Rechtssatz RS0113145
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113145
Entscheidungsdatum
24.06.2026
Rechtssatz
Tatzeitraum - kein tatidentitätsbestimmendes Merkmal. In der Übernahme des in der Anklage bezeichneten Tatzeitraumes des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 2 StPO ("bis zum heutigen Tag") im Urteil, ohne dass in der Hauptverhandlung die Anklage auf den Zeitraum zwischen Anklageerhebung und Urteilsfällung ausgedehnt worden wäre, liegt keine Anklageüberschreitung. Da es sich nämlich bei diesem Vergehen um ein Erfolgs- und alternatives Mischdelikt handelt, gehört die Begehungszeit nicht zu den wesentlichen, die Identität der Tat bestimmenden Merkmalen.Tatzeitraum - kein tatidentitätsbestimmendes Merkmal. In der Übernahme des in der Anklage bezeichneten Tatzeitraumes des Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StPO ("bis zum heutigen Tag") im Urteil, ohne dass in der Hauptverhandlung die Anklage auf den Zeitraum zwischen Anklageerhebung und Urteilsfällung ausgedehnt worden wäre, liegt keine Anklageüberschreitung. Da es sich nämlich bei diesem Vergehen um ein Erfolgs- und alternatives Mischdelikt handelt, gehört die Begehungszeit nicht zu den wesentlichen, die Identität der Tat bestimmenden Merkmalen.
Entscheidungstexte
- 14 Os 3/00
Entscheidungstext OGH 01.02.2000 14 Os 3/00
- 15 Os 13/05h
Entscheidungstext OGH 28.06.2005 15 Os 13/05h
Auch; nur: Da es sich nämlich bei diesem Vergehen um ein Erfolgs- und alternatives Mischdelikt handelt, gehört die Begehungszeit nicht zu den wesentlichen, die Identität der Tat bestimmenden Merkmalen. (T1); Beisatz: Bei Vergehen nach § 159 StGB ist die genaue Bestimmung des Tatzeitraumes - von der Frage der Verjährung abgesehen - ohne rechtliche Bedeutung. (T2)
- 14 Os 100/08z
Entscheidungstext OGH 04.11.2008 14 Os 100/08z
Vgl
- 14 Os 87/12v
Entscheidungstext OGH 29.01.2013 14 Os 87/12v
Vgl auch; Beis wie T2
- 14 Os 139/22f
Entscheidungstext OGH 25.04.2023 14 Os 139/22f
vgl; Beisatz wie T2
- 13 Os 41/26t
Entscheidungstext OGH 24.06.2026 13 Os 41/26t
vgl; nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113145
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026
Dokumentnummer
JJR_20000201_OGH0002_0140OS00003_0000000_004