Gründe:
Mit Urteil des Bezirksgerichts Bregenz vom 26. April 2007, GZ 66 U 12/07a-23, wurde Michael B***** von der wider ihn erhobenen Anklage wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Mit Urteil des Bezirksgerichts Bregenz vom 26. April 2007, GZ 66 U 12/07a-23, wurde Michael B***** von der wider ihn erhobenen Anklage wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Das Bezirksgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 247,09 Euro verpflichtete Angeklagte zwischen Juli 2004 und April 2005 jeweils 300 Euro pro Monat an die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch überwiesen hatte und seit Mai 2005 (bis zum Zeitpunkt der Urteilsfällung erster Instanz) aufgrund seiner Alkoholerkrankung weder arbeitsfähig noch vermittelbar und solcherart nicht in der Lage gewesen war, seine Unterhaltspflichten zu erfüllen (US 3 f). Weiters hielt das Erstgericht fest, dass im Jahr 2006 insgesamt 1.466,55 Euro über Exekutionen beim Angeklagten hereingebracht werden konnten (US 3).
Die von der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen den Freispruch erhobene Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld wurde vom Landesgericht Feldkirch als Berufungsgericht mit Urteil vom 24. Oktober 2007, AZ 25 Bl 130/07p (ON 29), „als unbegründet zurückgewiesen".
Dazu hielt der Rechtsmittelsenat fest, dass entgegen der Ansicht der Berufungswerberin Unterhaltsbeiträge, die im Exekutionsweg eingebracht werden, nicht grundsätzlich außer Betracht zu bleiben hätten. Der Staatsanwaltschaft Feldkirch sei zwar beizupflichten, dass die strafbare Verletzung der Unterhaltspflicht in der Mehrzahl der Fälle bereits zum Zeitpunkt der Exekutionsführung vorliege und die zwangsweise Einbringung der Beträge die Gefährdung des Unterhalts bzw der Erziehung nicht rückwirkend beseitige. Ab dem Einlangen der Beiträge beim Unterhaltsberechtigten bzw bei dessen Vertreter seien sie jedoch zu berücksichtigen, weil es dann am objektiven Tatbestandsmerkmal der Unterhaltsgefährdung mangle. Ausgehend von der detaillierten Aufschlüsselung der im Exekutionsweg eingebrachten Unterhaltszahlungen ergebe sich daher, dass für die Monate Jänner, Mai, Juni, Juli, August und Dezember 2006 (in welchem Zeitraum die bereits erwähnten insgesamt 1.466,55 Euro einbringlich waren) keine Gefährdung des Unterhalts bewirkt wurde (US 5 f).
In ihrer gegen diese Entscheidung des Landesgerichts Feldkirch erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde führt die Generalprokuratur Folgendes aus:
Vorweg ist festzuhalten, dass erst im Exekutionsweg eingebrachte Unterhaltszahlungen die Strafbarkeit nicht berühren, weil sie in der Regel verspätet, das heißt erst nach einer bereits eingetretenen gröblichen Unterhaltsverletzung an den Berechtigten gelangen (vgl Markel in WK2 § 198 Rz 47; ebenso Leukauf/Steininger Komm3 § 198 RN 16).Vorweg ist festzuhalten, dass erst im Exekutionsweg eingebrachte Unterhaltszahlungen die Strafbarkeit nicht berühren, weil sie in der Regel verspätet, das heißt erst nach einer bereits eingetretenen gröblichen Unterhaltsverletzung an den Berechtigten gelangen vergleiche Markel in WK2 Paragraph 198, Rz 47; ebenso Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 198, RN 16).
Eine strafrechtlich relevante Anrechnung verspätet geleisteter Unterhaltsbeträge auf den jeweils laufenden Unterhalt, wie sie das Berufungsgericht vornimmt, käme nur dann in Frage, wenn es sich um freiwillige und nicht näher gewidmete Leistungen des Unterhaltspflichtigen handelt, weil solche Zahlungen auf die für den Schuldner beschwerlichste, demgemäß idR auf die mit (zusätzlicher) Strafsanktion bewehrte Schuld anzurechnen sind (vgl SSt 59/20; ebenso RIS-Justiz RS0033497). In Bezug auf (dem Anlassfall zu Grunde liegende) exekutiv hereingebrachte Rückstände, wo aufgrund eines Exekutionstitels eine exakt determinierte Forderung betrieben wird und somit gerade kein Zweifel darüber besteht, welche Schuld die dabei realisierten Beträge tilgen sollen (12 Os 9/07a), bleibt für die Anwendung dieser Zweifelsregel hingegen kein Raum. Gegen den Unterhaltsschuldner anhängige Exekutionsverfahren wären bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach § 198 StGB bloß insoweit zu berücksichtigen, als sie geeignet sein können, seine tatsächliche Leistungsfähigkeit (hiezu Markel in WK2 § 198 Rz 7 ff und 49 bis 51) zu vermindern oder gegebenenfalls ganz auszuschließen (12 Os 90/08i, 110/08f).Eine strafrechtlich relevante Anrechnung verspätet geleisteter Unterhaltsbeträge auf den jeweils laufenden Unterhalt, wie sie das Berufungsgericht vornimmt, käme nur dann in Frage, wenn es sich um freiwillige und nicht näher gewidmete Leistungen des Unterhaltspflichtigen handelt, weil solche Zahlungen auf die für den Schuldner beschwerlichste, demgemäß idR auf die mit (zusätzlicher) Strafsanktion bewehrte Schuld anzurechnen sind vergleiche SSt 59/20; ebenso RIS-Justiz RS0033497). In Bezug auf (dem Anlassfall zu Grunde liegende) exekutiv hereingebrachte Rückstände, wo aufgrund eines Exekutionstitels eine exakt determinierte Forderung betrieben wird und somit gerade kein Zweifel darüber besteht, welche Schuld die dabei realisierten Beträge tilgen sollen (12 Os 9/07a), bleibt für die Anwendung dieser Zweifelsregel hingegen kein Raum. Gegen den Unterhaltsschuldner anhängige Exekutionsverfahren wären bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach Paragraph 198, StGB bloß insoweit zu berücksichtigen, als sie geeignet sein können, seine tatsächliche Leistungsfähigkeit (hiezu Markel in WK2 Paragraph 198, Rz 7 ff und 49 bis 51) zu vermindern oder gegebenenfalls ganz auszuschließen (12 Os 90/08i, 110/08f).