Nach dem § 42 Abs. 1 StGB ist eine von Amts wegen zu verfolgende, nur mit Geldstrafe, mit nicht mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedrohte Tat nicht strafbar, wenn die Schuld des Täters gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Nur wenn alle angeführten Voraussetzungen (kumulativ) vorliegen, mangelt es an der Strafwürdigkeit der Tat; fehlt auch nur eine von ihnen, ist die Tat strafbar. Nach den insoweit maßgebenden, durch das Geständnis des Angeklagten (S 130 in Verbindung mit S 53/54 d.A) und die Angaben des Kochlehrlings Wolfgang B (S 65/66 d. A) gedeckten Urteilsannahmen stahl der 15-jährige Angeklagte am 29. August 1981 in Gesellschaft des gesondert verfolgten Wolfgang B, dem zahlreiche weitere Diebstahlsfakten zur Last liegen, aus der Garderobe des Union-Tennisplatzes in Klagenfurt der Ursula C zwei Tennisschläger der Marke Kneissl, White Star Pro, im Gesamtwert von ca 5.000 S. Anläßlich seiner (zweiten) polizeilichen Vernehmung am 12. September 1981 (S 53; siehe auch S 37Nach dem Paragraph 42, Absatz eins, StGB ist eine von Amts wegen zu verfolgende, nur mit Geldstrafe, mit nicht mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedrohte Tat nicht strafbar, wenn die Schuld des Täters gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Nur wenn alle angeführten Voraussetzungen (kumulativ) vorliegen, mangelt es an der Strafwürdigkeit der Tat; fehlt auch nur eine von ihnen, ist die Tat strafbar. Nach den insoweit maßgebenden, durch das Geständnis des Angeklagten (S 130 in Verbindung mit S 53/54 d.A) und die Angaben des Kochlehrlings Wolfgang B (S 65/66 d. A) gedeckten Urteilsannahmen stahl der 15-jährige Angeklagte am 29. August 1981 in Gesellschaft des gesondert verfolgten Wolfgang B, dem zahlreiche weitere Diebstahlsfakten zur Last liegen, aus der Garderobe des Union-Tennisplatzes in Klagenfurt der Ursula C zwei Tennisschläger der Marke Kneissl, White Star Pro, im Gesamtwert von ca 5.000 S. Anläßlich seiner (zweiten) polizeilichen Vernehmung am 12. September 1981 (S 53; siehe auch S 37
d. A) folgte er das Diebsgut der Polizei aus (S 55 d.A), welche die beiden Tennisschläger am 19. September 1981 der Bestohlenen zurückstellte (S 71 d.A).
Bei dieser Sachlage kann - wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt - vorliegend schon von geringer Schuld im Sinn des § 42 Abs. 1 Z 1 StGB nicht gesprochen werden.Bei dieser Sachlage kann - wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt - vorliegend schon von geringer Schuld im Sinn des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, StGB nicht gesprochen werden.
Geringe Schuld verlangt nämlich ein erhebliches Zurückbleiben des tatbildmäßigen Verhaltens des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt (vgl ÖJZ-LSK 1976/379 ua), wogegen sich aus dem planmäßigen und zielgerichteten Zusammenwirken des Angeklagten mit Wolfgang B bei Begehung der Tat in genauer Kenntnis der Qualität und somit des Wertes der gestohlenen Tennisschläger (vgl S 37 d.A: 'da ich selbst ein Tennisspieler bin' und S 53 d.A: 'Ich beziffere den Wert eines Schlägers mit mindestens 2.000 S') eine derart erhebliche Intensität des deliktischen Verhaltens ergibt, daß - auch bei Berücksichtigung der führenden Rolle des Wolfgang B (vgl S 138 d.A) - nicht mehr gesagt werden kann, es handle sich um einen Fall, der, was Schuldgehalt, Sozialschädlichkeit und Störwert für die Umwelt anlangt, deutlich unter der Norm liegt (vgl ÖJZ-LSK 1976/346 = EvBl 1977/102 ua).Geringe Schuld verlangt nämlich ein erhebliches Zurückbleiben des tatbildmäßigen Verhaltens des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt vergleiche ÖJZ-LSK 1976/379 ua), wogegen sich aus dem planmäßigen und zielgerichteten Zusammenwirken des Angeklagten mit Wolfgang B bei Begehung der Tat in genauer Kenntnis der Qualität und somit des Wertes der gestohlenen Tennisschläger vergleiche S 37 d.A: 'da ich selbst ein Tennisspieler bin' und S 53 d.A: 'Ich beziffere den Wert eines Schlägers mit mindestens 2.000 S') eine derart erhebliche Intensität des deliktischen Verhaltens ergibt, daß - auch bei Berücksichtigung der führenden Rolle des Wolfgang B vergleiche S 138 d.A) - nicht mehr gesagt werden kann, es handle sich um einen Fall, der, was Schuldgehalt, Sozialschädlichkeit und Störwert für die Umwelt anlangt, deutlich unter der Norm liegt vergleiche ÖJZ-LSK 1976/346 = EvBl 1977/102 ua).
Da eine Anwendung des § 42 StGB somit schon mangels der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 dieser Gesetzesnorm nicht in Frage kommt, erübrigt es sich, auf die Behauptung einzugehen, daß die Tat wegen der drei Wochen nach ihrer Begehung durch Rückstellung der Tennisschläger stattgefundenen (vollständigen) Schadensgutmachung keine Folgen (§ 42 Abs. 1 Z 2 StGB) nach sich gezogen habe (vgl hiezu jedoch ÖJZ-LSK 1977/293;Da eine Anwendung des Paragraph 42, StGB somit schon mangels der Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, dieser Gesetzesnorm nicht in Frage kommt, erübrigt es sich, auf die Behauptung einzugehen, daß die Tat wegen der drei Wochen nach ihrer Begehung durch Rückstellung der Tennisschläger stattgefundenen (vollständigen) Schadensgutmachung keine Folgen (Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) nach sich gezogen habe vergleiche hiezu jedoch ÖJZ-LSK 1977/293;
1978/129; 9 Os 100/81; Steininger in RZ 1981, S 31 mit FN 89;
anderer Ansicht Zipf, Die mangelnde Strafwürdigkeit der Tat, 27 f;
jüngst Burgstaller, Der Ladendiebstahl und seine private Bekämpfung, S 62, 63; Pallin, Strafzumessung, RZ 156).
Beizupflichten ist dem Beschwerdeführer lediglich darin, daß es mit Rücksicht auf das reumütige Geständnis und die familiäre und soziale Integration des Angeklagten (siehe die Erhebungen des Jugendamtes ON 15) vertretbar ist, seine Bestrafung aus spezialpräventiven Gründen als entbehrlich anzusehen. Anderseits bedarf es jedoch - worauf das Erstgericht richtig hinweist - aus generalpräventiven Gründen einer Reaktion der Gesellschaft wenigstens in Form eines Schuldspruches (§ 13 JGG). Wie sich aus den Urteilsannahmen ergibt, wurden unter Führung des gesondert verfolgten 17-jährigen Wolfgang B sowie unter Mitwirkung des 15-jährigen Rainer D aus den Garderoberäumen des Union-Tennisplatzes in Klagenfurt mehrere Diebstähle begangen, wobei der Beschwerdeführer allerdings nur an dem oben erwähnten Faktum (Punkt I A 1 des Urteilssatzes) beteiligt war. Die Taten wurden jedoch im Rahmen des Tennisbetriebs auf dem Union-Tennisplatz in Klagenfurt ersichtlich einer Vielzahl von Personen bekannt. Täter und Opfer gehören nach den Verfahrensergebnissen einem untereinander bekannten und am Verfahrensausgang interessierten, überschaubaren Personenkreis an. Es muß daher im konkreten Fall angenommen werden, daß das Unterbleiben jeder Sanktion für die Diebstahlstat des Angeklagten bei anderen potentiellen Tätern die Neigung zur Begehung ähnlicher Straftaten verstärken würde, weil der Eindruck entstünde, man könne (insbesondere als Jugendlicher) derartige Delikte folgenlos begehen (vgl Steininger in RZ 1981, S 32 und Burgstaller aaO S 65 ff /insbesondere S 68/).Beizupflichten ist dem Beschwerdeführer lediglich darin, daß es mit Rücksicht auf das reumütige Geständnis und die familiäre und soziale Integration des Angeklagten (siehe die Erhebungen des Jugendamtes ON 15) vertretbar ist, seine Bestrafung aus spezialpräventiven Gründen als entbehrlich anzusehen. Anderseits bedarf es jedoch - worauf das Erstgericht richtig hinweist - aus generalpräventiven Gründen einer Reaktion der Gesellschaft wenigstens in Form eines Schuldspruches (Paragraph 13, JGG). Wie sich aus den Urteilsannahmen ergibt, wurden unter Führung des gesondert verfolgten 17-jährigen Wolfgang B sowie unter Mitwirkung des 15-jährigen Rainer D aus den Garderoberäumen des Union-Tennisplatzes in Klagenfurt mehrere Diebstähle begangen, wobei der Beschwerdeführer allerdings nur an dem oben erwähnten Faktum (Punkt römisch eins A 1 des Urteilssatzes) beteiligt war. Die Taten wurden jedoch im Rahmen des Tennisbetriebs auf dem Union-Tennisplatz in Klagenfurt ersichtlich einer Vielzahl von Personen bekannt. Täter und Opfer gehören nach den Verfahrensergebnissen einem untereinander bekannten und am Verfahrensausgang interessierten, überschaubaren Personenkreis an. Es muß daher im konkreten Fall angenommen werden, daß das Unterbleiben jeder Sanktion für die Diebstahlstat des Angeklagten bei anderen potentiellen Tätern die Neigung zur Begehung ähnlicher Straftaten verstärken würde, weil der Eindruck entstünde, man könne (insbesondere als Jugendlicher) derartige Delikte folgenlos begehen vergleiche Steininger in RZ 1981, S 32 und Burgstaller aaO S 65 ff /insbesondere S 68/).
Da so gesehen zuletzt auch generalpräventive Erwägungen gegen den Entfall eines Strafbedürfnisses beim Angeklagten Christian A sprechen, war dessen Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.