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Entscheidung 14 Os 3/00×

Entscheidung 14 Os 3/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os3/00

Entscheidungsdatum

01.02.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Feber 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mezera als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ing. Jürgen B***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 27 Vr 2.406/95 des Landesgerichtes Innsbruck, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil vom 17. August 1999 (= ON 84), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, und des Verteidigers Mag. Mader, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ing. Jürgen B***** des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB (römisch eins. 1. bis 3.) und des Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 StGB (römisch zwei. 1. und 2.) schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Eine vom Angeklagten dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom heutigen Tag in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen (14 Os 162/99).

In der - vom Angeklagten nicht relevierten - Übernahme des in der Anklage bezeichneten Endes des Tatzeitraumes in Bezug auf das Vergehen der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (" bis zum heutigen Tag") im Urteil, ohne dass in der Hauptverhandlung die Anklage entsprechend ausgedehnt worden wäre, erblickt der Generalprokurator hinsichtlich des Zeitraumes vom 18. März 1997 (Anklagedatum 17. März 1997) bis 17. August 1999 (Urteilsdatum) eine Überschreitung der Anklage und führt hiezu aus:

"Ein (nachträgliches) deliktisches Verhalten, auf das die Anklage weder ursprünglich gerichtet war noch später ausgedehnt wurde, scheidet als Gegenstand eines Strafprozesses und damit auch eines Schuldspruches von vornherein aus. Für den vorbezeichneten Zeitraum wurde daher die Anklage überschritten und hiedurch der formelle Nichtigkeitsgrund nach der Ziffer 8, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO zum Nachteil des Angeklagten verwirklicht vergleiche insbes 14 Os 127/97 und 13 Os 37/98 mwN).

Demgemäß wäre die aufgezeigte Gesetzesverletzung gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO - ohne gesonderten Freispruch - zu beseitigen."

Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:

Ob das Urteil die Anklage überschreitet, ist an Hand des prozessualen Tatbegriffes zu beurteilen. Meinen Anklage und Urteil denselben Sachverhalt, dieselbe Tat, liegt Anklageüberschreitung nicht vor vergleiche zum prozessualen Handlungsbegriff Ratz in WK2 Vorbem zu Paragraphen 28 bis 31 Rz 19ff).

Das Vergehen der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB ist - anders als jenes der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, StGB (treffend zuletzt Markel in WK2 Paragraph 198, Rz 63f [in Druck], ebenso Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 198, RN 33f) - kein Dauerdelikt vergleiche dazu Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 17, RN 19). Damit gehört die Begehungszeit nicht zu den wesentlichen, die Identität der Tat bestimmenden Merkmalen, wenn sich ergibt, dass Anklage und Urteil dasselbe Tun erfassen vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 262, E 31).

Das Vergehen der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB stellt jedoch ein alternatives Mischdelikt dar. Bei Verwirklichung mehrerer Tatbestandsvarianten wird also durch eine Tat eine strafbare Handlung begangen vergleiche Ratz aaO Rz 2). Im Fall einer einzigen Tat liegt nach ständiger Rechtsprechung und überwiegender Lehre stets auch nur eine Tat im Sinne des Prozessrechtes vor (JBl 1983, 659 mit insoweit zustimmender Anmerkung von Burgstaller).

Die Beschwerde bestreitet nicht, dass Ing. B***** zumindest eine der der Verurteilung zugrunde liegenden gläubigerschädigenden Handlungen bereits während des in der Anklageschrift bezeichneten Zeitraumes begangen hat. Folgerichtig bezieht sich auch die Verurteilung auf jene Tat, die der Anklage zugrunde liegt. Selbst dann, wenn das Schöffengericht über die in der Anklage bezeichneten gläubigerschädigenden Handlungen hinaus den Schuldspruch auf weitere, vom Ankläger nicht genannte derartige Handlungen gestützt und nicht bloß einen von der Anklage abweichenden Tatzeitraum angenommen hätte, läge keine Überschreitung der Anklage vor vergleiche Mayerhofer-Rieder StGB4 Paragraph 159, E 13f, verfehlt zuletzt 14 Os 127/97 nv).

Der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes konnte demnach kein Erfolg beschieden sein.

Textnummer

E56922

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0140OS00003..0201.000

Im RIS seit

02.03.2000

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010

Dokumentnummer

JJT_20000201_OGH0002_0140OS00003_0000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0095434 Rechtssatz 20.10.1987Strafrecht
§ 159 Abs 1 Z 2 StGB normiert einen alternativen Mischtatbestand. Für die Anfechtung einer einzelnen von mehreren dem Angeklagten zur Last liegenden dieser (demonstrativ aufgezählten) Begehungsarten fehlt es an der Rechtsmittellegitimation.
RS0104132 Rechtssatz 01.09.1992Strafrecht
Die Begehungszeit einer Straftat gehört dann nicht zu den wesentlichen, ihre Eindeutigkeit bestimmenden Merkmalen, wenn die betreffende Tat ausreichend und verwechslungssicher umschrieben ist.
RS0113142 Rechtssatz 01.02.2000Strafrecht
Ob das Urteil die Anklage überschreitet, ist an Hand des prozessualen Tatbegriffes zu beurteilen. Meinen Anklage und Urteil denselben Sachverhalt, dieselbe Tat, liegt Anklageüberschreitung nicht vor.
RS0113143 Rechtssatz 01.02.2000Strafrecht
Das Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB ist anders als jenes der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 StGB kein Dauerdelikt.
RS0113144 Rechtssatz 01.02.2000Strafrecht
Bei einem Erfolgsdelikt gehört die Begehungszeit nicht zu den wesentlichen, die Identität der Tat bestimmenden Merkmalen, wenn sich ergibt, dass Anklage und Urteil dasselbe Tun erfassen.
RS0113145 Rechtssatz 01.02.2000Strafrecht
Tatzeitraum - kein tatidentitätsbestimmendes Merkmal. In der Übernahme des in der Anklage bezeichneten Tatzeitraumes des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 2 StPO ("bis zum heutigen Tag") im Urteil, ohne dass in der Hauptverhandlung die Ank …