Damit ist die Staatsanwaltschaft im Recht. Um Straflosigkeit aus dem Grunde des § 42 StGB annehmen zu können, darf die Tat auch keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen haben (Z 2 des Abs. 1 leg. cit.). Bei Vermögensdelikten hängt das Maß der Folgen in der Regel vom Wert oder Schaden ab. Ob aber ein Wert oder Schaden gering ist, bestimmt sich nach den für § 141 StGB geltenden Grundsätzen; demnach stellt ein Wert oder Schaden über 500,-- S jedenfalls keine unbedeutende Folge mehr dar (vgl. SSt. 46/71 =Damit ist die Staatsanwaltschaft im Recht. Um Straflosigkeit aus dem Grunde des Paragraph 42, StGB annehmen zu können, darf die Tat auch keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen haben (Ziffer 2, des Absatz eins, leg. cit.). Bei Vermögensdelikten hängt das Maß der Folgen in der Regel vom Wert oder Schaden ab. Ob aber ein Wert oder Schaden gering ist, bestimmt sich nach den für Paragraph 141, StGB geltenden Grundsätzen; demnach stellt ein Wert oder Schaden über 500,-- S jedenfalls keine unbedeutende Folge mehr dar vergleiche SSt. 46/71 =
LSK 1976/28; 10 Os 164/76). Hat die Tat aber bereits nicht bloß unbedeutende Folgen nach sich gezogen, so ist eine Rückstellung des Diebsgutes an den Geschädigten ohne rechtliche Bedeutung; denn da § 42 StGB als (sachlicher) Strafausschließungsgrund konstruiert ist, vermag die nachträgliche Schadensgutmachung an der bereits eingetretenen Strafbarkeit der Tat nichts zu ändern (vgl. LSK 1977/293).LSK 1976/28; 10 Os 164/76). Hat die Tat aber bereits nicht bloß unbedeutende Folgen nach sich gezogen, so ist eine Rückstellung des Diebsgutes an den Geschädigten ohne rechtliche Bedeutung; denn da Paragraph 42, StGB als (sachlicher) Strafausschließungsgrund konstruiert ist, vermag die nachträgliche Schadensgutmachung an der bereits eingetretenen Strafbarkeit der Tat nichts zu ändern vergleiche LSK 1977/293).
Vorliegend überstieg der Wert der gestohlenen Damenwildlederstiefel nach den Urteilsannahmen zweifelsfrei den Betrag von 500,-- S. Ungeachtet der einige Zeit nach der Anzeigeerstattung durch Rückstellung des Diebsgutes erfolgten nachträglichen Schadensgutmachung mangelt es daher für eine Anwendung des § 42 Abs. 1 StGB an der in der Z 2Vorliegend überstieg der Wert der gestohlenen Damenwildlederstiefel nach den Urteilsannahmen zweifelsfrei den Betrag von 500,-- S. Ungeachtet der einige Zeit nach der Anzeigeerstattung durch Rückstellung des Diebsgutes erfolgten nachträglichen Schadensgutmachung mangelt es daher für eine Anwendung des Paragraph 42, Absatz eins, StGB an der in der Ziffer 2
dieser Gesetzesstelle angeführten Voraussetzung.
Der Ausspruch und die Vollstreckung der wegen der urteilsgegenständlichen Straftat zu verhängenden Strafe war gemäß § 13 JGG für eine Probezeit von 3 Jahren vorläufig aufzuschieben, weil angenommen werden kann, daß die noch unbescholtene und bisher keine Erziehungsschwierigkeiten bereitende Angeklagte durch den Schuldspruch allein von weiteren strafbaren Handlungen abgehalten werden kann. Der Umstand, daß sie laut den (als Feststellungsgrundlage im Urteil bezogenen) Erhebungen des Gendarmeriepostenkommandos Fulpmes im Jänner 1979 außer der ihr als Diebstahl angelasteten inkriminierten Tat aus der Handkassa des Hotels 'Serles' einen Bargeldbetrag von 250,-- S entnommen und ein Paar Halbschuhe der Christine D an sich genommen hatte, hindert vorliegend die Anwendung der Bestimmung des § 13 JGG 1961 aus den vom Erstgericht für die Annahme eines geringen Verschuldens zutreffend angestellten Erwägungen nicht.Der Ausspruch und die Vollstreckung der wegen der urteilsgegenständlichen Straftat zu verhängenden Strafe war gemäß Paragraph 13, JGG für eine Probezeit von 3 Jahren vorläufig aufzuschieben, weil angenommen werden kann, daß die noch unbescholtene und bisher keine Erziehungsschwierigkeiten bereitende Angeklagte durch den Schuldspruch allein von weiteren strafbaren Handlungen abgehalten werden kann. Der Umstand, daß sie laut den (als Feststellungsgrundlage im Urteil bezogenen) Erhebungen des Gendarmeriepostenkommandos Fulpmes im Jänner 1979 außer der ihr als Diebstahl angelasteten inkriminierten Tat aus der Handkassa des Hotels 'Serles' einen Bargeldbetrag von 250,-- S entnommen und ein Paar Halbschuhe der Christine D an sich genommen hatte, hindert vorliegend die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 13, JGG 1961 aus den vom Erstgericht für die Annahme eines geringen Verschuldens zutreffend angestellten Erwägungen nicht.
Aus den angeführten Gründen war sohin spruchgemäß zu erkennen.