Die Rüge versagt.
Zunächst ist dem Ersturteil beizupflichten, daß trotz des im Tatzeitraum nur knapp über vierzehn Jahre gelegenen Alters des Beschwerdeführers insbesondere angesichts der Tatwiederholung an vier aufeinanderfolgenden Tagen von einer bloß geringen Schuld (§ 42 Abs 1 Z 1 StGB), also von einem erheblichen Zurückbleiben seines tatbildmäßigen Verhaltens hinter dem in der für Diebstahl vorgesehenen Strafnorm typisierten Unrechts- und Schuldgehalt, nicht gesprochen werden kann (ÖJZ-LSK 1976/379), zumal dem Beschwerdeführer bei den wiederholten diebischen Zugriffen schon nach den näheren Umständen der jeweiligen Tatausführung (Herausangeln der Geldtaschen aus den versperrten Badekabinen mittels Eisenstäbchen) und dem daraus hervorleuchtenden besonders intensiven Tätervorsatz keinesfalls eine Tatbegehung bloß aus Unbesonnenheit einzuräumen ist. Im Hinblick auf den vom Angeklagten gemeinsam mit seinen strafunmündigen Komplizen bei dem letzten, am 28. Juli 1980 verübten Diebstahl erbeuteten Geldbetrag von etwa 2.500 S fehlt es aber auch (und vor allem) an der weiteren, im § 42 Abs 1 Z 2 StGB geforderten Voraussetzung, daß die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen haben darf; denn bei einem solchen weit über der Bagatellgrenze liegenden Wert der Diebsbeute kann - wie schon das Erstgericht zutreffend erkannte - der durch die Tat herbeigeführte Schaden und somit die Tatfolge nicht mehr als unbedeutend eingestuft werden (Leukauf-Steininger, Komm2, RN 12 zu § 42 und die dort zitierte Judikatur).Zunächst ist dem Ersturteil beizupflichten, daß trotz des im Tatzeitraum nur knapp über vierzehn Jahre gelegenen Alters des Beschwerdeführers insbesondere angesichts der Tatwiederholung an vier aufeinanderfolgenden Tagen von einer bloß geringen Schuld (Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, StGB), also von einem erheblichen Zurückbleiben seines tatbildmäßigen Verhaltens hinter dem in der für Diebstahl vorgesehenen Strafnorm typisierten Unrechts- und Schuldgehalt, nicht gesprochen werden kann (ÖJZ-LSK 1976/379), zumal dem Beschwerdeführer bei den wiederholten diebischen Zugriffen schon nach den näheren Umständen der jeweiligen Tatausführung (Herausangeln der Geldtaschen aus den versperrten Badekabinen mittels Eisenstäbchen) und dem daraus hervorleuchtenden besonders intensiven Tätervorsatz keinesfalls eine Tatbegehung bloß aus Unbesonnenheit einzuräumen ist. Im Hinblick auf den vom Angeklagten gemeinsam mit seinen strafunmündigen Komplizen bei dem letzten, am 28. Juli 1980 verübten Diebstahl erbeuteten Geldbetrag von etwa 2.500 S fehlt es aber auch (und vor allem) an der weiteren, im Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, StGB geforderten Voraussetzung, daß die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen haben darf; denn bei einem solchen weit über der Bagatellgrenze liegenden Wert der Diebsbeute kann - wie schon das Erstgericht zutreffend erkannte - der durch die Tat herbeigeführte Schaden und somit die Tatfolge nicht mehr als unbedeutend eingestuft werden (Leukauf-Steininger, Komm2, RN 12 zu Paragraph 42 und die dort zitierte Judikatur).
Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung hat er auch bei dem am 28. Juli 1980 verübten Diebstahl eines Geldbetrages von etwa 2.500 S den gesamten gestohlenen Betrag und nicht etwa bloß den auf ihn (infolge Aufteilung dieses Betrages nach der Tat) entfallenden Anteil strafrechtlich zu vertreten (vgl SSt 46/72 ua). Einer nachträglichen (teilweisen) Schadensgutmachung durch den Beschwerdeführer kommt hingegen bei Beurteilung der mangelnden Strafwürdigkeit der Tat im Sinne des § 42Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung hat er auch bei dem am 28. Juli 1980 verübten Diebstahl eines Geldbetrages von etwa 2.500 S den gesamten gestohlenen Betrag und nicht etwa bloß den auf ihn (infolge Aufteilung dieses Betrages nach der Tat) entfallenden Anteil strafrechtlich zu vertreten vergleiche SSt 46/72 ua). Einer nachträglichen (teilweisen) Schadensgutmachung durch den Beschwerdeführer kommt hingegen bei Beurteilung der mangelnden Strafwürdigkeit der Tat im Sinne des Paragraph 42
StGB keine rechtliche Bedeutung zu, weil bei Prüfung der Frage, ob die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat, auf den Tatzeitpunkt abzustellen ist und eine nachträgliche Schadensgutmachung an der bereits eingetretenen Strafbarkeit der Tat nichts zu ändern vermag (ÖJZ-LSK 1977/293; 1978/129). Mangels der im § 42 Abs 1 Z 1 und 2 StGB kumulativ mit den übrigen im § 42 Abs 1 StGB angeführten Erfordernissen normierten Voraussetzungen war demnach für die vom Beschwerdeführer angestrebte Anwendung des § 42 StGB kein Raum.StGB keine rechtliche Bedeutung zu, weil bei Prüfung der Frage, ob die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat, auf den Tatzeitpunkt abzustellen ist und eine nachträgliche Schadensgutmachung an der bereits eingetretenen Strafbarkeit der Tat nichts zu ändern vermag (ÖJZ-LSK 1977/293; 1978/129). Mangels der im Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB kumulativ mit den übrigen im Paragraph 42, Absatz eins, StGB angeführten Erfordernissen normierten Voraussetzungen war demnach für die vom Beschwerdeführer angestrebte Anwendung des Paragraph 42, StGB kein Raum.
Seine unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen. Hingegen war die angemeldete, aber nicht ausgeführte Berufung mangels Bezeichnung der Punkte des Erkenntnisses, durch die sich der Berufungswerber beschwert findet, zurückzuweisen (§§ 294 Abs 4, 296 StPO).Seine unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen. Hingegen war die angemeldete, aber nicht ausgeführte Berufung mangels Bezeichnung der Punkte des Erkenntnisses, durch die sich der Berufungswerber beschwert findet, zurückzuweisen (Paragraphen 294, Absatz 4, 296, StPO).