Der gegen die Haftverhängung (siehe 239 verso) gerichteten Beschwerde des Beschuldigten gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluß vom 24. Oktober 1995 unter Ausschaltung des Haftgrundes nach § 180 Abs 2 Z 3 lit c StPO nicht Folge.Der gegen die Haftverhängung (siehe 239 verso) gerichteten Beschwerde des Beschuldigten gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluß vom 24. Oktober 1995 unter Ausschaltung des Haftgrundes nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, StPO nicht Folge.
In seiner dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde wendet Alexander A***** neben einer unrichtigen Beurteilung des Tatverdachtes vor allem ein, mangels Voruntersuchung und Einbringung einer Anklageschrift fehlten die in § 180 Abs 1 StPO für die Verhängung der Untersuchungshaft geforderten prozessualen Voraussetzungen; überdies bestünden gegen die Bestimmung des § 209 StGB verfassungsrechtliche Bedenken.In seiner dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde wendet Alexander A***** neben einer unrichtigen Beurteilung des Tatverdachtes vor allem ein, mangels Voruntersuchung und Einbringung einer Anklageschrift fehlten die in Paragraph 180, Absatz eins, StPO für die Verhängung der Untersuchungshaft geforderten prozessualen Voraussetzungen; überdies bestünden gegen die Bestimmung des Paragraph 209, StGB verfassungsrechtliche Bedenken.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Ihrer Auffassung zuwider kann zunächst keine Rede davon sein, daß die vom Gerichtshof zweiter Instanz - in subjektiver Hinsicht - unterstellte Richtigkeit der Zeugenaussage Melitta B***** den Wegfall des dringenden Tatverdachtes bedingt.
Abgesehen davon, daß sowohl Mario M***** als auch Melitta B***** in zeitlicher Beziehung nur den Tag (23.Februar 1994) genau bezeichneten, während sie im übrigen nur ungefähre Angaben machen konnten (22, 25, 41 und 47), ist zu berücksichtigen, daß selbst anscheinend exakte Zeitangaben von Zeugen nicht immer verläßlich sind und daher einer (allein dem Erkenntnisrichter vorzubehaltenden) kritischen Überprüfung nach unmittelbarer Beweisaufnahme bedürfen. Im konkreten Fall wird diese aber jedenfalls den Umstand miteinzubeziehen haben, daß die stundenmäßige Eingrenzung durch Mario M***** bereits wenige Tage nach dem 23.Februar 1994, durch Melitta B***** jedoch erst rund vier Monate später, nämlich am 1.Juli 1994 vorgenommen wurde.
Dazu kommt, daß die Aktenlage für die vom Beschuldigten zwar dezidiert behauptete - allerdings ausschließlich mit bloßen Vermutungen begründete - Verleumdung durch Mario M***** (37, 51), keine Anhaltspunkte bietet, und zwar weder in der Person des Zeugen M*****, der selbst gar keine Anzeige erstattet und seine stets gleichlautenden, teilweise durch Christian I***** gestützten Angaben auch bei mehreren Vernehmungen uneingeschränkt aufrecht erhalten hat, noch durch ein sonstiges Beweisergebnis.
Im Gegenteil: Das geschilderte Verhalten des Beschuldigten (zu 2 und 3), welches schon allein auf Grund des Fehlens einer logisch nachvollziehbaren Nötigungsmotivation dem typischen Erscheinungsbild einer sexuell-sadistischen Attacke entspricht, läßt auf Grund der zahlreichen und mit bloßen Phantasieauswüchsen verleumderischer Intentionen nicht schlüssig erklärbaren Sachverhaltsdetails ungeachtet des von Melitta B***** behaupteten Alibis die qualitative Beurteilung des Tatverdachtes durch das Oberlandesgericht nach der derzeitigen Aktenlage als zutreffend erscheinen. Dies umso mehr als sich das durch eine spezifisch einschlägige Vorstrafe wegen §§ 201 Abs 2, 202 Abs 1, 83, 84 Abs 2 Z 3; 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGBIm Gegenteil: Das geschilderte Verhalten des Beschuldigten (zu 2 und 3), welches schon allein auf Grund des Fehlens einer logisch nachvollziehbaren Nötigungsmotivation dem typischen Erscheinungsbild einer sexuell-sadistischen Attacke entspricht, läßt auf Grund der zahlreichen und mit bloßen Phantasieauswüchsen verleumderischer Intentionen nicht schlüssig erklärbaren Sachverhaltsdetails ungeachtet des von Melitta B***** behaupteten Alibis die qualitative Beurteilung des Tatverdachtes durch das Oberlandesgericht nach der derzeitigen Aktenlage als zutreffend erscheinen. Dies umso mehr als sich das durch eine spezifisch einschlägige Vorstrafe wegen Paragraphen 201, Absatz 2, 202, Absatz eins, 83, 84, Absatz 2, Ziffer 3,; 15, 105 Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB
(13) geprägte Persönlichkeitsbild des Beschuldigten nahtlos in die hier aktuellen Verdachtsgrundlagen fügt.
Unrichtig ist ferner die Behauptung, § 180 Abs 1 StPO fordere für die Verhängung der Untersuchungshaft entweder die Führung einer Voruntersuchung oder die Einbringung einer Anklageschrift.Unrichtig ist ferner die Behauptung, Paragraph 180, Absatz eins, StPO fordere für die Verhängung der Untersuchungshaft entweder die Führung einer Voruntersuchung oder die Einbringung einer Anklageschrift.
Abgesehen davon, daß die Gleichstellung von Anklageschrift und Strafantrag in der zitierten Bestimmung dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers entspricht (1157 BlgNR XVIII.GP, 12, 13), steht dieser Auslegung auch nicht - wie der Beschwerdeführer behauptet - die Regelung des § 181 Abs 3 StPO entgegen. Denn die dort vorgenommene Begriffsunterscheidung ist allein in der nur gegen eine Anklageschrift offenstehenden Einspruchsmöglichkeit (§§ 208 f StPO) begründet.Abgesehen davon, daß die Gleichstellung von Anklageschrift und Strafantrag in der zitierten Bestimmung dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers entspricht (1157 BlgNR römisch achtzehn.GP, 12, 13), steht dieser Auslegung auch nicht - wie der Beschwerdeführer behauptet - die Regelung des Paragraph 181, Absatz 3, StPO entgegen. Denn die dort vorgenommene Begriffsunterscheidung ist allein in der nur gegen eine Anklageschrift offenstehenden Einspruchsmöglichkeit (Paragraphen 208, f StPO) begründet.
Die Auffassung des Beschwerdeführers beruht ersichtlich auf der irrigen Gleichsetzung von "Einbringung der Anklageschrift" (§ 207 Abs 1 StPO) einerseits und "Anklageerhebung" (§ 180 Abs 1 StPO) andererseits, die allerdings schon an §§ 484 Abs 1, 485 Abs 2 StPO scheitert.Die Auffassung des Beschwerdeführers beruht ersichtlich auf der irrigen Gleichsetzung von "Einbringung der Anklageschrift" (Paragraph 207, Absatz eins, StPO) einerseits und "Anklageerhebung" (Paragraph 180, Absatz eins, StPO) andererseits, die allerdings schon an Paragraphen 484, Absatz eins, 485, Absatz 2, StPO scheitert.
Den schließlich behaupteten verfassungsrechtlichen Bedenken in Ansehung des § 209 StGB kommt nach Lage des Falles im Grundrechtsbeschwerdeverfahren schon deshalb keine Relevanz zu, weil die Untersuchungshaft über den Beschuldigten nicht wegen der Gefahr weiterer Delinquenz nach § 209 StGB, sondern wegen zu erwartender sexuell-sadistischer Angriffe (im Sinne der Straftaten laut Punkt 2 und 3 des Strafantrages) verhängt und fortgesetzt worden ist (ON 39 und ON 47).Den schließlich behaupteten verfassungsrechtlichen Bedenken in Ansehung des Paragraph 209, StGB kommt nach Lage des Falles im Grundrechtsbeschwerdeverfahren schon deshalb keine Relevanz zu, weil die Untersuchungshaft über den Beschuldigten nicht wegen der Gefahr weiterer Delinquenz nach Paragraph 209, StGB, sondern wegen zu erwartender sexuell-sadistischer Angriffe (im Sinne der Straftaten laut Punkt 2 und 3 des Strafantrages) verhängt und fortgesetzt worden ist (ON 39 und ON 47).
Mangels Grundrechtsverletzung war die Beschwerde sohin ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Mangels Grundrechtsverletzung war die Beschwerde sohin ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.