Rechtssatz RS0098357
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098357
Geschäftszahl
12Os41/81; 12Os161/85 (12Os162/85); 12Os45/94; 14Os163/13x
Entscheidungsdatum
17.12.2013
Rechtssatz
Die generelle Bewertung des gestohlenen Gutes mit einem Gesamtwert von mehr als fünftausend Schilling genügt dem Erfordernis der Bestimmtheit, wenn das Gericht den genauen Wert der gestohlenen Gegenstände nicht eindeutig feststellen kann (vgl Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2 Nr 41 b zu § 260 StPO).Die generelle Bewertung des gestohlenen Gutes mit einem Gesamtwert von mehr als fünftausend Schilling genügt dem Erfordernis der Bestimmtheit, wenn das Gericht den genauen Wert der gestohlenen Gegenstände nicht eindeutig feststellen kann vergleiche Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2 Nr 41 b zu Paragraph 260, StPO).
Entscheidungstexte
- 12 Os 41/81
Entscheidungstext OGH 19.03.1981 12 Os 41/81
- 12 Os 161/85
Entscheidungstext OGH 14.11.1985 12 Os 161/85
Vgl auch
- 12 Os 45/94
Entscheidungstext OGH 14.04.1994 12 Os 45/94
Vgl auch; Beisatz: Annahme einer unter der niedrigsten Wertgrenze liegenden Schadenshöhe. (T1)
- 14 Os 163/13x
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 14 Os 163/13x
Vgl; Beisatz: Die generelle Bewertung des gestohlenen Gutes mit einem Gesamtwert, der die hier maßgebliche Wertgrenze von 3.000 Euro übersteigt, genügt dem Erfordernis der Bestimmtheit, weil solcherart die Bezeichnung der subsumtionsrelevanten Tatsachen im Sinn des § 260 Abs 1 Z 1 StPO sehr wohl vorgenommen wurde. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0098357
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2014
Dokumentnummer
JJR_19810319_OGH0002_0120OS00041_8100000_001