daß die Feststellungen des bekämpften Urteils mit dem darauf angewendeten Gesetz verglichen werden und hieraus eine unrichtige Rechtsanwendung abgeleitet wird. Dies tut der Beschwerdeführer jedoch nicht, sondern er übergeht den Ausspruch des Schöffengerichtes, daß der Vorsatz des Angeklagten (auch) auf Bereicherung durch Ersparung der Anschaffungskosten für ein eigenes Fahrzeug gerichtet war (S. 155 bis 157), und setzt an Stelle dieser Konstatierungen die vom Erstgericht als unglaubhaft abgelehnte Verantwortung des Angeklagten, er habe das Moped nur unbefugt gebrauchen wollen. Auf diese Weise kann kein materiellrechtlicher Nichtigkeitsgrund, auch nicht der zitierte der Z. 10 des § 281 Abs 1 StPO., prozeßordnungsgemäß ausgeführt werden, sodaß auf dieses Vorbringen nicht weiter eingegangen werden muß.Insoweit fehlt es aber an einer gesetzmäßigen Ausführung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes, die verlangen würde, daß die Feststellungen des bekämpften Urteils mit dem darauf angewendeten Gesetz verglichen werden und hieraus eine unrichtige Rechtsanwendung abgeleitet wird. Dies tut der Beschwerdeführer jedoch nicht, sondern er übergeht den Ausspruch des Schöffengerichtes, daß der Vorsatz des Angeklagten (auch) auf Bereicherung durch Ersparung der Anschaffungskosten für ein eigenes Fahrzeug gerichtet war (S. 155 bis 157), und setzt an Stelle dieser Konstatierungen die vom Erstgericht als unglaubhaft abgelehnte Verantwortung des Angeklagten, er habe das Moped nur unbefugt gebrauchen wollen. Auf diese Weise kann kein materiellrechtlicher Nichtigkeitsgrund, auch nicht der zitierte der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO., prozeßordnungsgemäß ausgeführt werden, sodaß auf dieses Vorbringen nicht weiter eingegangen werden muß.
Den Nichtigkeitsgrund nach der Z. 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO. erblickt der Beschwerdeführer in der Nichtanwendung des § 42 StGB. auf seine Tat, doch ist er auch hiemit nicht im Recht. Es trifft zu, daß die Tat vom Angeklagten knapp nach der Vollendung des 14. Lebensjahres begangen, daß der Schaden gutgemacht wurde und sich der Angeklagte bisher und seither wohlverhalten hat, doch können die Folgen der Tat, die im Diebstahl eines funktionierenden Mopeds bestand, nicht als unbedeutend angesehen werden. Die nachträgliche Schadensgutmachung ist für die Beurteilung der Tatfolgen im Sinne des § 42 Abs 1 Z. 2 StGB.Den Nichtigkeitsgrund nach der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. erblickt der Beschwerdeführer in der Nichtanwendung des Paragraph 42, StGB. auf seine Tat, doch ist er auch hiemit nicht im Recht. Es trifft zu, daß die Tat vom Angeklagten knapp nach der Vollendung des 14. Lebensjahres begangen, daß der Schaden gutgemacht wurde und sich der Angeklagte bisher und seither wohlverhalten hat, doch können die Folgen der Tat, die im Diebstahl eines funktionierenden Mopeds bestand, nicht als unbedeutend angesehen werden. Die nachträgliche Schadensgutmachung ist für die Beurteilung der Tatfolgen im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, StGB.
ohne Bedeutung (ÖJZ-LSK 1978/129, 1977/293). Außerdem ist in einer Zeit, in der Diebstähle von Fahrzeugen immer häufiger werden, die Bestrafung derartiger Delikte schon deshalb geboten, damit der Begehung durch andere entgegengewirkt werde. Da aber die im § 42 Abs 1 StGB.ohne Bedeutung (ÖJZ-LSK 1978/129, 1977/293). Außerdem ist in einer Zeit, in der Diebstähle von Fahrzeugen immer häufiger werden, die Bestrafung derartiger Delikte schon deshalb geboten, damit der Begehung durch andere entgegengewirkt werde. Da aber die im Paragraph 42, Absatz eins, StGB.
aufgezählten Voraussetzungen insgesamt (kumulativ) vorhanden sein müssen, um seine Anwendung möglich zu machen, scheidet im vorliegenden Fall ein Freispruch, gestützt auf § 42 StGB., von vornherein aus.aufgezählten Voraussetzungen insgesamt (kumulativ) vorhanden sein müssen, um seine Anwendung möglich zu machen, scheidet im vorliegenden Fall ein Freispruch, gestützt auf Paragraph 42, StGB., von vornherein aus.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Horst Johann A war daher zu verwerfen.
Dieselben, bei Verneinung der Anwendbarkeit des § 42 StGB. angestellten Erwägungen lassen aber auch die in der Berufung des Angeklagten angestrebte Ermahnung im Sinne des § 12 Abs 2 JGG. nach Lage des Falles als nicht gerechtfertigt erscheinen, so daß auch diesem Rechtsmittel ein Erfolg zu versagen war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Dieselben, bei Verneinung der Anwendbarkeit des Paragraph 42, StGB. angestellten Erwägungen lassen aber auch die in der Berufung des Angeklagten angestrebte Ermahnung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, JGG. nach Lage des Falles als nicht gerechtfertigt erscheinen, so daß auch diesem Rechtsmittel ein Erfolg zu versagen war. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.