Soweit der Beschwerdeführer aber mit Beziehung auf die Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO behauptet, dieser Sachverständige sei in der Hauptverhandlung nicht vernommen worden, irrt er. Während der Sachverständige Dr. Herbert E, dessen unfallchirurgisches Gutachten über die Verletzungsfolgen des Geza F (vgl. Schuldspruchfaktum IV.2.) verlesen wurde, der Ladung zur Hauptverhandlung nicht Folge leisten konnte, erstattete der Sachverständige Dr. D ohnedies sein Gutachten (auch) in der Hauptverhandlung (vgl. S 280, 295 ff d.A). Als einen Verfahrensmangel im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 3 StPO rügt der Beschwerdeführer, daß die Angaben des Walter B, der sich vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung der Zeugenaussage entschlagen hatte, und der Erika B im Vorverfahren in der Hauptverhandlung verlesen worden seien. Aus der Verhandlungsschrift geht nicht eindeutig hervor, daß die Zeugenaussage der Erika B vor dem Untersuchungsrichter in der Hauptverhandlung verlesen worden ist; jedenfalls wäre dies zufolge ihrer voraussichtlich dauernden Vernehmungsunfähigkeit gemäß § 252 Abs. 1 Z 1 StPO zulässig gewesen (vgl. S 297, 314 d.A). Zu der (zweifelsfrei erfolgten) Verlesung der bezüglichen Angaben vor der Polizei, auf die sich das Urteil stützt, war der Gerichtshof aber nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl. Mayerhofer-Rieder, Das österreichische Strafrecht II 1, Nr. 24Soweit der Beschwerdeführer aber mit Beziehung auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behauptet, dieser Sachverständige sei in der Hauptverhandlung nicht vernommen worden, irrt er. Während der Sachverständige Dr. Herbert E, dessen unfallchirurgisches Gutachten über die Verletzungsfolgen des Geza F vergleiche Schuldspruchfaktum römisch vier.2.) verlesen wurde, der Ladung zur Hauptverhandlung nicht Folge leisten konnte, erstattete der Sachverständige Dr. D ohnedies sein Gutachten (auch) in der Hauptverhandlung vergleiche S 280, 295 ff d.A). Als einen Verfahrensmangel im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO rügt der Beschwerdeführer, daß die Angaben des Walter B, der sich vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung der Zeugenaussage entschlagen hatte, und der Erika B im Vorverfahren in der Hauptverhandlung verlesen worden seien. Aus der Verhandlungsschrift geht nicht eindeutig hervor, daß die Zeugenaussage der Erika B vor dem Untersuchungsrichter in der Hauptverhandlung verlesen worden ist; jedenfalls wäre dies zufolge ihrer voraussichtlich dauernden Vernehmungsunfähigkeit gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO zulässig gewesen vergleiche S 297, 314 d.A). Zu der (zweifelsfrei erfolgten) Verlesung der bezüglichen Angaben vor der Polizei, auf die sich das Urteil stützt, war der Gerichtshof aber nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vergleiche Mayerhofer-Rieder, Das österreichische Strafrecht römisch zwei 1, Nr. 24
ff zu § 152 StPO) ohne Rücksicht darauf, ob die Vernommenen über ihr Entschlagungsrecht belehrt wurden, nicht nur berechtigt, sondern gemäß dem vorletzten Absatz des § 252ff zu Paragraph 152, StPO) ohne Rücksicht darauf, ob die Vernommenen über ihr Entschlagungsrecht belehrt wurden, nicht nur berechtigt, sondern gemäß dem vorletzten Absatz des Paragraph 252
StPO sogar verpflichtet. Bezüglich ihres Beweiswertes oblagen sie der freien Beweiswürdigung des Schöffengerichtes (§ 258 Abs. 2 StPO).StPO sogar verpflichtet. Bezüglich ihres Beweiswertes oblagen sie der freien Beweiswürdigung des Schöffengerichtes (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).
Zu den einzelnen Beschwerdepunkten ist im übrigen folgendes zu
erwidern:
Zum Schuldspruchfaktum I.:Zum Schuldspruchfaktum römisch eins.:
Zu dem aus dem Grunde der Z 5 des § 281 Abs. 1Zu dem aus dem Grunde der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins
StPO erhobenen Einwand des Beschwerdeführers, das Erstgericht habe sich bei der Annahme, wonach er ein Springmesser bei sich führte, nicht mit sämtlichen Verfahrensergebnissen auseinandergesetzt, genügt es in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, daß für die Bejahung der Qualifikation des § 109 Abs. 3 Z 2 StGB nicht entscheidungswesentlich war, ob es sich bei dem vom Angeklagten mitgeführten Messer um eine Waffe im technischen Sinn oder, wie in der Hauptverhandlung (S 278 d.A) behauptet, um ein Fixiermesser handelte, da ein solches jedenfalls die rechtlich gleichwertige Qualifikaton des Bei-Sich-Führens eines anderen zur Überwindung oder Verhinderung des Widerstandes einer Person bestimmten und hiezu geeigneten Mittels begründen würde.StPO erhobenen Einwand des Beschwerdeführers, das Erstgericht habe sich bei der Annahme, wonach er ein Springmesser bei sich führte, nicht mit sämtlichen Verfahrensergebnissen auseinandergesetzt, genügt es in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, daß für die Bejahung der Qualifikation des Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 2, StGB nicht entscheidungswesentlich war, ob es sich bei dem vom Angeklagten mitgeführten Messer um eine Waffe im technischen Sinn oder, wie in der Hauptverhandlung (S 278 d.A) behauptet, um ein Fixiermesser handelte, da ein solches jedenfalls die rechtlich gleichwertige Qualifikaton des Bei-Sich-Führens eines anderen zur Überwindung oder Verhinderung des Widerstandes einer Person bestimmten und hiezu geeigneten Mittels begründen würde.
Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer ferner als Begründungsmangel gemäß dem § 281 Abs. 1 Z 5 StPO, daß aus den (angeblich widersprüchlichen) Zeugenaussagen des Heinrich und der Hildegard C abgeleitet worden sei, er sei (auch) in deren Wohnung gewaltsam, bewaffnet und in der Absicht eingedrungen, an den dort anwesenden Personen Gewalt auszuüben. Damit zieht er in Wahrheit nur in unbeachtlicher Weise die Beweiswürdigung des Gerichtes in Zweifel, das, gedeckt durch die im Urteil zureichend erörterten Aussagen der beiden genannten Zeugen, als erwiesen annahm, daß der Angeklagte - nach vergeblichem Klopfen - gegen die Wohnungstüre der Eheleute C trat oder sich gegen diese warf, um sich Eintritt zum Zwecke der Gewaltanwendung gegen die Wohnungsinsassen und gegen das Telefon zu verschaffen. Daß der Zeuge Heinrich C schließlich die Türe einen Spalt öffnete, weil durch die Gewalteinwirkung des Angeklagten die Türe teilweise schon nachgegeben hatte, der Verputz oberhalb derselben abgebröckelt war und er die Türe vor weiterer Beschädigung bewahren wollte, steht der Annahme einer Gewaltanwendung nicht entgegen, zumal der Angeklagte den Wohnungsinhaber sodann auch zur Seite stieß, um vollends die Wohnung betreten zu können. Dem Urteil haften sohin weder Begründungsmängel, noch auch, wie der Beschwerdeführer der Sache nach außerdem aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs. 1Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer ferner als Begründungsmangel gemäß dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO, daß aus den (angeblich widersprüchlichen) Zeugenaussagen des Heinrich und der Hildegard C abgeleitet worden sei, er sei (auch) in deren Wohnung gewaltsam, bewaffnet und in der Absicht eingedrungen, an den dort anwesenden Personen Gewalt auszuüben. Damit zieht er in Wahrheit nur in unbeachtlicher Weise die Beweiswürdigung des Gerichtes in Zweifel, das, gedeckt durch die im Urteil zureichend erörterten Aussagen der beiden genannten Zeugen, als erwiesen annahm, daß der Angeklagte - nach vergeblichem Klopfen - gegen die Wohnungstüre der Eheleute C trat oder sich gegen diese warf, um sich Eintritt zum Zwecke der Gewaltanwendung gegen die Wohnungsinsassen und gegen das Telefon zu verschaffen. Daß der Zeuge Heinrich C schließlich die Türe einen Spalt öffnete, weil durch die Gewalteinwirkung des Angeklagten die Türe teilweise schon nachgegeben hatte, der Verputz oberhalb derselben abgebröckelt war und er die Türe vor weiterer Beschädigung bewahren wollte, steht der Annahme einer Gewaltanwendung nicht entgegen, zumal der Angeklagte den Wohnungsinhaber sodann auch zur Seite stieß, um vollends die Wohnung betreten zu können. Dem Urteil haften sohin weder Begründungsmängel, noch auch, wie der Beschwerdeführer der Sache nach außerdem aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins
StPO geltend macht, ein auf unrichtiger Rechtsauffassung beruhender Feststellungsmangel an. Hat der Angeklagte aber Hausfriedensbruch nach dem Abs. 3 (und nicht nur nach Abs. 1) des § 109 StGB verwirklicht, so bedurfte es zu seiner Verfolgung wegen dieses (dem Offizialgrundsatz voll unterliegenden) Tatbestandes keiner Ermächtigung des in seinen Rechten Verletzten. In einem so gelagerten Fall vermag daher die Nichterteilung oder Zurücknahme der Verfolgungsermächtigung eine Urteilsnichtigkeit nach der Z 9 lit. c - richtig: Z 9 lit. b - des § 281 Abs. 1 StPO von vornherein nicht zu begründen, sodaß das Beschwerdevorbringen auch insoweit nicht zielführend ist.StPO geltend macht, ein auf unrichtiger Rechtsauffassung beruhender Feststellungsmangel an. Hat der Angeklagte aber Hausfriedensbruch nach dem Absatz 3, (und nicht nur nach Absatz eins,) des Paragraph 109, StGB verwirklicht, so bedurfte es zu seiner Verfolgung wegen dieses (dem Offizialgrundsatz voll unterliegenden) Tatbestandes keiner Ermächtigung des in seinen Rechten Verletzten. In einem so gelagerten Fall vermag daher die Nichterteilung oder Zurücknahme der Verfolgungsermächtigung eine Urteilsnichtigkeit nach der Ziffer 9, Litera c, - richtig: Ziffer 9, Litera b, - des Paragraph 281, Absatz eins, StPO von vornherein nicht zu begründen, sodaß das Beschwerdevorbringen auch insoweit nicht zielführend ist.
Zu den Schuldspruchfakten II. und III.:Zu den Schuldspruchfakten römisch zwei. und römisch drei.:
Gegen diese Schuldsprüche macht der Beschwerdeführer aus den Nichtigkeitsgründen des § 281 Abs. 1 Z 5 und 9Gegen diese Schuldsprüche macht der Beschwerdeführer aus den Nichtigkeitsgründen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9
lit. a (sachlich auch Z 10) StPO geltend, das Erstgericht habe sich mit den Angaben der Eheleute B insoferne nicht auseinandergesetzt, als sich aus diesen ergebe, daß er sich in einem Ausnahmezustand befunden und sie weder mit dem Tode bedroht, noch auch sonstwie zu nötigen versucht habe; überdies seien Feststellungen darüber unterblieben, auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt eine Nötigungshandlung erfolgt sei. Ferner vermißt er Feststellungen darüber, ob seine Drohung mit dem Umbringen sich auch auf das Ehepaar C bezogen habe.Litera a, (sachlich auch Ziffer 10,) StPO geltend, das Erstgericht habe sich mit den Angaben der Eheleute B insoferne nicht auseinandergesetzt, als sich aus diesen ergebe, daß er sich in einem Ausnahmezustand befunden und sie weder mit dem Tode bedroht, noch auch sonstwie zu nötigen versucht habe; überdies seien Feststellungen darüber unterblieben, auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt eine Nötigungshandlung erfolgt sei. Ferner vermißt er Feststellungen darüber, ob seine Drohung mit dem Umbringen sich auch auf das Ehepaar C bezogen habe.
Keiner der Beschwerdeeinwände schlägt durch. Das Erstgericht gelangte auf Grund einer Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse - insbesondere aber (ohne Aktenwidrigkeit) auf Grund der Angaben des Walter und der Erika B vor der Polizei (vgl. S 16 f d.A) - mit schlüssiger Begründung zur Überzeugung, daß es dem Angeklagten darum ging, durch seine Drohung mit dem Umbringen, die er zum Teil durch Vorhalten eines Messers unterstrich, zunächst von Walter und Erika B die 'Herausgabe' seiner Freundin oder die Bekanntgabe ihres Aufenthaltes zu erzwingen, und dann bei den Eheleuten C nachhaltige Furcht vor dem Tode hervorzurufen (vgl. S 310, 312, 316 d.A). Auch in Ansehung dieser zur inneren Tatseite getroffenen Urteilsannahmen vermag der Beschwerdeführer weder einen wesentlichen Tatumstände betreffenden Begründungsmangel noch auch einen Feststellungsmangel im Sinne der Z 9 lit. a oder 10 des § 281 Abs. 1 StPO aufzuzeigen. Vielmehr erschöpft sich sein Beschwerdevorbringen abermals in einem unzulässigen und daher unbeachtlichen Angriff gegen die - nach dem Gesagten mängelfrei begründete - Beweiswürdigung des Schöffengerichtes. Zu den in der Beschwerde relevierten Fragen - Art und Weise, sowie Zeitpunkt der an den Eheleuten B begangenen (versuchten) Nötigung und der gefährlichen Bedrohung der Eheleute C - wurden ohnedies alle für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Feststellungen getroffen, sodaß es der Rechtsrüge insoweit an einer gesetzmäßigen Ausführung mangelt.Keiner der Beschwerdeeinwände schlägt durch. Das Erstgericht gelangte auf Grund einer Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse - insbesondere aber (ohne Aktenwidrigkeit) auf Grund der Angaben des Walter und der Erika B vor der Polizei vergleiche S 16 f d.A) - mit schlüssiger Begründung zur Überzeugung, daß es dem Angeklagten darum ging, durch seine Drohung mit dem Umbringen, die er zum Teil durch Vorhalten eines Messers unterstrich, zunächst von Walter und Erika B die 'Herausgabe' seiner Freundin oder die Bekanntgabe ihres Aufenthaltes zu erzwingen, und dann bei den Eheleuten C nachhaltige Furcht vor dem Tode hervorzurufen vergleiche S 310, 312, 316 d.A). Auch in Ansehung dieser zur inneren Tatseite getroffenen Urteilsannahmen vermag der Beschwerdeführer weder einen wesentlichen Tatumstände betreffenden Begründungsmangel noch auch einen Feststellungsmangel im Sinne der Ziffer 9, Litera a, oder 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO aufzuzeigen. Vielmehr erschöpft sich sein Beschwerdevorbringen abermals in einem unzulässigen und daher unbeachtlichen Angriff gegen die - nach dem Gesagten mängelfrei begründete - Beweiswürdigung des Schöffengerichtes. Zu den in der Beschwerde relevierten Fragen - Art und Weise, sowie Zeitpunkt der an den Eheleuten B begangenen (versuchten) Nötigung und der gefährlichen Bedrohung der Eheleute C - wurden ohnedies alle für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Feststellungen getroffen, sodaß es der Rechtsrüge insoweit an einer gesetzmäßigen Ausführung mangelt.
Im übrigen ist für die Tatbestände der Nötigung und der gefährlichen Drohung die objektive Eignung der Drohung wesentlich, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen. Diese Voraussetzungen treffen, wie das Erstgericht unter Zugrundelegung der getroffenen, alle wesentlichen Tatumstände des Einzelfalles berücksichtigenden Sachverhaltsfeststellungen frei von Rechtsirrtum erkannt hat, auf das - auch als Todesdrohung ernstgemeinte -
Tatverhalten des Angeklagten zu, sodaß sich die Unterstellung der Tathandlungen unter die Tatbestände der versuchten schweren Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1, 106Tatverhalten des Angeklagten zu, sodaß sich die Unterstellung der Tathandlungen unter die Tatbestände der versuchten schweren Nötigung nach den Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106
Abs. 1 Z 1 StGB und der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 und 2 StGB auch als rechtlich unbedenklich erweist.Absatz eins, Ziffer eins, StGB und der gefährlichen Drohung nach dem Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB auch als rechtlich unbedenklich erweist.
Zum Schuldspruchfaktum IV.3.:Zum Schuldspruchfaktum römisch vier.3.:
Diesen Schuldspruch hält der Beschwerdeführer insofern für offenbar unzureichend begründet, als das Gericht annahm, daß die Verletzung der Hildegard C eine die Dauer von 24 Tagen übersteigende Berufsunfähigkeit zur Folge hatte. Mit seinem (ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z 5 und 9 lit. a StPO gestützten) Einwand, das Erstgericht hätte sich nicht mit den hiezu vorliegenden Beweisen - einer Bestätigung der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte und einer Äußerung des gerichtspsychiatrischen Sachverständigen - begnügen und ein gerichtsärztliches Sachverständigengutachten hierüber einholen müssen, vermag er indes keine Urteilsnichtigkeit darzutun, weil eine Unvollständigkeit der Verfahrensergebnisse unter Nichtausschöpfung möglicher Beweisquellen nur unter den - hier mangels eines entsprechenden Antrages des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung nicht gegebenen - formellen Voraussetzungen der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO mit Erfolg gerügt werden könnte.Diesen Schuldspruch hält der Beschwerdeführer insofern für offenbar unzureichend begründet, als das Gericht annahm, daß die Verletzung der Hildegard C eine die Dauer von 24 Tagen übersteigende Berufsunfähigkeit zur Folge hatte. Mit seinem (ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützten) Einwand, das Erstgericht hätte sich nicht mit den hiezu vorliegenden Beweisen - einer Bestätigung der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte und einer Äußerung des gerichtspsychiatrischen Sachverständigen - begnügen und ein gerichtsärztliches Sachverständigengutachten hierüber einholen müssen, vermag er indes keine Urteilsnichtigkeit darzutun, weil eine Unvollständigkeit der Verfahrensergebnisse unter Nichtausschöpfung möglicher Beweisquellen nur unter den - hier mangels eines entsprechenden Antrages des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung nicht gegebenen - formellen Voraussetzungen der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO mit Erfolg gerügt werden könnte.
Zum Schuldspruchfaktum V.:Zum Schuldspruchfaktum römisch fünf.:
Den Beschwerdeausführungen zuwider wurden die vom Angeklagten an der Wohnungstüre des Heinrich C und an dem Telefonkabel des in der Wohnung des C befindlichen Fernsprechapparates verursachten Beschädigungen ausdrücklich festgestellt (vgl. S 311 f d.A). Konstatierungen über die Höhe des herbeigeführten Sachschadens bedurfte es nicht, weil dem Angeklagten keine zufolge Schadenshöhe qualifizierte Sachbeschädigung zur Last gelegt wird. Ein Feststellungsmangel im Sinne der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO liegt daher in diesem Belange gleichfalls nicht vor. In Ausführung der Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z 10 StPO wendet sich der Beschwerdeführer zudem gegen die Annahme einer Idealkonkurrenz zwischen Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung. Seiner Ansicht, daß das Unrecht der Tat durch deren Beurteilung als Hausfriedensbruch bereits voll erfaßt sei, kann jedoch nicht gefolgt werden. Für den Tatbestand des § 109 Abs. 3 StGB - auch in der Begehungsform der Z 1 - ist der tatsächliche Eintritt eines Sachschadens nicht wesentlich, sodaß eine tateinheitliche Begehung dieses Deliktes mit jenem der Sachbeschädigung möglich ist (vgl. 12 Os 180/76 und Kienapfel BT I RN 913).Den Beschwerdeausführungen zuwider wurden die vom Angeklagten an der Wohnungstüre des Heinrich C und an dem Telefonkabel des in der Wohnung des C befindlichen Fernsprechapparates verursachten Beschädigungen ausdrücklich festgestellt vergleiche S 311 f d.A). Konstatierungen über die Höhe des herbeigeführten Sachschadens bedurfte es nicht, weil dem Angeklagten keine zufolge Schadenshöhe qualifizierte Sachbeschädigung zur Last gelegt wird. Ein Feststellungsmangel im Sinne der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO liegt daher in diesem Belange gleichfalls nicht vor. In Ausführung der Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO wendet sich der Beschwerdeführer zudem gegen die Annahme einer Idealkonkurrenz zwischen Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung. Seiner Ansicht, daß das Unrecht der Tat durch deren Beurteilung als Hausfriedensbruch bereits voll erfaßt sei, kann jedoch nicht gefolgt werden. Für den Tatbestand des Paragraph 109, Absatz 3, StGB - auch in der Begehungsform der Ziffer eins, - ist der tatsächliche Eintritt eines Sachschadens nicht wesentlich, sodaß eine tateinheitliche Begehung dieses Deliktes mit jenem der Sachbeschädigung möglich ist vergleiche 12 Os 180/76 und Kienapfel BT römisch eins RN 913).
Zum Schuldspruchfaktum VI.:Zum Schuldspruchfaktum römisch sechs.:
Die Annahme, es habe sich bei der in Rede stehenden Waffe um ein Springmesser - also um eine verbotene Waffe (§ 11 WaffenG) - gehandelt, begründete der Gerichtshof damit, daß der Angeklagte dies vor dem Untersuchungsrichter selbst zugegeben hat (S 66 d.A), auch die Tatzeugen auf Grund der Handhabung und des Aussehens der Waffe einen derartigen Eindruck gewonnen hätten und der Angeklagte das Messer weggeworfen haben will, was bei einem nicht verbotenen Gegenstand unnötig gewesen wäre (vgl. S 312 f d.A). Wenn das Gericht auf Grund dieser Umstände - in ihrer Gesamtheit (§ 258 Abs. 2 StPO) - die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, wonach er bloß ein Fixiermesser besessen und geführt habe, als widerlegt erachtete, so stellt dies einen - auf fehlerfreier Schlußziehung basierenden - Akt freier Beweiswürdigung dar, der einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogen ist. Auch in diesem Zusammenhang vermag der Beschwerdeführer daher weder einen formellen Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO, noch in Ansehung der (auf Grund der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nicht indiziert gewesenen) Frage, ob es sich etwa um eine (völlig) funktionsunfähige Waffe handelte, einen Feststellungsmangel im Sinne der Z 9 lit. a der genannten Gesetzesstelle nachzuweisen, zumal es auf den Grad der Einsatzfähigkeit einer verbotenen Waffe nicht ankommt. Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war sohin zu verwerfen.Die Annahme, es habe sich bei der in Rede stehenden Waffe um ein Springmesser - also um eine verbotene Waffe (Paragraph 11, WaffenG) - gehandelt, begründete der Gerichtshof damit, daß der Angeklagte dies vor dem Untersuchungsrichter selbst zugegeben hat (S 66 d.A), auch die Tatzeugen auf Grund der Handhabung und des Aussehens der Waffe einen derartigen Eindruck gewonnen hätten und der Angeklagte das Messer weggeworfen haben will, was bei einem nicht verbotenen Gegenstand unnötig gewesen wäre vergleiche S 312 f d.A). Wenn das Gericht auf Grund dieser Umstände - in ihrer Gesamtheit (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) - die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, wonach er bloß ein Fixiermesser besessen und geführt habe, als widerlegt erachtete, so stellt dies einen - auf fehlerfreier Schlußziehung basierenden - Akt freier Beweiswürdigung dar, der einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogen ist. Auch in diesem Zusammenhang vermag der Beschwerdeführer daher weder einen formellen Begründungsmangel in der Bedeutung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, noch in Ansehung der (auf Grund der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nicht indiziert gewesenen) Frage, ob es sich etwa um eine (völlig) funktionsunfähige Waffe handelte, einen Feststellungsmangel im Sinne der Ziffer 9, Litera a, der genannten Gesetzesstelle nachzuweisen, zumal es auf den Grad der Einsatzfähigkeit einer verbotenen Waffe nicht ankommt. Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war sohin zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28, 106 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. Bei der Strafzumessung nahm es als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Delikte, die Wiederholung einzelner und die zweifache Qualifikation im Falle des Hausfriedensbruches an, wertete hingegen als mildernd das geringe, zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis, das Alter unter 21 Jahren, den abnormen Geisteszustand, sowie den Umstand, daß es bei dem Nötigungsfaktum beim Versuch geblieben ist.Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraphen 28, 106, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. Bei der Strafzumessung nahm es als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Delikte, die Wiederholung einzelner und die zweifache Qualifikation im Falle des Hausfriedensbruches an, wertete hingegen als mildernd das geringe, zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis, das Alter unter 21 Jahren, den abnormen Geisteszustand, sowie den Umstand, daß es bei dem Nötigungsfaktum beim Versuch geblieben ist.
Die Berufung des Angeklagten, die Strafminderung begehrt, ist begründet.
Zwar hat das Erstgericht die vorliegenden Strafzumessungsgründe richtig angeführt, den mildernden Umständen aber zu geringes Gewicht beigemessen.
Wenn man bedenkt, daß es sich bei den einzelnen Tathandlungen im wesentlichen um ein einheitliches Vorgehen gehandelt hat, wobei eine gewisse psychopathische Komponente nicht ausgeschlossen werden kann, erscheint die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung aller Umstände des Tatherganges und der Persönlichkeit des Täters als zu hoch bemessen.
Demgemäß war eine, wenn auch geringfügige Herabsetzung der Freiheitsstrafe geboten, um dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat gerecht zu werden, ohne daß hiedurch Erfordernisse der Spezialprävention verletzt werden.
Es war daher wie im Spruche zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.