[3] Dagegen richten sich die auf § 281 Abs 1 Z 1, 3, 5 und 8 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * M* und die auf § 281 Abs 1 Z 1, 5 und 5a StPO gestützte der * L*. Dagegen richten sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 5 und 8 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * M* und die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, 5 und 5 a StPO gestützte der * L*.
[4] Die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet (RIS-Justiz RS0115902). Die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet (RIS-Justiz RS0115902).
[5] Das von den Verteidigern jeweils unter der Überschrift „Nichtigkeitsgründe“ erstattete Vorbringen wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
Im Übrigen sei erwidert:
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des * M*:
[6] Entgegen der Besetzungsrüge (Z 1) kann die durch die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift (vgl ON 1.30 und ON 59.3) festgelegte örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts (perpetuatio fori) mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht mehr in Frage gestellt werden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 111 f und § 281a Rz 1). Die Unzuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien, das über den Anklageeinspruch entschieden und die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts bestätigt hat, wird in der Beschwerde nicht behauptet (§ 281a StPO [vgl dazu RIS-Justiz RS0126141]). Entgegen der Besetzungsrüge (Ziffer eins,) kann die durch die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift vergleiche , ON 1.30 und ON 59.3) festgelegte örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts (perpetuatio fori) mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht mehr in Frage gestellt werden (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 111 f und Paragraph 281 a, Rz 1). Die Unzuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien, das über den Anklageeinspruch entschieden und die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts bestätigt hat, wird in der Beschwerde nicht behauptet (Paragraph 281 a, StPO [vgl dazu RIS-Justiz RS0126141]).
[7] Der Behauptung eines Verstoßes gegen § 157 Abs 2 StPO (Z 3) zuwider waren C* und M* P* nicht aufgrund ihrer Funktion als organschaftliche Vertreter des Vereins „G*“ berechtigt, die Aussage zu verweigern, womit die Kritik bereits im Ansatz fehl geht. Der Behauptung eines Verstoßes gegen Paragraph 157, Absatz 2, StPO (Ziffer 3,) zuwider waren C* und M* P* nicht aufgrund ihrer Funktion als organschaftliche Vertreter des Vereins „G*“ berechtigt, die Aussage zu verweigern, womit die Kritik bereits im Ansatz fehl geht.
[8] § 155 Abs 1 StPO statuiert ein absolutes Vernehmungsverbot hinsichtlich der in Z 1–4 dieser Norm genannten Personen, das im Gegensatz zu den Befreiungs- und Aussageverweigerungsgründen nicht der Disposition der zu vernehmenden Person unterliegt. Paragraph 155, Absatz eins, StPO statuiert ein absolutes Vernehmungsverbot hinsichtlich der in Ziffer eins –, 4, dieser Norm genannten Personen, das im Gegensatz zu den Befreiungs- und Aussageverweigerungsgründen nicht der Disposition der zu vernehmenden Person unterliegt.
[9] Mit der – auf der Basis des Protokolls über die Hauptverhandlung im Übrigen unrichtigen (dazu ON 67.1 S 33) – Behauptung, wonach C* P* angegeben habe, an einer psychischen und organischen Krankheit zu leiden, weshalb dieser Zeuge zu einer wahrheitsgemäßen Aussage nicht in der Lage gewesen sei, wird eine der in § 155 Abs 1 Z 4 StPO bezeichneten Konstellationen nicht dargetan. Vielmehr liegt eine solche nur bei erwiesener Zeugnisunfähigkeit vor (RIS-Justiz RS0097903). Ob der Zeuge abgesehen von solcher Unfähigkeit zur richtigen Wiedergabe von Wahrnehmungen willens und in der Lage war, betrifft hingegen den von den Tatrichtern zu beurteilenden Beweiswert der Aussage (RIS-Justiz RS0097903 [T1 und T3]; Kirchbacher/Keglevic, WK-StPO § 155 Rz 31 f). Mit der – auf der Basis des Protokolls über die Hauptverhandlung im Übrigen unrichtigen (dazu ON 67.1 S 33) – Behauptung, wonach C* P* angegeben habe, an einer psychischen und organischen Krankheit zu leiden, weshalb dieser Zeuge zu einer wahrheitsgemäßen Aussage nicht in der Lage gewesen sei, wird eine der in Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer 4, StPO bezeichneten Konstellationen nicht dargetan. Vielmehr liegt eine solche nur bei erwiesener Zeugnisunfähigkeit vor (RIS-Justiz RS0097903). Ob der Zeuge abgesehen von solcher Unfähigkeit zur richtigen Wiedergabe von Wahrnehmungen willens und in der Lage war, betrifft hingegen den von den Tatrichtern zu beurteilenden Beweiswert der Aussage (RIS-Justiz RS0097903 [T1 und T3]; Kirchbacher/Keglevic, WK-StPO Paragraph 155, Rz 31 f).
[10] Die genaue Bestimmung des Tatzeitraums ist beim Verbrechen der betrügerischen Krida – von der Frage der Verjährung abgesehen – ohne rechtliche Bedeutung (vgl in Bezug auf § 159 StGB RIS-Justiz RS0113145 [T2]). Die genaue Bestimmung des Tatzeitraums ist beim Verbrechen der betrügerischen Krida – von der Frage der Verjährung abgesehen – ohne rechtliche Bedeutung vergleiche in Bezug auf Paragraph 159, StGB RIS-Justiz RS0113145 [T2]).
[11] Demnach versagt (RIS-Justiz RS0117264) auch der darauf bezogene Einwand der Widersprüchlichkeit (Z 5 dritter Fall). Indem die Mängelrüge (Z 5) ihre Argumentation nicht auf der Basis der Feststellungen zur Rückdatierung der Scheinverträge (US 13) entwickelt, ist sie im Übrigen nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370). Demnach versagt (RIS-Justiz RS0117264) auch der darauf bezogene Einwand der Widersprüchlichkeit (Ziffer 5, dritter Fall). Indem die Mängelrüge (Ziffer 5,) ihre Argumentation nicht auf der Basis der Feststellungen zur Rückdatierung der Scheinverträge (US 13) entwickelt, ist sie im Übrigen nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370).
[12] Soweit die Rüge aus Z 8 einwendet, dass die angefochtene Entscheidung einen anderen Tatzeitraum als die Anklage (ON 21) nennt, erstattet sie kein Vorbringen im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes, weil sie damit
– ausgehend vom hier in Rede stehenden Schuldspruch wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida – die Identität von Anklage- und Urteilssachverhalt nicht in Frage stellt (RIS-Justiz RS0099648). Soweit die Rüge aus Ziffer 8, einwendet, dass die angefochtene Entscheidung einen anderen Tatzeitraum als die Anklage (ON 21) nennt, erstattet sie kein Vorbringen im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes, weil sie damit, – ausgehend vom hier in Rede stehenden Schuldspruch wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida – die Identität von Anklage- und Urteilssachverhalt nicht in Frage stellt (RIS-Justiz RS0099648).
[13] Ob das Urteil die Anklage überschreitet, ist anhand des prozessualen Tatbegriffs (vgl dazu ausführlich Ratz, WK-StPO § 281 Rz 502 ff) zu beurteilen. Abzustellen ist also darauf, ob Anklage und Urteil denselben Lebenssachverhalt (dieselbe Tat) meinen (RIS-Justiz RS0113142). Ob das Urteil die Anklage überschreitet, ist anhand des prozessualen Tatbegriffs vergleiche dazu ausführlich Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 502 ff) zu beurteilen. Abzustellen ist also darauf, ob Anklage und Urteil denselben Lebenssachverhalt (dieselbe Tat) meinen (RIS-Justiz RS0113142).
[14] Sowohl die Anklage (ON 21) als auch das angefochtene Urteil (US 9 bis 20) umfassen insoweit den Vorwurf, * M* habe als Verantwortlicher des Vereins „G*“ durch – in Anklage und Urteil gleichartig beschriebene – Handlungen Teile des Vermögens dieses Vereins teils beiseite geschafft, teils sonst zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung der Gläubiger des Vereins oder wenigstens eines von ihnen teils vereitelt, teils zu vereiteln versucht.
[15] Da Urteils- und Anklagesachverhalt solcherart deckungsgleich sind, ist die von der Beschwerde daraus, dass der Angeklagte in der Anklageschrift als Obmann, im Urteil als Präsident des Vereins bezeichnet werde (siehe hingegen ON 21 S 5), abgeleitete Überschreitung der Anklage somit nicht gegeben.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der * L*:
[16] Mit dem jenem der Nichtigkeitsbeschwerde des M* inhaltlich entsprechenden Vorbringen ist die Besetzungsrüge (Z 1) auf das dazu Dargelegte zu verweisen. Mit dem jenem der Nichtigkeitsbeschwerde des M* inhaltlich entsprechenden Vorbringen ist die Besetzungsrüge (Ziffer eins,) auf das dazu Dargelegte zu verweisen.
[17] Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) wird ein aus Z 5 oder Z 5a des § 281 Abs 1 StPO beachtlicher Mangel nicht behauptet (RIS-Justiz RS0102162). Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) wird ein aus Ziffer 5, oder Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO beachtlicher Mangel nicht behauptet (RIS-Justiz RS0102162).
[18] Die Feststellungen des Erstgerichts in Bezug auf die Begehungsweisen der scheinbaren Vermögensverringerung durch Vorlage von Scheinverträgen und das Beiseiteschaffen eines davon umfassten Vermögensbestandteils an einen unbekannten Ort (US 12, 43 und 45) können der Mängelrüge (Z 5) zuwider ohne Verstoß gegen die Denkgesetze und grundlegenden Erfahrungssätze nebeneinander bestehen (Z 5 dritter Fall). Die Abgrenzung der Begehungsweisen untereinander betrifft keinen für die Lösung der Schuldfrage oder die Subsumtion nach § 156 Abs 1 StGB entscheidenden Aspekt. Die Feststellungen des Erstgerichts in Bezug auf die Begehungsweisen der scheinbaren Vermögensverringerung durch Vorlage von Scheinverträgen und das Beiseiteschaffen eines davon umfassten Vermögensbestandteils an einen unbekannten Ort (US 12, 43 und 45) können der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider ohne Verstoß gegen die Denkgesetze und grundlegenden Erfahrungssätze nebeneinander bestehen (Ziffer 5, dritter Fall). Die Abgrenzung der Begehungsweisen untereinander betrifft keinen für die Lösung der Schuldfrage oder die Subsumtion nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB entscheidenden Aspekt.
[19] Die vermisste Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen in Bezug auf die Begehungsweise der scheinbaren Verringerung des Vermögens des Vereins findet sich auf den US 21 f. Die vermisste Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen in Bezug auf die Begehungsweise der scheinbaren Verringerung des Vermögens des Vereins findet sich auf den US 21 f.
[20] Mit dem Hinweis auf die Angaben der Zeugen Dr. * A* (ON 82.2 S 8 ff) und * S* (ON 69.1) weckt die Tatsachenrüge (Z 5a) beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen. Mit dem Hinweis auf die Angaben der Zeugen Dr. * A* (ON 82.2 S 8 ff) und * S* (ON 69.1) weckt die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.
[21] Indem sie Beweisergebnisse eigenständig würdigt und daraus der Angeklagten L* günstigere Schlussfolgerungen einfordert als die vom Schöffengericht getroffenen, bekämpft sie bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. Indem sie Beweisergebnisse eigenständig würdigt und daraus der Angeklagten L* günstigere Schlussfolgerungen einfordert als die vom Schöffengericht getroffenen, bekämpft sie bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[22] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[23] Die Entscheidung über die Berufungen und die – als Berufung bezeichnete – Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO). Die Entscheidung über die Berufungen und die – als Berufung bezeichnete – Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
[24] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.