Die Verfahrensrüge (Z 4) bezieht sich auf den in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Einholung eines „psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Frage der Wahrnehmungsfähigkeit, Erinnerungsfähigkeit und insbesondere der Fähigkeit von real Erlebtem und nicht Erlebtem sowie der Glaubwürdigkeit des Zeugen Helmut G***** auf Basis dessen widersprüchlichen Angaben im gegenständlichen Verfahren sowie auf Basis von beizuschaffenden Krankengeschichten“ des Genannten bezüglich der Behandlung seiner Alkoholkrankheit (ON 78 S 40 f).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bezieht sich auf den in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Einholung eines „psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Frage der Wahrnehmungsfähigkeit, Erinnerungsfähigkeit und insbesondere der Fähigkeit von real Erlebtem und nicht Erlebtem sowie der Glaubwürdigkeit des Zeugen Helmut G***** auf Basis dessen widersprüchlichen Angaben im gegenständlichen Verfahren sowie auf Basis von beizuschaffenden Krankengeschichten“ des Genannten bezüglich der Behandlung seiner Alkoholkrankheit (ON 78 S 40 f).
Der Antrag wurde ohne Schmälerung von Verteidigungsrechten abgelehnt (ON 78 S 41 f):
Ein Gutachten wie das beantragte ist nur dann notwendig, wenn das Gericht die ihm allein zukommende Aufgabe, die Glaubwürdigkeit einer Beweisperson aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks zu überprüfen, nicht ohne fremde Expertise erfüllen kann. Dies ist etwa bei abwegiger Veranlagung in psychischer oder charakterlicher Hinsicht, bei in der Hauptverhandlung zu Tage getretenen Entwicklungsstörungen oder bei Hinweisen auf eine Beeinflussung des Aussageverhaltens von unmündigen oder psychisch kranken Personen der Fall (RIS-Justiz RS0097733). Derartige außergewöhnliche Umstände vermochte der Antrag nicht aufzuzeigen.
Überdies gingen die Tatrichter ausdrücklich davon aus, es gebe keine objektiven Anhaltspunkte für das Vorliegen von Einschränkungen der im Antrag genannten Fähigkeiten des Zeugen (ON 78 S 42; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 346).Überdies gingen die Tatrichter ausdrücklich davon aus, es gebe keine objektiven Anhaltspunkte für das Vorliegen von Einschränkungen der im Antrag genannten Fähigkeiten des Zeugen (ON 78 S 42; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 346).
Soweit die Mängelrüge überhaupt am Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO) orientiert ist, zeigt sie keine Unvollständigkeit der Beweiswürdigung (Z 5 zweiter Fall) in Ansehung der vom Schöffengericht gar wohl bedachten zeitlichen Zuordnung der Taten durch den Zeugen G***** auf (vgl US 17; RIS-Justiz RS0118316). Was an den Erwägungen offenbar unzureichend sein soll (Z 5 vierter Fall; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444), lässt die Beschwerde offen.Soweit die Mängelrüge überhaupt am Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO) orientiert ist, zeigt sie keine Unvollständigkeit der Beweiswürdigung (Ziffer 5, zweiter Fall) in Ansehung der vom Schöffengericht gar wohl bedachten zeitlichen Zuordnung der Taten durch den Zeugen G***** auf vergleiche US 17; RIS-Justiz RS0118316). Was an den Erwägungen offenbar unzureichend sein soll (Ziffer 5, vierter Fall; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444), lässt die Beschwerde offen.
Eine weiters ins Treffen geführte Unrichtigkeit von Angaben des Helmut G***** bei der Grenzpolizeiinspektion Flughafen Graz (ON 44) wurde von den Tatrichtern durchaus ins Kalkül gezogen (US 18). Auch insoweit kann von Unvollständigkeit der Beweiswürdigung (Z 5 zweiter Fall) keine Rede sein. Ob dem Beschwerdeführer die vom Erstgericht gezogenen Schlüsse überzeugend genug erscheinen, betrifft keine Kategorie des Nichtigkeitsgrundes nach Z 5 (RIS-Justiz RS0116732 [T6]).Eine weiters ins Treffen geführte Unrichtigkeit von Angaben des Helmut G***** bei der Grenzpolizeiinspektion Flughafen Graz (ON 44) wurde von den Tatrichtern durchaus ins Kalkül gezogen (US 18). Auch insoweit kann von Unvollständigkeit der Beweiswürdigung (Ziffer 5, zweiter Fall) keine Rede sein. Ob dem Beschwerdeführer die vom Erstgericht gezogenen Schlüsse überzeugend genug erscheinen, betrifft keine Kategorie des Nichtigkeitsgrundes nach Ziffer 5, (RIS-Justiz RS0116732 [T6]).
Der im Urteil zur Persönlichkeit des Angeklagten gezogene Vergleich des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Walter W***** mit dem vom erkennenden Gericht gewonnenen persönlichen Eindruck (US 16) ist unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden.Der im Urteil zur Persönlichkeit des Angeklagten gezogene Vergleich des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Walter W***** mit dem vom erkennenden Gericht gewonnenen persönlichen Eindruck (US 16) ist unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) nicht zu beanstanden.
Gleiches gilt für die Ableitung der Feststellungen zur inneren Tatseite aus dem äußeren Geschehen (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671; US 25 f).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) macht nicht klar, welche Feststellungen zur inneren Tatseite hinsichtlich der Schuldsprüche II./1./ und II./2./ über die ohnedies getroffenen (US 11 f) hinaus noch erforderlich sein sollen (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) macht nicht klar, welche Feststellungen zur inneren Tatseite hinsichtlich der Schuldsprüche römisch zwei./1./ und römisch zwei./2./ über die ohnedies getroffenen (US 11 f) hinaus noch erforderlich sein sollen (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).
Soweit sich die - formal unter dem Grund der Z 5 ausgeführte - Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall iVm Z 5 zweiter und vierter Fall) gegen die Feststellung einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades wendet (vgl Ratz in WK2 Vor §§ 21-25 Rz 9), zeigt sie mit dem Vorbringen, dass aus einem - vom Erstgericht durchaus beachteten - früheren Gutachten auch andere Schlüsse gezogen werden konnten, keine Nichtigkeit auf (RIS-Justiz RS0098400).Soweit sich die - formal unter dem Grund der Ziffer 5, ausgeführte - Sanktionsrüge (Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5, zweiter und vierter Fall) gegen die Feststellung einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades wendet vergleiche Ratz in WK2 Vor Paragraphen 21 -, 25, Rz 9), zeigt sie mit dem Vorbringen, dass aus einem - vom Erstgericht durchaus beachteten - früheren Gutachten auch andere Schlüsse gezogen werden konnten, keine Nichtigkeit auf (RIS-Justiz RS0098400).
Die - nominell aus Z 5 - gleichfalls auf jenes Gutachten bezogene Kritik an der Ermessensentscheidung zur Gefährlichkeitsprognose (US 8) stellt der Sache nach ein Berufungsvorbringen dar.Die - nominell aus Ziffer 5, - gleichfalls auf jenes Gutachten bezogene Kritik an der Ermessensentscheidung zur Gefährlichkeitsprognose (US 8) stellt der Sache nach ein Berufungsvorbringen dar.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.