Rechtssatz RS0091877
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091877
Entscheidungsdatum
28.04.1982
Rechtssatz
Ein Schadensbetrag von mindestens zweitausend Schilling, der fast die Hälfte der Wertgrenze des § 128 Abs 1 Z 4 StGB erreicht, ist keine unbedeutende Folge der Tat. Die nachträgliche Schadensgutmachung ist bei der Beurteilung, was unter den Tatfolgen im Sinne der zitierten Bestimmung zu verstehen ist, ohne Bedeutung. § 42 StGB ist als (sachlicher) Strafausschließungsgrund konstruiert, wie sich aus der Formulierung: "so ist die Tat nicht strafbar" ergibt (Leukauf-Steininger 275, RZ 1977/9). Eine nachträgliche Schadensgutmachung kann somit an der bereits eingetretenen Strafbarkeit der Tat nichts ändern.Ein Schadensbetrag von mindestens zweitausend Schilling, der fast die Hälfte der Wertgrenze des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB erreicht, ist keine unbedeutende Folge der Tat. Die nachträgliche Schadensgutmachung ist bei der Beurteilung, was unter den Tatfolgen im Sinne der zitierten Bestimmung zu verstehen ist, ohne Bedeutung. Paragraph 42, StGB ist als (sachlicher) Strafausschließungsgrund konstruiert, wie sich aus der Formulierung: "so ist die Tat nicht strafbar" ergibt (Leukauf-Steininger 275, RZ 1977/9). Eine nachträgliche Schadensgutmachung kann somit an der bereits eingetretenen Strafbarkeit der Tat nichts ändern.
Entscheidungstexte
- 12 Os 176/77
Entscheidungstext OGH 19.01.1978 12 Os 176/77
- 9 Os 47/80
Entscheidungstext OGH 09.05.1980 9 Os 47/80
nur: Die nachträgliche Schadensgutmachung ist bei der Beurteilung, was unter den Tatfolgen im Sinne der zitierten Bestimmung zu verstehen ist, ohne Bedeutung. § 42 StGB ist als (sachlicher) Strafausschließungsgrund konstruiert, wie sich aus der Formulierung: "so ist die Tat nicht strafbar" ergibt (Leukauf-Steininger 275, RZ 1977/9). Eine nachträgliche Schadensgutmachung kann somit an der bereits eingetretenen Strafbarkeit der Tat nichts ändern. (T1)
- 9 Os 100/81
Entscheidungstext OGH 18.08.1981 9 Os 100/81
nur T1
- 12 Os 161/81
Entscheidungstext OGH 26.11.1981 12 Os 161/81
nur: Die nachträgliche Schadensgutmachung ist bei der Beurteilung, was unter den Tatfolgen im Sinne der zitierten Bestimmung zu verstehen ist, ohne Bedeutung. (T2)
- 11 Os 43/82
Entscheidungstext OGH 28.04.1982 11 Os 43/82
Vgl; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0091877
Dokumentnummer
JJR_19780119_OGH0002_0120OS00176_7700000_001