A./ Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde soweit zutreffend aufzeigt, wurde im Verfahren 19 U 268/98b des Bezirksgerichtes Klagenfurt das Gesetz mehrfach verletzt:
1./ Der Antrag auf Bestrafung wurde vom Bezirksanwalt in der in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführten Hauptverhandlung vom 3. Mai 1999 auf den Vorwurf der Unterhaltsverletzung während des Zeitraums vom 17. November 1998 bis 3. Mai 1999 ausgedehnt.
Die Ausdehnung der Verhandlung auf diesen neuen Vorwurf und die darauf abstellende Urteilsfällung waren unzulässig, weil der im Hinblick auf den Ausdehnungszeitraum nicht gehörig geladene Beschuldigte im Verfahren keine Gelegenheit hatte, zum erweiterten Prozessgegenstand persönlich Stellung zu nehmen und sich in diesem Zusammenhang die zu seiner Verteidigung dienenden Beweismittel zu verschaffen (EvBl 1996/6; 14 Os 20/99; 11 Os 66/95). Durch das den Zeitraum der Anklageausdehnung betreffende Verfahren und das darüber ergangene Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt wurde daher der in §§ 451 Abs l, 454, 459 StPO zum Ausdruck kommenden Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art 6 MRK verletzt.Die Ausdehnung der Verhandlung auf diesen neuen Vorwurf und die darauf abstellende Urteilsfällung waren unzulässig, weil der im Hinblick auf den Ausdehnungszeitraum nicht gehörig geladene Beschuldigte im Verfahren keine Gelegenheit hatte, zum erweiterten Prozessgegenstand persönlich Stellung zu nehmen und sich in diesem Zusammenhang die zu seiner Verteidigung dienenden Beweismittel zu verschaffen (EvBl 1996/6; 14 Os 20/99; 11 Os 66/95). Durch das den Zeitraum der Anklageausdehnung betreffende Verfahren und das darüber ergangene Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt wurde daher der in Paragraphen 451, Abs l, 454, 459 StPO zum Ausdruck kommenden Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Artikel 6, MRK verletzt.
2./ Das Bezirksgericht Klagenfurt unterließ die gem § 494a Abs 7 StPO zwingend vorgeschriebene unverzügliche Verständigung des Landesgerichtes Klagenfurt zu AZ 17 EVr 211/96 von dem Beschluss auf Verlängerung der mit dessen Urteil bestimmten Probezeit. Eine solche Verständigung soll sicherstellen, dass das von der neuen Entscheidung betroffene - oder auch ein drittes - Gericht (bei einer Probezeitverlängerung durch ein anderes Gericht: vorerst) keine Entscheidungskompetenz (mehr) in Anspruch nimmt. Dieser Zweck kann nur dann erreicht werden, wenn die Verständigung sogleich nach der mündlichen Beschlussfassung ohne Rücksicht auf eine spätere Ausfertigung oder die Rechtskraft des Erkenntnisses erfolgt (14 Os 77, 78/98; 12 Os 190, 191/94). Die erst sechs Monate nach der Entscheidung verfügte Benachrichtigung durch das Bezirksgericht Klagenfurt verletzt § 494a Abs 7 StPO.2./ Das Bezirksgericht Klagenfurt unterließ die gem Paragraph 494 a, Absatz 7, StPO zwingend vorgeschriebene unverzügliche Verständigung des Landesgerichtes Klagenfurt zu AZ 17 EVr 211/96 von dem Beschluss auf Verlängerung der mit dessen Urteil bestimmten Probezeit. Eine solche Verständigung soll sicherstellen, dass das von der neuen Entscheidung betroffene - oder auch ein drittes - Gericht (bei einer Probezeitverlängerung durch ein anderes Gericht: vorerst) keine Entscheidungskompetenz (mehr) in Anspruch nimmt. Dieser Zweck kann nur dann erreicht werden, wenn die Verständigung sogleich nach der mündlichen Beschlussfassung ohne Rücksicht auf eine spätere Ausfertigung oder die Rechtskraft des Erkenntnisses erfolgt (14 Os 77, 78/98; 12 Os 190, 191/94). Die erst sechs Monate nach der Entscheidung verfügte Benachrichtigung durch das Bezirksgericht Klagenfurt verletzt Paragraph 494 a, Absatz 7, StPO.
3./ Die Vorschrift des § 79 Abs 2 StPO aF (vgl nunmehr § 79 Abs l StPO idF BGBI I 26/2000), wonach die Zustellung eines Urteils an die Partei oder ihren Vertreter erfolgen kann, galt nicht für das Abwesenheitsurteil (SSt 20/143, EvBl 1972/140; nunmehr siehe § 79 Abs 4 StPO idF BGBI I 26/2000). Dem in Abwesenheit Verurteilten muss - unabhängig von einer Rechtsmittelerklärung und -ausführung seines Verteidigers - die nur mittels Zustellung des Abwesenheitsurteils zu seinen eigenen Handen gesicherte Möglichkeit eines Einspruchs offenstehen, um allenfalls vorbringen zu können, dass ihm die Vorladung zur Hauptverhandlung nicht gehörig zugestellt oder dass er von der Teilnahme an der Hauptverhandlung durch ein unabwendbares Hindernis abgehalten wurde (vgl SSt 54/75; EvBI 1977/254; SSt 42/44; SSt 20/143; 11 Os 153 - 155/93). Die Unterlassung der Zustellung des Abwesenheitsurteils an den Angeklagten zu eigenen Handen verletzt § 459 letzter Satz iVm § 79 Abs l und Abs 3 aF StPO.3./ Die Vorschrift des Paragraph 79, Absatz 2, StPO aF vergleiche nunmehr Paragraph 79, Abs l StPO in der Fassung BGBI römisch eins 26 aus 2000,), wonach die Zustellung eines Urteils an die Partei oder ihren Vertreter erfolgen kann, galt nicht für das Abwesenheitsurteil (SSt 20/143, EvBl 1972/140; nunmehr siehe Paragraph 79, Absatz 4, StPO in der Fassung BGBI I 26 aus 2000,). Dem in Abwesenheit Verurteilten muss - unabhängig von einer Rechtsmittelerklärung und -ausführung seines Verteidigers - die nur mittels Zustellung des Abwesenheitsurteils zu seinen eigenen Handen gesicherte Möglichkeit eines Einspruchs offenstehen, um allenfalls vorbringen zu können, dass ihm die Vorladung zur Hauptverhandlung nicht gehörig zugestellt oder dass er von der Teilnahme an der Hauptverhandlung durch ein unabwendbares Hindernis abgehalten wurde vergleiche SSt 54/75; EvBI 1977/254; SSt 42/44; SSt 20/143; 11 Os 153 - 155/93). Die Unterlassung der Zustellung des Abwesenheitsurteils an den Angeklagten zu eigenen Handen verletzt Paragraph 459, letzter Satz in Verbindung mit , Paragraph 79, Abs l und Absatz 3, aF StPO.
4./ Hingegen ist eine Rechtsmittelausführung der Staatsanwaltschaft gemäß § 79 Abs 2 StPO aF (wie auch nach § 79 Abs 4 StPO idF BGBI I 26/2000) an den gewählten Verteidiger des Angeklagten zuzustellen, wird diesem doch andernfalls die Möglichkeit genommen, als Rechtsbeistand des Angeklagten alles geltend zu machen, was nach seiner Überzeugung im Interesse seines Mandanten liegt, somit allenfalls auch Umstände, welche der Angeklagte selbst nicht vorbringen will oder kann (SSt 26/24). Die Zustellung der Berufungsschrift der Anklagebehörde an den von einem Verteidiger vertretenen Angeklagten selbst ist demnach - abgesehen von einer im konkreten Fall aus dem Akt nicht nachvollziehbaren Heilung eines solchen Zustellmangels nach § 7 ZustellG - nicht ausreichend (Foregger/Kodek StP07 § 79 Anm II. 1.c.). Nach der Aktenlage hat der Erstrichter am 5. Juli 1999 rechtsrichtig die Zustellung der Rechtsmittelausführung der Anklagebehörde an den Verteidiger verfügt (ON 1); ersichtlich nur aufgrund eines Fehlers der Kanzleibediensteten erfolgte stattdessen eine Zustellung an den Verurteilten selbst mit internationalem Rückschein.4./ Hingegen ist eine Rechtsmittelausführung der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 79, Absatz 2, StPO aF (wie auch nach Paragraph 79, Absatz 4, StPO in der Fassung BGBI römisch eins 26 aus 2000,) an den gewählten Verteidiger des Angeklagten zuzustellen, wird diesem doch andernfalls die Möglichkeit genommen, als Rechtsbeistand des Angeklagten alles geltend zu machen, was nach seiner Überzeugung im Interesse seines Mandanten liegt, somit allenfalls auch Umstände, welche der Angeklagte selbst nicht vorbringen will oder kann (SSt 26/24). Die Zustellung der Berufungsschrift der Anklagebehörde an den von einem Verteidiger vertretenen Angeklagten selbst ist demnach - abgesehen von einer im konkreten Fall aus dem Akt nicht nachvollziehbaren Heilung eines solchen Zustellmangels nach Paragraph 7, ZustellG - nicht ausreichend (Foregger/Kodek StP07 Paragraph 79, Anmerkung römisch zwei. 1.c.). Nach der Aktenlage hat der Erstrichter am 5. Juli 1999 rechtsrichtig die Zustellung der Rechtsmittelausführung der Anklagebehörde an den Verteidiger verfügt (ON 1); ersichtlich nur aufgrund eines Fehlers der Kanzleibediensteten erfolgte stattdessen eine Zustellung an den Verurteilten selbst mit internationalem Rückschein.
Durch die mit Verfügung vom 20. August 1998 angeordnete Vorlage der Akten samt Rechtsmittelausführungen an das Landesgericht Klagenfurt als Berufungsgericht (ON 16) hat der Richter jedoch in diesem Zusammenhang § 467 Abs 5 zweiter Satz iVm § 79 Abs 2 aF StPO verletzt, war doch die Rechtsmittelvorlage ohne die vorangehende Zustellung der Berufung der Staatsanwaltschaft an den Verteidiger zwecks Überreichung einer Gegenausführung unzulässig. Unter einem wurden durch die Vorlage der Akten samt Rechtsmittelausführungen an das Landesgericht Klagenfurt als Berufungsgericht (ON 16) überdies § 478 Abs l StPO und § 467 Abs 5 letzter Halbsatz StPO verletzt, weil mangels ordnungsgemäßer, nämlich eigenhändiger Zustellung des Abwesenheitsurteils an den Angeklagten die zur Erhebung eines Einspruchs gemäß § 478 Abs l StPO vorgesehene 14-tägige Frist erst gar nicht in Lauf gesetzt worden war.Durch die mit Verfügung vom 20. August 1998 angeordnete Vorlage der Akten samt Rechtsmittelausführungen an das Landesgericht Klagenfurt als Berufungsgericht (ON 16) hat der Richter jedoch in diesem Zusammenhang Paragraph 467, Absatz 5, zweiter Satz in Verbindung mit , Paragraph 79, Absatz 2, aF StPO verletzt, war doch die Rechtsmittelvorlage ohne die vorangehende Zustellung der Berufung der Staatsanwaltschaft an den Verteidiger zwecks Überreichung einer Gegenausführung unzulässig. Unter einem wurden durch die Vorlage der Akten samt Rechtsmittelausführungen an das Landesgericht Klagenfurt als Berufungsgericht (ON 16) überdies Paragraph 478, Abs l StPO und Paragraph 467, Absatz 5, letzter Halbsatz StPO verletzt, weil mangels ordnungsgemäßer, nämlich eigenhändiger Zustellung des Abwesenheitsurteils an den Angeklagten die zur Erhebung eines Einspruchs gemäß Paragraph 478, Abs l StPO vorgesehene 14-tägige Frist erst gar nicht in Lauf gesetzt worden war.
§ 478 Abs l StPO und § 467 Abs 5 letzter Halbsatz StPO wurden zudem vom Landesgericht Klagenfurt als Berufungsgericht dadurch verletzt, dass es vor Ablauf der Einspruchsfrist und ohne dass es dem Verteidiger möglich war, eine Gegenausführung zur Berufung der Staatsanwaltschaft zu überreichen, über die Sache verhandelte und entschied.Paragraph 478, Abs l StPO und Paragraph 467, Absatz 5, letzter Halbsatz StPO wurden zudem vom Landesgericht Klagenfurt als Berufungsgericht dadurch verletzt, dass es vor Ablauf der Einspruchsfrist und ohne dass es dem Verteidiger möglich war, eine Gegenausführung zur Berufung der Staatsanwaltschaft zu überreichen, über die Sache verhandelte und entschied.
5./ Das Landesgericht Klagenfurt verletzte auch noch § 498 Abs l und Abs 3 dritter und vierter Satz StPO, weil es verabsäumte, sich am 19. Oktober 1999 einer Entscheidung über die teils ausdrücklich gegen die erteilte Weisung gemäß §§ 50 f StGB erhobene (wenn auch inhaltlich im Rahmen der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ausgeführte - S 87) und mit der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe auch ex lege verbundene und sich gegen die Verlängerung der Probezeit gemäß § 494a Abs 6 StPO richtende Beschwerde des Angeklagten zu unterziehen.5./ Das Landesgericht Klagenfurt verletzte auch noch Paragraph 498, Abs l und Absatz 3, dritter und vierter Satz StPO, weil es verabsäumte, sich am 19. Oktober 1999 einer Entscheidung über die teils ausdrücklich gegen die erteilte Weisung gemäß Paragraphen 50, f StGB erhobene (wenn auch inhaltlich im Rahmen der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ausgeführte - S 87) und mit der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe auch ex lege verbundene und sich gegen die Verlängerung der Probezeit gemäß Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO richtende Beschwerde des Angeklagten zu unterziehen.
6./ Die Entscheidung des Landesgerichtes Klagenfurt, beiden Berufungen mit der Maßgabe nicht Folge zu geben, "dass der Zeitraum vom 27.11.1997 bis 23.1.1998 als Tatzeit ausgeschieden wird" (ON 22), ist inhaltlich ein den Tatzeitraum des Dauerdelikts (Markel in WK2 § 198 Rz 63 f; 14 Os 3/00) in diesem Umfang einschränkender Teilfreispruch gemäß § 259 Z 3 StPO (vgl 11 Os 123, 124/98; siehe auch Mayerhofer StPO4 § 259 E 68). Damit gab das Berufungsgericht der Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld teilweise Folge (vgl US 6 in ON 22), weshalb es auch den Strafausspruch und die damit verbundenen Beschlüsse nach §§ 50 f StGB und § 494a Abs 6 StPO aufheben und insoweit die Strafe neu bemessen hätte müssen. Durch diese "Maßgabeentscheidung" verletzt das Landesgericht Klagenfurt § 474 iVm § 288 Abs 2 StPO.6./ Die Entscheidung des Landesgerichtes Klagenfurt, beiden Berufungen mit der Maßgabe nicht Folge zu geben, "dass der Zeitraum vom 27.11.1997 bis 23.1.1998 als Tatzeit ausgeschieden wird" (ON 22), ist inhaltlich ein den Tatzeitraum des Dauerdelikts (Markel in WK2 Paragraph 198, Rz 63 f; 14 Os 3/00) in diesem Umfang einschränkender Teilfreispruch gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO vergleiche 11 Os 123, 124/98; siehe auch Mayerhofer StPO4 Paragraph 259, E 68). Damit gab das Berufungsgericht der Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld teilweise Folge vergleiche US 6 in ON 22), weshalb es auch den Strafausspruch und die damit verbundenen Beschlüsse nach Paragraphen 50, f StGB und Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO aufheben und insoweit die Strafe neu bemessen hätte müssen. Durch diese "Maßgabeentscheidung" verletzt das Landesgericht Klagenfurt Paragraph 474, in Verbindung mit Paragraph 288, Absatz 2, StPO.
7./ Die Urteile des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 3. Mai 1999 und des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 19. Oktober 1999 stehen darüber hinaus mit § 198 Abs l StGB nicht im Einklang, weil sie das Nichteinhalten von Unterhaltsvergleichen mit einer strafgesetzlichen Verletzung der Unterhaltspflicht gleichsetzen:7./ Die Urteile des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 3. Mai 1999 und des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 19. Oktober 1999 stehen darüber hinaus mit Paragraph 198, Abs l StGB nicht im Einklang, weil sie das Nichteinhalten von Unterhaltsvergleichen mit einer strafgesetzlichen Verletzung der Unterhaltspflicht gleichsetzen:
§ 198 Abs l StGB pönalisiert ausschließlich gröbliche Verletzungen der im Familienrecht begründeten Unterhaltspflicht. Entscheidend für die Strafbarkeit der Unterhaltsverletzung ist, ob und in welchem Ausmaß im Zeitpunkt der Tat eine aus familienrechtlichen Vorschriften ableitbare zivilrechtliche Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt bestanden hat (Markel aaO Rz 3; Kienapfel/Schmoller BT III § 198 RN 16: Zivilrechtsakzessorietät). Unterhaltsvereinbarungen (insbesondere Unterhaltsvergleiche) lösen den Schutz des § 198 StGB in der Regel nicht aus. Derartige vertraglich übernommene Unterhaltspflichten sind aber bis zu der Höhe tatbildlich, in der nach dem Gesetz ohnehin Leistungen erfolgen müssten (Kienapfel/Schmoller aaO RN 15 mwN; vgl RZ 1961, 137). Die gültige Vereinbarung eines geringeren als des gesetzlichen Unterhalts ist ebenfalls strafrechtlich wirksam (Teilverzicht - vgl Kienapfel/Schmoller aaO RN 15).Paragraph 198, Abs l StGB pönalisiert ausschließlich gröbliche Verletzungen der im Familienrecht begründeten Unterhaltspflicht. Entscheidend für die Strafbarkeit der Unterhaltsverletzung ist, ob und in welchem Ausmaß im Zeitpunkt der Tat eine aus familienrechtlichen Vorschriften ableitbare zivilrechtliche Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt bestanden hat (Markel aaO Rz 3; Kienapfel/Schmoller BT III Paragraph 198, RN 16: Zivilrechtsakzessorietät). Unterhaltsvereinbarungen (insbesondere Unterhaltsvergleiche) lösen den Schutz des Paragraph 198, StGB in der Regel nicht aus. Derartige vertraglich übernommene Unterhaltspflichten sind aber bis zu der Höhe tatbildlich, in der nach dem Gesetz ohnehin Leistungen erfolgen müssten (Kienapfel/Schmoller aaO RN 15 mwN; vergleiche , RZ 1961, 137). Die gültige Vereinbarung eines geringeren als des gesetzlichen Unterhalts ist ebenfalls strafrechtlich wirksam (Teilverzicht - vergleiche Kienapfel/Schmoller aaO RN 15).
Ob und in welcher Höhe bei aufrechter Ehe ein Unterhaltsanspruch eines der Ehegatten besteht, ergibt sich primär aus § 94 ABGB:Ob und in welcher Höhe bei aufrechter Ehe ein Unterhaltsanspruch eines der Ehegatten besteht, ergibt sich primär aus Paragraph 94, ABGB:
Nach § 94 Abs l ABGB haben die Ehegatten nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen.Nach Paragraph 94, Abs l ABGB haben die Ehegatten nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen.
Abs 2 leg.cit. bestimmt, dass der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, dadurch seinen Beitrag im Sinn des Abs l des § 94 ABGB leistet; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zu Gunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Missbrauch des Rechtes wäre. Ein Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Abs l leg.cit. nicht zu leisten vermag.Absatz 2, leg.cit. bestimmt, dass der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, dadurch seinen Beitrag im Sinn des Abs l des Paragraph 94, ABGB leistet; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zu Gunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Missbrauch des Rechtes wäre. Ein Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Abs l leg.cit. nicht zu leisten vermag.
Gemäß § 55a Abs 2 EheG darf eine Ehe nur dann einvernehmlich geschieden werden, wenn die Ehegatten eine schriftliche Vereinbarung u.a. über ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen dem Gericht unterbreiten oder vor Gericht schließen. Der auf Grund einer solchen Vereinbarung geschuldete Unterhalt ist gemäß § 69a EheG idF BGBl 1978/280 (= § 69a Abs l EheG idF des Eherechts-Änderungsgesetzes 1999, BGBl I 125/1999) insoweit einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten, als er den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen ist.Gemäß Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG darf eine Ehe nur dann einvernehmlich geschieden werden, wenn die Ehegatten eine schriftliche Vereinbarung u.a. über ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen dem Gericht unterbreiten oder vor Gericht schließen. Der auf Grund einer solchen Vereinbarung geschuldete Unterhalt ist gemäß Paragraph 69 a, EheG in der Fassung BGBl 1978/280 (= Paragraph 69 a, Abs l EheG in der Fassung des Eherechts-Änderungsgesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, 125 aus 1999,) insoweit einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten, als er den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen ist.
Der Wortlaut dieser Vorschrift und deren Einordnung in den Unterabschnitt über die Folgen der Scheidung (2. Abschnitt E./II./ des EheG) verdeutlichen, dass auch der nicht unmittelbar aus dem Gesetz erfließende, weil privatautonom vereinbarte Unterhaltsanspruch eines Ehegatten nach einvernehmlicher Scheidung im Familienrecht begründet und damit - in den Grenzen des § 69a Abs l EheG - als Unterhaltspflicht des anderen Ehegatten vom Tatbestand des § 198 StGB umfasst ist (Markel in WK2 § 198 Rz 19 ff; Pucandl, Strafbare Verletzung von Unterhaltspflichten, 11 und 23; Leukauf/Steininger Komm3 § 198 RN 2 und 8; eingehend Pallin in WK1 § 198 Rz 20; vgl weiters die zwar vor der Einfügung der §§ 55a und 69a in das EheG verfassten, der Wortfolge: "im Familienrecht begründet" aber extensive Bedeutung beimessenden EBRV 1971 zum StGB, 30 BIgNR XIII.GP, 336).Der Wortlaut dieser Vorschrift und deren Einordnung in den Unterabschnitt über die Folgen der Scheidung (2. Abschnitt E./II./ des EheG) verdeutlichen, dass auch der nicht unmittelbar aus dem Gesetz erfließende, weil privatautonom vereinbarte Unterhaltsanspruch eines Ehegatten nach einvernehmlicher Scheidung im Familienrecht begründet und damit - in den Grenzen des Paragraph 69 a, Abs l EheG - als Unterhaltspflicht des anderen Ehegatten vom Tatbestand des Paragraph 198, StGB umfasst ist (Markel in WK2 Paragraph 198, Rz 19 ff; Pucandl, Strafbare Verletzung von Unterhaltspflichten, 11 und 23; Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 198, RN 2 und 8; eingehend Pallin in WK1 Paragraph 198, Rz 20; vergleiche weiters die zwar vor der Einfügung der Paragraphen 55 a und 69 a in das EheG verfassten, der Wortfolge: "im Familienrecht begründet" aber extensive Bedeutung beimessenden EBRV 1971 zum StGB, 30 BIgNR römisch dreizehn.GP, 336).
Die Höhe einer tatbildlichen Unterhaltspflicht ist auf Grund des im § 69a Abs 1 EheG enthaltenen Verweises (arg: " ... den Lebenverhältnissen der Ehegatten angemessen ... " ) wiederum nach § 94 ABGB zu ermitteln (1 Ob 122/97s; Zankl in Schwimmann ABGB2 § 69a EheG Rz 2; siehe auch ÖStZB 1990, 15 [VwGH-E]), sofern nicht ein geringerer Unterhaltsbeitrag vereinbart wurde (vgl wiederum Kienapfel/Schmoller BT III § 198 RN 15).Die Höhe einer tatbildlichen Unterhaltspflicht ist auf Grund des im Paragraph 69 a, Absatz eins, EheG enthaltenen Verweises (arg: " ... den Lebenverhältnissen der Ehegatten angemessen ... " ) wiederum nach Paragraph 94, ABGB zu ermitteln (1 Ob 122/97s; Zankl in Schwimmann ABGB2 Paragraph 69 a, EheG Rz 2; siehe auch ÖStZB 1990, 15 [VwGH-E]), sofern nicht ein geringerer Unterhaltsbeitrag vereinbart wurde vergleiche wiederum Kienapfel/Schmoller BT III Paragraph 198, RN 15).
Auf den vorliegenden Fall bezogen ergibt sich, dass das Erstgericht und das Berufungsgericht zufolge ihres verfehlten, die Unterhaltspflicht des Wolfgang P***** ohne weitere Prüfung unmittelbar (zumindest das Erstgericht auch in voller Höhe) aus zwei zivilgerichtlichen Vergleichen (und zwar zu 1 C 20/96t des Bezirksgerichtes Feldkirchen/Kärnten rückwirkend bezogen auf den Zeitraum aufrechter Ehe vom 1. März 1995 bis zur Ehescheidung am 21. Mai 1996, sowie zu 1 C 42/96b desselben Gerichtes betreffend die Zeit ab der Ehescheidung) ableitenden Rechtsstandpunktes (vgl US 3 und 7 in ON 13 und US 2 f in ON 22) verabsäumten, ausreichende Konstatierungen zur Beantwortung der Vorfrage zu treffen, ob, wann und in welcher Höhe dem Beschuldigten während des Anklagezeitraums - und zwar vor und nach der am 21. Mai 1996 erfolgten einvernehmlichen Ehescheidung - eine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gegenüber seiner (früheren) Ehegattin Christine P***** oblag.Auf den vorliegenden Fall bezogen ergibt sich, dass das Erstgericht und das Berufungsgericht zufolge ihres verfehlten, die Unterhaltspflicht des Wolfgang P***** ohne weitere Prüfung unmittelbar (zumindest das Erstgericht auch in voller Höhe) aus zwei zivilgerichtlichen Vergleichen (und zwar zu 1 C 20/96t des Bezirksgerichtes Feldkirchen/Kärnten rückwirkend bezogen auf den Zeitraum aufrechter Ehe vom 1. März 1995 bis zur Ehescheidung am 21. Mai 1996, sowie zu 1 C 42/96b desselben Gerichtes betreffend die Zeit ab der Ehescheidung) ableitenden Rechtsstandpunktes vergleiche US 3 und 7 in ON 13 und US 2 f in ON 22) verabsäumten, ausreichende Konstatierungen zur Beantwortung der Vorfrage zu treffen, ob, wann und in welcher Höhe dem Beschuldigten während des Anklagezeitraums - und zwar vor und nach der am 21. Mai 1996 erfolgten einvernehmlichen Ehescheidung - eine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gegenüber seiner (früheren) Ehegattin Christine P***** oblag.
Feststellungen über die Verhältnisse während aufrechter Ehe haben beide befassten Instanzen nämlich überhaupt nicht getroffen. Eine Beurteilung, ob ein Anspruch aufgrund der Haushaltsführung oder ein Ergänzungsanspruch des schlechterverdienenden Ehepartners bestand (Schwimann in Schwimann ABGB2 § 94 Rz 15 ff und 23 ff; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 81 ff und 98 ff; vgl ZV Christine P*****, S 47 ff und 109), hätte aber geeigneter Konstatierungen dahingehend bedurft, ob die Ehegattin den Haushalt geführt, sowie welche Einkünfte sie und der Beschuldigte vor der Scheidung gehabt haben.Feststellungen über die Verhältnisse während aufrechter Ehe haben beide befassten Instanzen nämlich überhaupt nicht getroffen. Eine Beurteilung, ob ein Anspruch aufgrund der Haushaltsführung oder ein Ergänzungsanspruch des schlechterverdienenden Ehepartners bestand (Schwimann in Schwimann ABGB2 Paragraph 94, Rz 15 ff und 23 ff; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 81 ff und 98 ff; vergleiche ZV Christine P*****, S 47 ff und 109), hätte aber geeigneter Konstatierungen dahingehend bedurft, ob die Ehegattin den Haushalt geführt, sowie welche Einkünfte sie und der Beschuldigte vor der Scheidung gehabt haben.
Weiters hätte es zur Prüfung der Leistungsfähigkeit des Beschuldigten (siehe dazu Markel in WK2 § 198 Rz 49 ff) in Hinblick auf die mehrfache Änderung der Verhältnisse während des vom Schuldspruch umfassten Zeitraums präziser Feststellungen über dessen Einkünfte und Einkunftsmöglichkeiten auch für die Zeiten von 1. März 1995 bis 1. Dezember 1996, von Juni bis 26. November 1997 und ab 1. Jänner 1998 bedurft.Weiters hätte es zur Prüfung der Leistungsfähigkeit des Beschuldigten (siehe dazu Markel in WK2 Paragraph 198, Rz 49 ff) in Hinblick auf die mehrfache Änderung der Verhältnisse während des vom Schuldspruch umfassten Zeitraums präziser Feststellungen über dessen Einkünfte und Einkunftsmöglichkeiten auch für die Zeiten von 1. März 1995 bis 1. Dezember 1996, von Juni bis 26. November 1997 und ab 1. Jänner 1998 bedurft.
Durch diese - den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a iVm § 468 Abs 1 Z 4 StPO begründenden - Feststellungsmängel verletzen beide Urteile § 198 Abs 1 StGB.Durch diese - den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 4, StPO begründenden - Feststellungsmängel verletzen beide Urteile Paragraph 198, Absatz eins, StGB.
Darüber hinaus reklamiert die Beschwerde weitere den Schuldspruch tangierende Feststellungsmängel wie folgt:
Es wäre
"unter anderem zu klären gewesen, ob der gesetzliche Unterhaltsanspruch der früheren Ehegattin durch deren gesonderte Wohnungnahme am 4. Februar 1995 (AS109; siehe auch AS 15 ff, 19 und 23 in 17 EVr 211/96 des Landesgerichtes Klagenfurt) im fraglichen Zeitraum nicht verwirkt war (Schwimann in Schwimann ABGB2 § 94 Rz 19 und 30 ff, insbesondere Rz 33; Pichler in Rummel § 94 Rz 7b).""unter anderem zu klären gewesen, ob der gesetzliche Unterhaltsanspruch der früheren Ehegattin durch deren gesonderte Wohnungnahme am 4. Februar 1995 (AS109; siehe auch AS 15 ff, 19 und 23 in 17 EVr 211/96 des Landesgerichtes Klagenfurt) im fraglichen Zeitraum nicht verwirkt war (Schwimann in Schwimann ABGB2 Paragraph 94, Rz 19 und 30 ff, insbesondere Rz 33; Pichler in Rummel Paragraph 94, Rz 7b)."
Zudem hätte die Prüfung der Bedürftigkeit der Christine P***** "unter Beachtung ... des Heimgehrechts - vgl AS 37 ff, 47 ff, 110 f" erfolgen müssen:Zudem hätte die Prüfung der Bedürftigkeit der Christine P***** "unter Beachtung ... des Heimgehrechts - vergleiche AS 37 ff, 47 ff, 110 f" erfolgen müssen:
"Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes kommt insoweit dem als "Heimgehrecht" bezeichneten, sonst aber nicht näher umschriebenen Rechten der Christine P***** angesichts des damit verbundenen geldwerten Anspruchs mögliche Bedeutung für die Bemessung des ihr gebührenden gesetzlichen Unterhalts zu (vgl Schwimann, Unterhaltsrecht2, 142), die mit dem Hinweis auf von den Eltern der Christine P***** anstelle der Inanspruchnahme dieses Wohnrechts (AS 110) freiwillig erbrachte Geldleistungen (vgl US 6 in ON 22) nicht geschmälert werden kann."Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes kommt insoweit dem als "Heimgehrecht" bezeichneten, sonst aber nicht näher umschriebenen Rechten der Christine P***** angesichts des damit verbundenen geldwerten Anspruchs mögliche Bedeutung für die Bemessung des ihr gebührenden gesetzlichen Unterhalts zu vergleiche Schwimann, Unterhaltsrecht2, 142), die mit dem Hinweis auf von den Eltern der Christine P***** anstelle der Inanspruchnahme dieses Wohnrechts (AS 110) freiwillig erbrachte Geldleistungen vergleiche , US 6 in ON 22) nicht geschmälert werden kann.
Im Übrigen wäre im Fall der Feststellung einer vorsätzlich bewirkten gröblichen Unterhaltsverletzung in einem weiteren Schritt zu prüfen gewesen, inwieweit dieses (einer Hilfe von dritter Seite iSd § 198 Abs 1 StGB nicht gleichkommende, weil auf einem der Unterhaltsberechtigten zustehenden Anspruch gegründete) "Heimgehrecht" einer konkreten Gefährdung des Unterhalts der erwachsenen Anspruchsberechtigten entgegenstand und inwieweit allenfalls eine solche Gefährdung durch eigene (insgesamt das Existenzminimum überschreitende - vgl Mayerhofer StGB5 § 198 E 9 f und 11a; 11 Os 18/88) Einkünfte ausschied."Im Übrigen wäre im Fall der Feststellung einer vorsätzlich bewirkten gröblichen Unterhaltsverletzung in einem weiteren Schritt zu prüfen gewesen, inwieweit dieses (einer Hilfe von dritter Seite iSd Paragraph 198, Absatz eins, StGB nicht gleichkommende, weil auf einem der Unterhaltsberechtigten zustehenden Anspruch gegründete) "Heimgehrecht" einer konkreten Gefährdung des Unterhalts der erwachsenen Anspruchsberechtigten entgegenstand und inwieweit allenfalls eine solche Gefährdung durch eigene (insgesamt das Existenzminimum überschreitende - vergleiche , Mayerhofer StGB5 Paragraph 198, E 9 f und 11a; 11 Os 18/88) Einkünfte ausschied."
Dem vermag sich der Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen.
Das Verfahren erbrachte keine Anhaltspunkte für die Annahme der Verwirkung eines allfälligen Unterhaltsanspruchs. Eine gesonderte Wohnungnahme hat grundsätzlich keinen Unterhaltsanspruchsverlust zur Folge, lediglich grundloses Verlassen - hiefür gibt es aber nach der Aktenlage, insbesondere den von der Beschwerde zitierten Belegstellen keine Anhaltspunkte - könnte nach der Rechtsprechung dazu führen (vgl Schwimann ABGB2 § 94 Rz 33). Es bedurfte daher keiner weiteren Feststellungen in dieser Richtung.Das Verfahren erbrachte keine Anhaltspunkte für die Annahme der Verwirkung eines allfälligen Unterhaltsanspruchs. Eine gesonderte Wohnungnahme hat grundsätzlich keinen Unterhaltsanspruchsverlust zur Folge, lediglich grundloses Verlassen - hiefür gibt es aber nach der Aktenlage, insbesondere den von der Beschwerde zitierten Belegstellen keine Anhaltspunkte - könnte nach der Rechtsprechung dazu führen vergleiche Schwimann ABGB2 Paragraph 94, Rz 33). Es bedurfte daher keiner weiteren Feststellungen in dieser Richtung.
Das - im Berufungsurteil festgestellte - "Wohn- und Heimgehrecht" der Christine P***** am Bauernhof ihrer Eltern (laut S 110 f: Hof am Berg in der Steiermark, wo sie jederzeit kostenlos wohnen und essen könnte) stellt mangels Inanspruchnahme durch die Berechtigte kein ihr für die Frage der Unterhaltsbemessung anrechenbares Einkommen dar. Nur tatsächlich zukommende Naturalleistungen wären darunter zu verstehen (vgl Schwimann Unterhaltsrecht2 141), nicht aber ein der Berechtigten zwar höchstpersönlich zustehendes, von ihr aber nicht in Anspruch genommenes Wohnrecht.Das - im Berufungsurteil festgestellte - "Wohn- und Heimgehrecht" der Christine P***** am Bauernhof ihrer Eltern (laut S 110 f: Hof am Berg in der Steiermark, wo sie jederzeit kostenlos wohnen und essen könnte) stellt mangels Inanspruchnahme durch die Berechtigte kein ihr für die Frage der Unterhaltsbemessung anrechenbares Einkommen dar. Nur tatsächlich zukommende Naturalleistungen wären darunter zu verstehen vergleiche Schwimann Unterhaltsrecht2 141), nicht aber ein der Berechtigten zwar höchstpersönlich zustehendes, von ihr aber nicht in Anspruch genommenes Wohnrecht.
Dieses ist aber auch zur Frage eines allfälligen Gefährdungsausschlusses nicht zu berücksichtigen, weil die Wohnmöglichkeit nur durch Hilfe dritter Personen sichergestellt ist. Dass Christine P***** einen Rechtsanspruch darauf hat, vermag daran ebensowenig etwas zu ändern wie die Leistung eines Dritten, die zwar aufgrund subsidiärer Unterhaltsverpflichtung, nicht aber in der Absicht erbracht wird, den Unterhaltsverletzer von seiner Leistungspflicht zu befreien (vgl Markel in WK2 § 198 Rz 59).Dieses ist aber auch zur Frage eines allfälligen Gefährdungsausschlusses nicht zu berücksichtigen, weil die Wohnmöglichkeit nur durch Hilfe dritter Personen sichergestellt ist. Dass Christine P***** einen Rechtsanspruch darauf hat, vermag daran ebensowenig etwas zu ändern wie die Leistung eines Dritten, die zwar aufgrund subsidiärer Unterhaltsverpflichtung, nicht aber in der Absicht erbracht wird, den Unterhaltsverletzer von seiner Leistungspflicht zu befreien vergleiche , Markel in WK2 Paragraph 198, Rz 59).
B./ Im Verfahren 17 EVr 211/96 des Landesgerichtes Klagenfurt wurde die endgültige Nachsicht der seinerzeit verhängten Freiheitsstrafe zu Unrecht ausgesprochen, setzt doch ein solcher Beschluss iSd § 43 Abs 2 StGB in Zusammenhalt mit §§ 53 und 56 StGB voraus, dass die Probezeit tatsächlich abgelaufen und überdies kein Widerruf erfolgt ist. Dieses Erfordernis war im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Einzelrichters des Landesgerichtes Klagenfurt in Hinblick auf die - wenn auch noch nicht rechtskräftige, aber schwebend wirksame (vgl Mayerhofer StP04 vor § 352 E 21a) - Verlängerung der Probezeit durch das Bezirksgericht Klagenfurt noch nicht gegeben (vgl 14 Os 77,78/98). Die endgültige Strafnachsicht durch das Landesgericht Klagenfurt verletzt daher das sich aus § 43 Abs 2 iVm §§ 53 und 56 StGB ergebende Gebot, die endgültige Strafnachsicht erst nach Ablauf der Probezeit auszusprechen.B./ Im Verfahren 17 EVr 211/96 des Landesgerichtes Klagenfurt wurde die endgültige Nachsicht der seinerzeit verhängten Freiheitsstrafe zu Unrecht ausgesprochen, setzt doch ein solcher Beschluss iSd Paragraph 43, Absatz 2, StGB in Zusammenhalt mit Paragraphen 53 und 56 StGB voraus, dass die Probezeit tatsächlich abgelaufen und überdies kein Widerruf erfolgt ist. Dieses Erfordernis war im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Einzelrichters des Landesgerichtes Klagenfurt in Hinblick auf die - wenn auch noch nicht rechtskräftige, aber schwebend wirksame vergleiche Mayerhofer StP04 vor Paragraph 352, E 21a) - Verlängerung der Probezeit durch das Bezirksgericht Klagenfurt noch nicht gegeben vergleiche 14, Os 77,78/98). Die endgültige Strafnachsicht durch das Landesgericht Klagenfurt verletzt daher das sich aus Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraphen 53 und 56 StGB ergebende Gebot, die endgültige Strafnachsicht erst nach Ablauf der Probezeit auszusprechen.
Aus der Mangelhaftigkeit der Urteile des Bezirksgerichtes Klagenfurt und des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht sowie aus den Verfahrensmängeln können für den Verurteilten Nachteile erwachsen sein. Die Urteile und demgemäß auch die mit dem Urteil verbundenen Beschlüsse des Bezirksgerichts Klagenfurt waren daher - mit Ausnahme des zum Teil erfolgten Freispruchs - aufzuheben und die Verfahrenserneuerung anzuordnen.
Das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht gereicht Wolfgang P***** insoweit zum Vorteil, als es den Zeitraum vom 27. November 1997 bis 23. Jänner 1998 als Tatzeit aus dem Ersturteil ausschied, ist doch das Berufungserkenntnis in diesem Umfang ein rechtskräftiger Teilfreispruch gemäß § 259 Z 3 StPO.Das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht gereicht Wolfgang P***** insoweit zum Vorteil, als es den Zeitraum vom 27. November 1997 bis 23. Jänner 1998 als Tatzeit aus dem Ersturteil ausschied, ist doch das Berufungserkenntnis in diesem Umfang ein rechtskräftiger Teilfreispruch gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO.
Weil sich die zu A./2./ aufgezeigte Gesetzesverletzung durch das Bezirksgericht Klagenfurt und die dadurch noch vor Ablauf der - verlängerten - Probezeit bewirkte (gesetzwidrige) endgültige Strafnachsicht durch den Einzelrichter des Landesgerichtes Klagenfurt (B./) zum Vorteil des Verurteilten auswirkten, muss es insoweit - anders als bei Vorliegen von begrifflich miteinander völlig unvereinbaren Entscheidungen - mit der Feststellung dieser Gesetzesverletzung das Bewenden haben (siehe 14 Os 77,78/98). Somit bleibt der Beschluss des Einzelrichters des Landesgerichtes Klagenfurt, mit dem die endgültige Nachsicht der verhängten Freiheitsstrafe festgestellt wurde, rechtswirksam. Wenngleich sowohl die Verlängerung der Probezeit als auch ein in diesen Verlängerungszeitraum fallender beschlussmäßiger Ausspruch, wonach die Nachsicht der Strafe endgültig geworden ist, mangels Identität des Entscheidungsgegenstandes nebeneinander bestehen könnten, war der Beschluss auf Verlängerung der Probezeit schon im Hinblick auf die zu A./1./ und 7./ aufgezeigten Gesetzesverletzungen aufzuheben.
Im bezeichneten Umfang war der Nichtigkeitsbeschwerde daher Folge zu geben.
Der Generalprokurator sieht ferner eine weitere Gesetzesverletzung auch in dem Umstand, dass das Landesgericht Klagenfurt als Berufungsgericht am 19. Oktober 1999 in Abwesenheit des (durch Ersatzzustellung an die Gattin geladenen) Beschuldigten verhandelt und über ihn ein Urteil gefällt hat (§§ 79 Abs 1 aF iVm § 473 Abs 1 und Abs 2 StPO). Dazu wird im Einzelnen ausgeführt:Der Generalprokurator sieht ferner eine weitere Gesetzesverletzung auch in dem Umstand, dass das Landesgericht Klagenfurt als Berufungsgericht am 19. Oktober 1999 in Abwesenheit des (durch Ersatzzustellung an die Gattin geladenen) Beschuldigten verhandelt und über ihn ein Urteil gefällt hat (Paragraphen 79, Absatz eins, aF in Verbindung mit , Paragraph 473, Absatz eins, und Absatz 2, StPO). Dazu wird im Einzelnen ausgeführt:
"Anders als bei einem auf die Berufungspunkte beschränkten Gerichtstag, zu dem der Angeklagte nicht zu eigenen Handen geladen werden muss (vgl 13 Os 128/90; 12 Os 44/88), ist im Fall einer vom Berufungsgericht gemäß § 473 Abs 2 StPO beschlossenen Beweiswiederholung ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung und die Fällung einer Rechtsmittelentscheidung in Abwesenheit des (auch durch einen Verteidiger vertretenen) Angeklagten nur dann zulässig, wenn dem Beschwerdeführer die Ladung zur Berufungsverhandlung auch zu eigenen Handen zugestellt wurde. Aus den §§ 79 Abs 1 aF, 427 Abs 1, 459 StPO leuchtet nämlich das Ziel des Gesetzes hervor, Angeklagten bestimmte Schriftstücke, die primär für eine termin- oder fristgebundene höchstpersönliche Disposition ihrerseits von Bedeutung sind, jedenfalls eigenhändig zuzustellen (zum früher ähnlich gelagerten Fall der Zustellung einer Strafverfügung vgl EvBl 1990/150; siehe auch EvBl 1977/254; SSt 54/75; vgl nunmehr § 79 Abs 1 StPO idF BGBI I 26/2000). Bei einer Neudurchführung des Beweisverfahrens und einer in Bezug auf die Schuldberufungspunkte notwendigen Neuprüfung des Anklagevorwurfs sind die für die Hauptverhandlung vor den Gerichtshöfen erster Instanz geltenden Vorschriften zu beobachten (§ 473 Abs 1 dritter Halbsatz StPO) und dem Angeklagten insoweit ausreichendes rechtliches Gehör zu gewähren. Zu diesem Zweck muss es dem Angeklagten insbesondere möglich sein, in der einer Hauptverhandlung gleichkommenden, das schuldbestimmende Tatsachensubstrat für ein (Rechtsmittel-) Urteil neu und unabhängig von den Verfahrensergebnissen erster Instanz ermittelnden Berufungsverhandlung zu jedem Beweismittel persönlich und nicht nur durch seinen Verteidiger Stellung zu nehmen, selbst Fragen zu stellen und Gegenstände anzuerkennen (§§ 245 Abs 1, 248 Abs 4, 249, 252 Abs 3, 253 StPO - vgl SSt 57/87). Um diese das rechtliche Gehör konkretisierenden Rechte auch in eigener Person wahrnehmen zu können, muss durch eine eigenhändige Ladung iSd § 79 Abs 1 StPO aF sichergestellt sein, dass dem Angeklagten der Termin dieser (Berufungs-) Verhandlung bekannt war."Anders als bei einem auf die Berufungspunkte beschränkten Gerichtstag, zu dem der Angeklagte nicht zu eigenen Handen geladen werden muss vergleiche 13 Os 128/90; 12 Os 44/88), ist im Fall einer vom Berufungsgericht gemäß Paragraph 473, Absatz 2, StPO beschlossenen Beweiswiederholung ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung und die Fällung einer Rechtsmittelentscheidung in Abwesenheit des (auch durch einen Verteidiger vertretenen) Angeklagten nur dann zulässig, wenn dem Beschwerdeführer die Ladung zur Berufungsverhandlung auch zu eigenen Handen zugestellt wurde. Aus den Paragraphen 79, Absatz eins, aF, 427 Absatz eins, 459, StPO leuchtet nämlich das Ziel des Gesetzes hervor, Angeklagten bestimmte Schriftstücke, die primär für eine termin- oder fristgebundene höchstpersönliche Disposition ihrerseits von Bedeutung sind, jedenfalls eigenhändig zuzustellen (zum früher ähnlich gelagerten Fall der Zustellung einer Strafverfügung vergleiche EvBl 1990/150; siehe auch EvBl 1977/254; SSt 54/75; vergleiche , nunmehr Paragraph 79, Absatz eins, StPO in der Fassung , BGBI I 26 aus 2000,). Bei einer Neudurchführung des Beweisverfahrens und einer in Bezug auf die Schuldberufungspunkte notwendigen Neuprüfung des Anklagevorwurfs sind die für die Hauptverhandlung vor den Gerichtshöfen erster Instanz geltenden Vorschriften zu beobachten (Paragraph 473, Absatz eins, dritter Halbsatz StPO) und dem Angeklagten insoweit ausreichendes rechtliches Gehör zu gewähren. Zu diesem Zweck muss es dem Angeklagten insbesondere möglich sein, in der einer Hauptverhandlung gleichkommenden, das schuldbestimmende Tatsachensubstrat für ein (Rechtsmittel-) Urteil neu und unabhängig von den Verfahrensergebnissen erster Instanz ermittelnden Berufungsverhandlung zu jedem Beweismittel persönlich und nicht nur durch seinen Verteidiger Stellung zu nehmen, selbst Fragen zu stellen und Gegenstände anzuerkennen (Paragraphen 245, Absatz eins,, 248 Absatz 4, 249,, 252 Absatz 3, 253, StPO - vergleiche SSt 57/87). Um diese das rechtliche Gehör konkretisierenden Rechte auch in eigener Person wahrnehmen zu können, muss durch eine eigenhändige Ladung iSd Paragraph 79, Absatz eins, StPO aF sichergestellt sein, dass dem Angeklagten der Termin dieser (Berufungs-) Verhandlung bekannt war.
Durch die nach Art 52 Abs l SDÜ von der österreichischen Regierung an den Exekutivausschuss übermittelte Liste jener gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Urkunden und Schriftstücke, die im Geltungsbereich des Schengener Durchführungsübereinkommens im Postweg mit Empfangsbestätigung zugestellt werden können (vgl JABl 1997/42, 215 f), wurde das sich aus § 79 Abs 1 StPO aF ergebende Erfordernis einer - fallbezogen mittels nach wie vor zulässigen (Art 52 Abs 5 SDÜ) Zustellung im justiziellen Rechtshilfeweg gemäß Art XII Abs 1 des Vertrages mit der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen - qualifizierten Zustellung bestimmter Schriftstücke weder aufgehoben noch territorial auf Zustellungen im Inland und in Nichtmitgliedsstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens eingeschränkt. Eine bei gerichtlichen Vorladungen uneingeschränkt vorgesehene vereinfachte Zustellung gemäß Art 52 Abs 1 SDÜ entspricht somit nur dann den Kriterien der eigenhändigen Ladung nach § 79 Abs 1 StPO aF, wenn dieses im Postweg zugestellte Schriftstück dem Angeklagten nachweislich auch persönlich zugekommen ist.Durch die nach Artikel 52, Abs l SDÜ von der österreichischen Regierung an den Exekutivausschuss übermittelte Liste jener gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Urkunden und Schriftstücke, die im Geltungsbereich des Schengener Durchführungsübereinkommens im Postweg mit Empfangsbestätigung zugestellt werden können vergleiche JABl 1997/42, 215 f), wurde das sich aus Paragraph 79, Absatz eins, StPO aF ergebende Erfordernis einer - fallbezogen mittels nach wie vor zulässigen (Artikel 52, Absatz 5, SDÜ) Zustellung im justiziellen Rechtshilfeweg gemäß Artikel römisch zwölf, Absatz eins, des Vertrages mit der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen - qualifizierten Zustellung bestimmter Schriftstücke weder aufgehoben noch territorial auf Zustellungen im Inland und in Nichtmitgliedsstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens eingeschränkt. Eine bei gerichtlichen Vorladungen uneingeschränkt vorgesehene vereinfachte Zustellung gemäß Artikel 52, Absatz eins, SDÜ entspricht somit nur dann den Kriterien der eigenhändigen Ladung nach Paragraph 79, Absatz eins, StPO aF, wenn dieses im Postweg zugestellte Schriftstück dem Angeklagten nachweislich auch persönlich zugekommen ist.
Die von der Ehegattin des Angeklagten entgegengenommene Ladung zur Berufungsverhandlung vom 19. Oktober 1999 ersetzt daher nicht die gebotene eigenhändige Ladung des Angeklagten. Da eine Heilung dieses Zustellmangels iSd § 7 ZustellG aus den Akten nicht ersichtlich ist, verletzt die Durchführung des Gerichtstages zur öffentlichen Verhandlung und die Urteilsfällung vom 19. Oktober 1999 in Abwesenheit des Angeklagten das Gesetz im § 79 Abs 1 StPO aF iVm § 473 Abs 1 und Abs 2 StPO."Die von der Ehegattin des Angeklagten entgegengenommene Ladung zur Berufungsverhandlung vom 19. Oktober 1999 ersetzt daher nicht die gebotene eigenhändige Ladung des Angeklagten. Da eine Heilung dieses Zustellmangels iSd Paragraph 7, ZustellG aus den Akten nicht ersichtlich ist, verletzt die Durchführung des Gerichtstages zur öffentlichen Verhandlung und die Urteilsfällung vom 19. Oktober 1999 in Abwesenheit des Angeklagten das Gesetz im Paragraph 79, Absatz eins, StPO aF in Verbindung mit , Paragraph 473, Absatz eins, und Absatz 2, StPO."
Der Oberste Gerichtshof hat dazu erwogen:
§ 79 StPO idF vor dem BGBl I 26/2000 lautete:Paragraph 79, StPO in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, 26 aus 2000, lautete:
"(1) Die Vorladung zur Hauptverhandlung in erster Instanz muß dem Beschuldigten selbst zugestellt werden.
(2) Diese Vorladung des Privatanklägers und Privatbeteiligten sowie alle Aktenstücke, von deren Behändigung für einen Beteiligten die Frist zur Ergreifung eines Rechtsmittels oder des Einspruches gegen die Versetzung in den Anklagestand läuft, müssen entweder der Partei selbst oder ihrem bestellten Vertreter zugestellt werden.
(3) In den in den ersten beiden Absätzen bezeichneten Fällen hat die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu geschehen. In allen anderen Fällen ist Ersatzzustellung zulässig."
Bereits aus dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung ergibt sich, dass lediglich die Vorladung zur Hauptverhandlung in erster Instanz an den Beschuldigten selbst zu eigenen Handen zuzustellen, für die Ladung zur Berufungsverhandlung demgemäß ("in allen anderen Fällen") Ersatzzustellung zulässig war (vgl Foregger/Kodek StPO8 § 79 Rz 6, § 471 Rz 1; Mayerhofer StPO4 § 79 E 38; 13 Os 128/90, 12 Os 44/88). Zur Annahme einer planwidrigen Gesetzeslücke, demgemäß zu einer analogen Anwendung des Abs 1 und teleologischen Reduktion des Abs 3 leg.cit. für den Fall der Ladung des Angeklagten zu einer mündlichen Berufungsverhandlung, in der eine Beweisergänzung oder -wiederholung gemäß § 473 StPO stattfindet, besteht - der Beschwerde zuwider - kein Anlass.Bereits aus dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung ergibt sich, dass lediglich die Vorladung zur Hauptverhandlung in erster Instanz an den Beschuldigten selbst zu eigenen Handen zuzustellen, für die Ladung zur Berufungsverhandlung demgemäß ("in allen anderen Fällen") Ersatzzustellung zulässig war vergleiche , Foregger/Kodek StPO8 Paragraph 79, Rz 6, Paragraph 471, Rz 1; Mayerhofer StPO4 Paragraph 79, E 38; 13 Os 128/90, 12 Os 44/88). Zur Annahme einer planwidrigen Gesetzeslücke, demgemäß zu einer analogen Anwendung des Absatz eins und teleologischen Reduktion des Absatz 3, leg.cit. für den Fall der Ladung des Angeklagten zu einer mündlichen Berufungsverhandlung, in der eine Beweisergänzung oder -wiederholung gemäß Paragraph 473, StPO stattfindet, besteht - der Beschwerde zuwider - kein Anlass.
§ 16 Abs 1 ZustellG normiert, dass eine Ersatzzustellung nur dann zulässig ist, wenn der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Gemäß Abs 3 leg.cit. gilt die Ersatzzustellung dann als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.Paragraph 16, Absatz eins, ZustellG normiert, dass eine Ersatzzustellung nur dann zulässig ist, wenn der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Gemäß Absatz 3, leg.cit. gilt die Ersatzzustellung dann als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.
Hiedurch wird aber ausreichend sichergestellt, dass der im Zeitpunkt der Zustellung nicht persönlich anwesende Empfänger auch im Fall einer Ersatzzustellung - wie im Fall einer Zustellung durch Hinterlegung (§ 17 ZustellG) - imstande ist, seine Verfahrensrechte zu wahren. Ein zur Berufungsverhandlung, in der eine Beweiswiederholung und -ergänzung stattfinden soll, geladener Angeklagter, dem die Ladung rechtzeitig und iSd § 16 Abs 1 und 3 ZustellG rechtswirksam durch Ersatzzustellung zugestellt wurde, ist nicht gehindert, seine das rechtliche Gehör konkretisierenden Rechte in der Berufungsverhandlung (hier vor allem §§ 248 Abs 4, 249 StPO) in eigener Person wahrzunehmen.Hiedurch wird aber ausreichend sichergestellt, dass der im Zeitpunkt der Zustellung nicht persönlich anwesende Empfänger auch im Fall einer Ersatzzustellung - wie im Fall einer Zustellung durch Hinterlegung (Paragraph 17, ZustellG) - imstande ist, seine Verfahrensrechte zu wahren. Ein zur Berufungsverhandlung, in der eine Beweiswiederholung und -ergänzung stattfinden soll, geladener Angeklagter, dem die Ladung rechtzeitig und iSd Paragraph 16, Absatz eins und 3 ZustellG rechtswirksam durch Ersatzzustellung zugestellt wurde, ist nicht gehindert, seine das rechtliche Gehör konkretisierenden Rechte in der Berufungsverhandlung (hier vor allem Paragraphen 248, Absatz 4, 249, StPO) in eigener Person wahrzunehmen.
Im konkreten Fall haben der Angeklagte und sein Verteidiger an der Berufungsverhandlung vom 16. September 1999, in der die Beweisergänzung und -wiederholung beschlossen und die Verhandlung zur Aufnahme weiterer Beweise vertagt wurde, teilgenommen. Die Ladung des Angeklagten zur fortgesetzten Berufungsverhandlung vom 19. Oktober 1999 wurde von dessen Gattin am 30. September 1999 - also 19 Tage vor dem Termin - übernommen. Anhaltspunkte dafür (§ 16 Abs 5 ZustellG: "... wenn sich ergibt ..."), dass die (Ersatz-)Zustellung als nicht bewirkt gegolten habe (weil etwa Wolfgang P***** wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vor der Berufungsverhandlung vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können), bietet der Akt nicht; auch vom in der Verhandlung anwesenden Verteidiger wurde kein Vorbringen in diese Richtung erstattet.Im konkreten Fall haben der Angeklagte und sein Verteidiger an der Berufungsverhandlung vom 16. September 1999, in der die Beweisergänzung und -wiederholung beschlossen und die Verhandlung zur Aufnahme weiterer Beweise vertagt wurde, teilgenommen. Die Ladung des Angeklagten zur fortgesetzten Berufungsverhandlung vom 19. Oktober 1999 wurde von dessen Gattin am 30. September 1999 - also 19 Tage vor dem Termin - übernommen. Anhaltspunkte dafür (Paragraph 16, Absatz 5, ZustellG: "... wenn sich ergibt ..."), dass die (Ersatz-)Zustellung als nicht bewirkt gegolten habe (weil etwa Wolfgang P***** wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vor der Berufungsverhandlung vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können), bietet der Akt nicht; auch vom in der Verhandlung anwesenden Verteidiger wurde kein Vorbringen in diese Richtung erstattet.
Es bedurfte somit - in Hinblick auf den unmissverständlichen Wortlaut des § 79 StPO aF - nicht einer Ladung des Angeklagten zu eigenen Handen. Da sich nach der Aktenlage im Verfahren keine Gründe für die Annahme eines Umstands, der die Zustellung der Ladung als nicht rechtsgültig bewirkt erweisen würde, ergeben haben, waren die Verhandlungsführung mit Beweisergänzung und die Urteilsfällung durch das Landesgericht Klagenfurt am 19. Oktober 1999 aus dieser Sicht zulässig.Es bedurfte somit - in Hinblick auf den unmissverständlichen Wortlaut des Paragraph 79, StPO aF - nicht einer Ladung des Angeklagten zu eigenen Handen. Da sich nach der Aktenlage im Verfahren keine Gründe für die Annahme eines Umstands, der die Zustellung der Ladung als nicht rechtsgültig bewirkt erweisen würde, ergeben haben, waren die Verhandlungsführung mit Beweisergänzung und die Urteilsfällung durch das Landesgericht Klagenfurt am 19. Oktober 1999 aus dieser Sicht zulässig.