Richtig ist zwar, daß die genannte Zeugin in der Hauptverhandlung über Befragen des Verteidigers erklärte, daß der Zeitwert des ihr vom Angeklagten gestohlenen Mantels "möglicherweise" unter dem Betrag von 5.000 S liegen könne (S. 133). Mit dieser Aussage mußte sich das Erstgericht jedoch nicht gesondert auseinandersetzen, weil sie damit nur auf die hypothetische Möglichkeit einer niedrigeren Bewertung verwies und im Hinblick auf den von ihr in der Hauptverhandlung angegebenen Anschaffungspreis des Mantels vor zwei Jahren (13.000 S) und den Wert des Fernsehgeräts immer noch ein über der Wertgrenze von 5.000 S liegender Schadensbetrag anzunehmen ist.
Die Rechtsrüge (Z. 9 lit a, sachlich Z. 10) wirft dem Urteil vor, daß es lediglich im Urteilsspruch davon ausgehe, der Wert der gestohlenen Sachen liege über 5.000 S, im übrigen dazu aber keine Feststellungen enthalte und somit jene tatsächlichen Umstände nicht konstatiere, von denen eine Unterstellung der Tat unter die Be tbmmung des § 128 Abs 1 Z. 4 StGB abhänge. Damit geht die Rüge aber nicht von dem gesamten hier maßgeblichen Tenor der Entscheidung aus; denn dort werden die gestohlenen Gegenstände einzeln angeführt und zum Wert generell festgestellt, daß dieser 5.000 S, nicht aber 100.000 S übersteige (womit der Vorschrift des § 260 Z. 1 StPO entsprochen wird); auch ist in den Gründen bei Würdigung der Verantwortung des Angeklagten davon die Rede, daß - entgegen seiner Darstellung - der Wert der Beute den Betrag von 500 S um ein Vielfaches übersteige (S. 152). Weil der geltend gemachte Subsumtionsirrtum demnach nicht, so wie dies das Gesetz für die Relevierung materieller Nichtigkeitsgründe erfordert, aus einem Vergleich des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes mit den in Betracht kommenden Tatbeständen des materiellen Strafrechts abgeleitet wird, liegt keine gesetzmäßige Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes vor.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, sachlich Ziffer 10,) wirft dem Urteil vor, daß es lediglich im Urteilsspruch davon ausgehe, der Wert der gestohlenen Sachen liege über 5.000 S, im übrigen dazu aber keine Feststellungen enthalte und somit jene tatsächlichen Umstände nicht konstatiere, von denen eine Unterstellung der Tat unter die Be tbmmung des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB abhänge. Damit geht die Rüge aber nicht von dem gesamten hier maßgeblichen Tenor der Entscheidung aus; denn dort werden die gestohlenen Gegenstände einzeln angeführt und zum Wert generell festgestellt, daß dieser 5.000 S, nicht aber 100.000 S übersteige (womit der Vorschrift des Paragraph 260, Ziffer eins, StPO entsprochen wird); auch ist in den Gründen bei Würdigung der Verantwortung des Angeklagten davon die Rede, daß - entgegen seiner Darstellung - der Wert der Beute den Betrag von 500 S um ein Vielfaches übersteige (S. 152). Weil der geltend gemachte Subsumtionsirrtum demnach nicht, so wie dies das Gesetz für die Relevierung materieller Nichtigkeitsgründe erfordert, aus einem Vergleich des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes mit den in Betracht kommenden Tatbeständen des materiellen Strafrechts abgeleitet wird, liegt keine gesetzmäßige Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes vor.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z. 2 StPO), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs 1 Z. 1, 285 a Z. 2 StPO) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung des Angeklagten wird gesondert bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.