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Rechtssatz RS0114634×

Rechtssatz RS0114634

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0114634

Geschäftszahl

15Os103/00 (15Os104/00, 15Os105/00, 15Os106/00, 15Os107/00, 15Os108/00, 15Os109/00); 12Os164/08x

Entscheidungsdatum

11.12.2008

Rechtssatz

Paragraph 198, Absatz eins, StGB pönalisiert ausschließlich gröbliche Verletzungen der im Familienrecht begründeten Unterhaltspflicht (Zivilrechtsakzessorietät). Unterhaltsvereinbarungen (insbesondere Unterhaltsvergleiche) lösen den Schutz des Paragraph 198, StGB in der Regel nicht aus. Derartige vertraglich übernommene Unterhaltspflichten sind aber bis zu der Höhe tatbildlich, in der nach dem Gesetz ohnehin Leistungen erfolgen müssten. Die gültige Vereinbarung eines geringeren als des gesetzlichen Unterhalts ist ebenfalls strafrechtlich wirksam (Teilverzicht) (hier: Unterhaltsanspruch eines Ehegatten).

Entscheidungstexte

  • 15 Os 103/00
    Entscheidungstext OGH 25.01.2001 15 Os 103/00
  • 12 Os 164/08x
    Entscheidungstext OGH 11.12.2008 12 Os 164/08x
    Beisatz: Mit der Verweigerung der freiwilligen Zahlung verletzt der Täter zwar die - ungesäumt zu erfüllende - Unterhaltspflicht (§ 140 ABGB). § 198 Abs 1 StGB sanktioniert aber nicht jeden Verstoß gegen diese Zahlungspflicht, sondern nur deren gröbliche Missachtung mit der zusätzlichen Folge der Unterhaltsgefährdung. Eine solche liegt nur vor, wenn zum Beispiel die Dauer der Alimentationsverweigerung oder aber die Höhe eines tatsächlich geleisteten Unterhalts in einem groben Missverhältnis zur bedarfsorientierten Leistungsverpflichtung stehen. (T1); Beisatz: Ungeachtet einer bei vorsätzlicher Nichtzahlung des Unterhalts unter Umständen schon eingetretenen und auch fortbestehenden Strafbarkeit nach § 198 Abs 1 StGB mangelt es für jene Zeit, in welcher exekutiv realisierte Gelder (sofern die unfreiwilligen Leistungen betragsmäßig in etwa dem Unterhaltsanspruch entsprechen) fortlaufend beim Unterhaltsberechtigten bzw dessen Vertreter einlangen, an der Gröblichkeit einer Unterhaltspflichtverletzung, selbst wenn diese Gelder nur die zurückliegenden Unterhaltsschulden tilgen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114634

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2009

Dokumentnummer

JJR_20010125_OGH0002_0150OS00103_0000000_002