Rechtssatz RS0114636
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114636
Geschäftszahl
15Os103/00 (15Os104/00, 15Os105/00, 15Os106/00, 15Os107/00, 15Os108/00, 15Os109/00)
Entscheidungsdatum
25.01.2001
Rechtssatz
Ein zur Berufungsverhandlung, in der eine Beweiswiederholung und Beweisergänzung stattfinden soll, geladener Angeklagter, dem die Ladung rechtzeitig und iSd § 16 Abs 1 und 3 ZustellG rechtswirksam durch Ersatzzustellung zugestellt wurde, ist nicht gehindert, seine das rechtliche Gehör konkretisierenden Rechte in der Berufungsverhandlung (hier vor allem §§ 248 Abs 4, 249 StPO) in eigener Person wahrzunehmen.Ein zur Berufungsverhandlung, in der eine Beweiswiederholung und Beweisergänzung stattfinden soll, geladener Angeklagter, dem die Ladung rechtzeitig und iSd Paragraph 16, Absatz eins und 3 ZustellG rechtswirksam durch Ersatzzustellung zugestellt wurde, ist nicht gehindert, seine das rechtliche Gehör konkretisierenden Rechte in der Berufungsverhandlung (hier vor allem Paragraphen 248, Absatz 4, 249, StPO) in eigener Person wahrzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114636
Dokumentnummer
JJR_20010125_OGH0002_0150OS00103_0000000_004