Der gegen den Schuldspruch aus den Nichtigkeitsgründen der Z.8, 9 lit. a, b und c des § 281 Abs.1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt teilweise Berechtigung zu:Der gegen den Schuldspruch aus den Nichtigkeitsgründen der Ziffer 8, 9, Litera a, b und c des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt teilweise Berechtigung zu:
Unbegründet ist der Beschwerdeeinwand (Z.9 lit. b), die im Schuldspruch unter Punkt I/2 und 3, sowie unter Punkt II bezeichneten Fakten (identisch mit Punkt I/3 und 4 sowie II der Anklageschrift ON 103) seien nicht Gegenstand eines inländischen Auslieferungsbegehrens geworden, sodaß der Schuldspruch insoweit dem im Auslieferungsrecht geltenden Grundsatz der Spezialität widerspreche. Denn die Beschwerde verkennt dabei, daß der am 19. April 1983Unbegründet ist der Beschwerdeeinwand (Ziffer 9, Litera b,), die im Schuldspruch unter Punkt I/2 und 3, sowie unter Punkt römisch zwei bezeichneten Fakten (identisch mit Punkt I/3 und 4 sowie römisch zwei der Anklageschrift ON 103) seien nicht Gegenstand eines inländischen Auslieferungsbegehrens geworden, sodaß der Schuldspruch insoweit dem im Auslieferungsrecht geltenden Grundsatz der Spezialität widerspreche. Denn die Beschwerde verkennt dabei, daß der am 19. April 1983
gegen den Angeklagten erlassene Haftbefehl mit den dort angeführten Fakten (darunter auch dem im Ersturteil unter Punkt I/3 bezeichneten Betrug durch Herauslockung eines Geldbetrages von DM 8.000,--) die Grundlage des inländischen Begehrens auf Auslieferung des Angeklagten aus Spanien zur strafgerichtlichen Verfolgung und Aburteilung im Inland bildete (vgl. ON 21) und die Auslieferung des Angeklagten auf Grund dieses Auslieferungsbegehrens ohne Einschränkung, mithin auch wegen dieses Betrugs, bewilligt wurde (ON 24gegen den Angeklagten erlassene Haftbefehl mit den dort angeführten Fakten (darunter auch dem im Ersturteil unter Punkt I/3 bezeichneten Betrug durch Herauslockung eines Geldbetrages von DM 8.000,--) die Grundlage des inländischen Begehrens auf Auslieferung des Angeklagten aus Spanien zur strafgerichtlichen Verfolgung und Aburteilung im Inland bildete vergleiche ON 21) und die Auslieferung des Angeklagten auf Grund dieses Auslieferungsbegehrens ohne Einschränkung, mithin auch wegen dieses Betrugs, bewilligt wurde (ON 24
und 48). In der Folge wurde wegen weiterer, im Nachtragshaftbefehl vom 26. September 1983 (ON 47) näher beschriebener Straftaten des Angeklagten, darunter auch jener, die den Gegenstand des Schuldspruchs zu Punkt I/2 des Urteilssatzes (Herauslockung eines der Brigitte D von Hannelore B übergebenen Geldbetrages) und zu Punkt II (wegen Untreue) bilden, die (nachträgliche) Auslieferung des Angeklagten bewilligt (ON 46, 95 und 96).und 48). In der Folge wurde wegen weiterer, im Nachtragshaftbefehl vom 26. September 1983 (ON 47) näher beschriebener Straftaten des Angeklagten, darunter auch jener, die den Gegenstand des Schuldspruchs zu Punkt I/2 des Urteilssatzes (Herauslockung eines der Brigitte D von Hannelore B übergebenen Geldbetrages) und zu Punkt römisch zwei (wegen Untreue) bilden, die (nachträgliche) Auslieferung des Angeklagten bewilligt (ON 46, 95 und 96).
Die bezügliche Rechtsrüge versagt daher (vgl. SSt 52/49, 9 Os 140/84). In diesem Umfange war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.Die bezügliche Rechtsrüge versagt daher vergleiche SSt 52/49, 9 Os 140/84). In diesem Umfange war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Berechtigt hingegen ist die Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie zum Urteilsfaktum I/1 Feststellungsmängel (Z.9 lit. a und c) geltend macht.Berechtigt hingegen ist die Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie zum Urteilsfaktum I/1 Feststellungsmängel (Ziffer 9, Litera a und c) geltend macht.
Nach den bezüglichen Urteilsfeststellungen wurde der vom Angeklagten mit Kreditvertrag vom 1. April 1981 bei der K L E AG in Klagenfurt aufgenommene (und schon nach kurzer Zeit zur Gänze in Anspruch genommene) Kontokorrentkredit von S 1,500.000,-- durch Verpfändung der der Hannelore B gehörigen Liegenschaft EZ 37 der Katastralgemeinde Drasing bis zu einem Höchstbetrag von S 1,950.000,-- (für alle aus dieser Kreditgewährung resultierenden Forderungen und Ansprüche der Bank an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten jeder Art) abgesichert (vgl. S 263 f/II, ferner Kreditvertrag sowie Pfandbestellungsurkunde, Beilagen 1 und 2 zu ON 92).Nach den bezüglichen Urteilsfeststellungen wurde der vom Angeklagten mit Kreditvertrag vom 1. April 1981 bei der K L E AG in Klagenfurt aufgenommene (und schon nach kurzer Zeit zur Gänze in Anspruch genommene) Kontokorrentkredit von S 1,500.000,-- durch Verpfändung der der Hannelore B gehörigen Liegenschaft EZ 37 der Katastralgemeinde Drasing bis zu einem Höchstbetrag von S 1,950.000,-- (für alle aus dieser Kreditgewährung resultierenden Forderungen und Ansprüche der Bank an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten jeder Art) abgesichert vergleiche S 263 f/II, ferner Kreditvertrag sowie Pfandbestellungsurkunde, Beilagen 1 und 2 zu ON 92).
Das Ersturteil enthält jedoch keine Feststellungen, ob zur Zeit der Kreditgewährung die zum Pfand gegebene Liegenschaft volle Deckung für den vom Angeklagten aufgenommenen Kredit bot. Sollte die Kreditsumme in dem beigestellten Pfandobjekt vollständige wertmäßige Deckung finden, scheidet die Möglichkeit eines Schadenseintrittes bei der kreditgewährenden Bank aus, sieht man von einem allfälligen, durch die Realisierung des Pfandrechtes bedingten Verzögerungsschaden ab, auf den sich der Vorsatz des Angeklagten erstrecken müßte, worüber aber im Ersturteil gleichfalls jede Feststellung fehlt (vgl. LeukaufSteininger, Komm. 2 , RN 33 und 36, Kienapfel BT II RN 170, je zu § 146; 9 Os 48/81; ÖJZ/LSK 1977/268 u.a.).Das Ersturteil enthält jedoch keine Feststellungen, ob zur Zeit der Kreditgewährung die zum Pfand gegebene Liegenschaft volle Deckung für den vom Angeklagten aufgenommenen Kredit bot. Sollte die Kreditsumme in dem beigestellten Pfandobjekt vollständige wertmäßige Deckung finden, scheidet die Möglichkeit eines Schadenseintrittes bei der kreditgewährenden Bank aus, sieht man von einem allfälligen, durch die Realisierung des Pfandrechtes bedingten Verzögerungsschaden ab, auf den sich der Vorsatz des Angeklagten erstrecken müßte, worüber aber im Ersturteil gleichfalls jede Feststellung fehlt vergleiche LeukaufSteininger, Komm. 2 , RN 33 und 36, Kienapfel BT römisch zwei RN 170, je zu Paragraph 146,; 9 Os 48/81; ÖJZ/LSK 1977/268 u.a.).
Feststellungen zur subjektiven Tatseite läßt das schöffengerichtliche Urteil auch hinsichtlich der Aufstockung des Kredites um S 350.000,--
vermissen, die dem Angeklagten unbesichert gewährt worden war. Hier wird allenfalls zusätzlich festzustellen sein, ob der Angeklagte damit gerechnet hat, daß diese Kreditsumme in der zum Pfand gegebenen Liegenschaft der Zeugin B Deckung finden werde und demnach ein Schadenseintritt (in Ansehung dieser Kreditaufstockung) bei der K L E AG vom Vorsatz des Angeklagten nicht erfaßt war. Da der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen zur Tatzeit mit Hannelore B in außerehelicher Lebensgemeinschaft (§ 72 Abs.2 StGB) lebte, könnte er wegen eines zum Nachteil der Genannten als Pfandbestellerin verübten Betrugs nur auf Verlangen der Verletzten verfolgt werden (§ 166 Abs.1 und 3 StGB). Eine solche Privatanklage wurde von Hannelore B jedoch nicht erhoben.vermissen, die dem Angeklagten unbesichert gewährt worden war. Hier wird allenfalls zusätzlich festzustellen sein, ob der Angeklagte damit gerechnet hat, daß diese Kreditsumme in der zum Pfand gegebenen Liegenschaft der Zeugin B Deckung finden werde und demnach ein Schadenseintritt (in Ansehung dieser Kreditaufstockung) bei der K L E AG vom Vorsatz des Angeklagten nicht erfaßt war. Da der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen zur Tatzeit mit Hannelore B in außerehelicher Lebensgemeinschaft (Paragraph 72, Absatz 2, StGB) lebte, könnte er wegen eines zum Nachteil der Genannten als Pfandbestellerin verübten Betrugs nur auf Verlangen der Verletzten verfolgt werden (Paragraph 166, Absatz eins und 3 StGB). Eine solche Privatanklage wurde von Hannelore B jedoch nicht erhoben.
Dem Obersten Gerichtshof ist allerdings zu diesem Urteilsfaktum (I/1) eine Entscheidung in der Sache selbst infolge der bereits angeführten, dem Ersturteil anhaftenden Feststellungsmängel verwehrt. Insoweit war daher der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben und dem Erstgericht die Erneuerung des Verfahrens im aufgezeigten Sinne aufzutragen.
Infolge der erforderlich gewordenen Aufhebung des Ersturteiles im Faktum I/1 erübrigt es sich, auf die dieses Faktum betreffende, die Z.8 des § 281Infolge der erforderlich gewordenen Aufhebung des Ersturteiles im Faktum I/1 erübrigt es sich, auf die dieses Faktum betreffende, die Ziffer 8, des Paragraph 281
Abs.1 StPO relevierende Nichtigkeitsbeschwerde einzugehen. Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof im übrigen davon überzeugt, daß der Schuldspruch zu Punkt I/2 mit dem ungerügt gebliebenen, jedoch zum Nachteil des Angeklagten ausschlagenden materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs.1 Z.9 lit. c StPO behaftet ist. Nach den bezüglichen Urteilsfeststellungen hatte die Lebensgefährtin des Angeklagten, Hannelore B, im Mai 1982 in C der Brigitte D, einer Angestellten der Fa. M N O P Q.M.B.H. (zu deren Mitgesellschaftern unter anderem sowohl der Angeklagte als auch Hannelore B zählten, deren alleiniger Geschäftsführer aber der Angeklagte war) einen Geldbetrag von S 4.000,-- zur Aufgabe bei der Post mittels Erlagschein übergeben. Diesen Geldbetrag, der zur Begleichung einer Rechnung der Firma R S für von dieser Firma im Haus der Hannelore B erbrachte Tischlerarbeiten bestimmt war (S 223, 311 h, 356/I, S 88/II), hatte der Angeklagte der Brigitte D unter der Vorspiegelung herausgelockt, daß er selbst das Geld bei der Post zur Einzahlung bringen werde (S 272/II).Absatz eins, StPO relevierende Nichtigkeitsbeschwerde einzugehen. Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof im übrigen davon überzeugt, daß der Schuldspruch zu Punkt I/2 mit dem ungerügt gebliebenen, jedoch zum Nachteil des Angeklagten ausschlagenden materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera c, StPO behaftet ist. Nach den bezüglichen Urteilsfeststellungen hatte die Lebensgefährtin des Angeklagten, Hannelore B, im Mai 1982 in C der Brigitte D, einer Angestellten der Fa. M N O P Q.M.B.H. (zu deren Mitgesellschaftern unter anderem sowohl der Angeklagte als auch Hannelore B zählten, deren alleiniger Geschäftsführer aber der Angeklagte war) einen Geldbetrag von S 4.000,-- zur Aufgabe bei der Post mittels Erlagschein übergeben. Diesen Geldbetrag, der zur Begleichung einer Rechnung der Firma R S für von dieser Firma im Haus der Hannelore B erbrachte Tischlerarbeiten bestimmt war (S 223, 311 h, 356/I, S 88/II), hatte der Angeklagte der Brigitte D unter der Vorspiegelung herausgelockt, daß er selbst das Geld bei der Post zur Einzahlung bringen werde (S 272/II).
Diese Urteilsfeststellungen lassen keinen Zweifel daran, daß der dem Angeklagten insoweit angelastete Betrug zum Nachteil seiner Lebensgefährtin Hannelore B begangen wurde, in deren Eigentum die Vermögensschädigung eingetreten ist. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß die Täuschungshandlung vom Angeklagten gegenüber (der Firmenangestellten) Brigitte D gesetzt wurde; denn Geschädigter und Getäuschter müssen beim Betrug nicht identisch sein. Für eine den Täter privilegierende Tatbeurteilung (bloß) als Vergehen (des im Familienkreis begangenen Betrugs) nach § 166 StGB ist es nicht erforderlich, daß (auch) der Getäuschte zu dem im § 166 Abs.1 StGB angeführten Personenkreis gehört;Diese Urteilsfeststellungen lassen keinen Zweifel daran, daß der dem Angeklagten insoweit angelastete Betrug zum Nachteil seiner Lebensgefährtin Hannelore B begangen wurde, in deren Eigentum die Vermögensschädigung eingetreten ist. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß die Täuschungshandlung vom Angeklagten gegenüber (der Firmenangestellten) Brigitte D gesetzt wurde; denn Geschädigter und Getäuschter müssen beim Betrug nicht identisch sein. Für eine den Täter privilegierende Tatbeurteilung (bloß) als Vergehen (des im Familienkreis begangenen Betrugs) nach Paragraph 166, StGB ist es nicht erforderlich, daß (auch) der Getäuschte zu dem im Paragraph 166, Absatz eins, StGB angeführten Personenkreis gehört;
entscheidend ist vielmehr, ob die Tat (hier Betrug) zum Nachteil eines solchen Familienangehörigen begangen wurde (JBl. 1980, 666, Leukauf-Steininger, aaO § 166 RN 7). Da der Vermögensschaden - so wie dies vom Erstgericht angenommen wurde (vgl. S 273/II) - bei der zur Tatzeit mit dem Angeklagten in außerehelicher Lebensgemeinschaft (§ 72 Abs.2 StGB) lebenden Hannelore B eingetreten ist, aber die gemäß § 166 Abs.3 StGB zur strafgerichtlichen Verfolgung des Angeklagten wegen dieser Tat erforderliche Privatanklage der Vorgenannten fehlt (und auch nicht mehr nachgeholt werden kann - § 46 Abs.1 StPO), war gemäß § 290 Abs.1 StPO nach Aufhebung des verfehlten Schuldspruchs sogleich in der Sache selbst durch Freispruch (gemäß § 259 Z.1 StPO) zu erkennen.entscheidend ist vielmehr, ob die Tat (hier Betrug) zum Nachteil eines solchen Familienangehörigen begangen wurde (JBl. 1980, 666, Leukauf-Steininger, aaO Paragraph 166, RN 7). Da der Vermögensschaden - so wie dies vom Erstgericht angenommen wurde vergleiche S 273/II) - bei der zur Tatzeit mit dem Angeklagten in außerehelicher Lebensgemeinschaft (Paragraph 72, Absatz 2, StGB) lebenden Hannelore B eingetreten ist, aber die gemäß Paragraph 166, Absatz 3, StGB zur strafgerichtlichen Verfolgung des Angeklagten wegen dieser Tat erforderliche Privatanklage der Vorgenannten fehlt (und auch nicht mehr nachgeholt werden kann - Paragraph 46, Absatz eins, StPO), war gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO nach Aufhebung des verfehlten Schuldspruchs sogleich in der Sache selbst durch Freispruch (gemäß Paragraph 259, Ziffer eins, StPO) zu erkennen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.