Gründe:
Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 1. August 1989, GZ 9 E Vr 1540/89-15, wurde u.a. Milojko H*** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Erteilung der Rechtsbelehrung meldete der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft Berufung "wegen zu milder Bestrafung" an. Eine Rechtsmittelerklärung des Angeklagten wurde nicht protokolliert.Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 1. August 1989, GZ 9 E römisch fünf r 1540/89-15, wurde u.a. Milojko H*** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Erteilung der Rechtsbelehrung meldete der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft Berufung "wegen zu milder Bestrafung" an. Eine Rechtsmittelerklärung des Angeklagten wurde nicht protokolliert.
Am 11.August 1989 wurde von der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht für Strafsachen Graz die Berufungsausführung überreicht. Dem Angeklagten Milojko H*** wurde die Berufungsausführung an seine damalige Anschrift 8055 Graz, Gmeinstraße 43 zugestellt (ON 19). Zu der für den 6.Dezember 1989 10,30 Uhr anberaumten Berufungsverhandlung wurde Milojko H*** zunächst an seiner bisherigen Adresse und nach einem (laut Kanzleivermerk vom 30.August 1990 später in Verlust geratenen) Postfehlbericht neuerlich unter der von der kriminalpolizeilichen Abteilung der Bundespolizeidirektion Graz bekannt gegebenen Anschrift 8052 Graz, Reininghausstraße 46/4 geladen (ON 23 und Akt 9 Bs 427/89 des Oberlandesgerichtes Graz).
Obwohl eine Zustellung der Ladung nicht ausgewiesen war (laut Kanzleivermerk vom 6.September 1990 konnte der nach postamtlicher Hinterlegung beim Oberlandesgericht Graz rückgelangte RSa-Brief nicht mehr aufgefunden werden), faßte das Berufungsgericht den Beschluß, die Berufungsverhandlung gemäß den §§ 471 Abs. 4, 489 Abs. 1 StPO in Abwesenheit des (nicht erschienenen) Angeklagten durchzuführen, weil diesem bekannt gewesen sei, daß der Staatsanwalt Berufung erhoben hat, und ihm die Berufungsausführung zugestellt worden sei (ON 24 des Bezugsaktes und Akt 9 Bs 427/89 des Oberlandesgerichtes Graz). Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 6.Dezember 1989 wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe dahin Folge gegeben, daß die über Milojko H*** verhängte Freiheitsstrafe erhöht und die bedingte Strafnachsicht ausgeschaltet wurde (ON 25).Obwohl eine Zustellung der Ladung nicht ausgewiesen war (laut Kanzleivermerk vom 6.September 1990 konnte der nach postamtlicher Hinterlegung beim Oberlandesgericht Graz rückgelangte RSa-Brief nicht mehr aufgefunden werden), faßte das Berufungsgericht den Beschluß, die Berufungsverhandlung gemäß den Paragraphen 471, Absatz 4, 489, Absatz eins, StPO in Abwesenheit des (nicht erschienenen) Angeklagten durchzuführen, weil diesem bekannt gewesen sei, daß der Staatsanwalt Berufung erhoben hat, und ihm die Berufungsausführung zugestellt worden sei (ON 24 des Bezugsaktes und Akt 9 Bs 427/89 des Oberlandesgerichtes Graz). Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 6.Dezember 1989 wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe dahin Folge gegeben, daß die über Milojko H*** verhängte Freiheitsstrafe erhöht und die bedingte Strafnachsicht ausgeschaltet wurde (ON 25).
Auf Grund einer neuerlichen Anfrage beim Meldeamt der Bundespolizeidirektion Graz nach Rechtskraft des Urteils kam hervor, daß Milojko H*** an der Adresse 8052 Graz,
Reininghausstraße 47/IV/40 wohnhaft ist (ON 30 des Bezugsaktes). Ein vom Verurteilten eingebrachter Einspruch gegen das Abwesenheitsurteil des Berufungsgerichtes wurde mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 31.Mai 1990 als unzulässig zurückgewiesen (ON 37).