Rechtssatz RS0097683
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097683
Entscheidungsdatum
24.11.1995
Rechtssatz
Die Gleichstellungen von Anklageschrift und Strafantrag in § 180 Abs 1 StPO entspricht nicht nur dem erklärten Willen des Gesetzgebers (1157 BlgNR XVIII GP, 12, 13), ihr steht auch nicht die Regelung des § 181 Abs 3 StPO entgegen. Denn die dort vorgenommene Begriffsunterscheidung ist allein in der nur gegen eine Anklageschrift offenstehenden Einspruchsmöglichkeit (§§ 208 f StPO) begründet.Die Gleichstellungen von Anklageschrift und Strafantrag in Paragraph 180, Absatz eins, StPO entspricht nicht nur dem erklärten Willen des Gesetzgebers (1157 BlgNR römisch achtzehn GP, 12, 13), ihr steht auch nicht die Regelung des Paragraph 181, Absatz 3, StPO entgegen. Denn die dort vorgenommene Begriffsunterscheidung ist allein in der nur gegen eine Anklageschrift offenstehenden Einspruchsmöglichkeit (Paragraphen 208, f StPO) begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0097683
Dokumentnummer
JJR_19951124_OGH0002_0120OS00163_9500000_001