Dagegen wendet sich die aus den Gründen der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ivan C*****, die teilweise im Recht ist. Die gegen den Schuldspruch I gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mario A***** ist ebenfalls berechtigt.Dagegen wendet sich die aus den Gründen der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ivan C*****, die teilweise im Recht ist. Die gegen den Schuldspruch römisch eins gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 10, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mario A***** ist ebenfalls berechtigt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Mario A*****:
Zutreffend reklamiert die Mängelrüge unvollständige Begründung (Z 5 zweiter Fall) der Urteilsannahmen zu einem auf Verringerung des Gesellschaftsvermögens und auf Gläubigerschädigung gerichteten Vorsatz des Beschwerdeführers (Schuldspruch I/1 und 2). Die auf die bekämpften Konstatierungen (US 22 iVm US 24) bezogene Begründung verweist zunächst auf „bisherige Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung" (US 39), in der aber neben einer weitwendigen Wiedergabe der Aussagen der Angeklagten und Zeugen (US 26 bis 32) bloß Überlegungen zu „auffallender Sorglosigkeit" und „Nachlässigkeit" des Beschwerdeführers und dazu, dass „der für die Gesellschaftsgläubiger eingetretene Schaden mit hoher Wahrscheinlichkeit vorhersehbar gewesen" sei, angestellt wurden (US 34 f). In Betreff des Schuldspruchs I/2 bezogen sich die Tatrichter zudem auf „AS 99 in Band II" (US 39)", welcher Aktenstelle diesbezüglich ebenso wenig zu entnehmen ist.Zutreffend reklamiert die Mängelrüge unvollständige Begründung (Ziffer 5, zweiter Fall) der Urteilsannahmen zu einem auf Verringerung des Gesellschaftsvermögens und auf Gläubigerschädigung gerichteten Vorsatz des Beschwerdeführers (Schuldspruch I/1 und 2). Die auf die bekämpften Konstatierungen (US 22 in Verbindung mit US 24) bezogene Begründung verweist zunächst auf „bisherige Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung" (US 39), in der aber neben einer weitwendigen Wiedergabe der Aussagen der Angeklagten und Zeugen (US 26 bis 32) bloß Überlegungen zu „auffallender Sorglosigkeit" und „Nachlässigkeit" des Beschwerdeführers und dazu, dass „der für die Gesellschaftsgläubiger eingetretene Schaden mit hoher Wahrscheinlichkeit vorhersehbar gewesen" sei, angestellt wurden (US 34 f). In Betreff des Schuldspruchs I/2 bezogen sich die Tatrichter zudem auf „AS 99 in Band II" (US 39)", welcher Aktenstelle diesbezüglich ebenso wenig zu entnehmen ist.
Damit erschöpft sich die Beweiswürdigung in der Formulierung „die Feststellungen zur subjektiven Tatseite ... sind darüber hinaus aus dem objektiven Tatgeschehen zwanglos abzuleiten" (US 39). Zwar ist der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wissen und Wollen aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit grundsätzlich nicht zu beanstanden und bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452). Stimmen aber mit Bezug zu einer entscheidenden Tatsache die Beweisergebnisse nicht überein, ist bei sonstiger Unvollständigkeit (Z 5 vierter Fall) der Grund anzugeben, warum die der getroffenen Feststellung widerstreitenden Beweisergebnisse nicht überzeugen konnten (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 425).Damit erschöpft sich die Beweiswürdigung in der Formulierung „die Feststellungen zur subjektiven Tatseite ... sind darüber hinaus aus dem objektiven Tatgeschehen zwanglos abzuleiten" (US 39). Zwar ist der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wissen und Wollen aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit grundsätzlich nicht zu beanstanden und bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 452). Stimmen aber mit Bezug zu einer entscheidenden Tatsache die Beweisergebnisse nicht überein, ist bei sonstiger Unvollständigkeit (Ziffer 5, vierter Fall) der Grund anzugeben, warum die der getroffenen Feststellung widerstreitenden Beweisergebnisse nicht überzeugen konnten (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 425).
Ob oder aus welchen Gründen die Tatrichter der Verantwortung des Beschwerdeführers, der sich zwar zu grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen schuldig bekannt und Kenntnis von der Verbringung der Büroeinrichtung zugegeben (S 33 in ON 40/III), vorsätzliche Verringerung des Vermögens des Unternehmens und eine dadurch bewirkte Gläubigerschädigung jedoch stets bestritten und mehrfach beteuert hatte, Ivan C***** die inkriminierten Bargeldbeträge im Vertrauen auf deren Verwendung zur Befriedigung der Unternehmensgläubiger übergeben zu haben (S 29 ff in ON 40/III), ist den Entscheidungsgründen jedoch - wie die Mängelrüge zutreffend aufzeigt - nicht zu entnehmen.
Damit leidet das Urteil im betroffenen Teil unter zutreffend geltend gemachter Nichtigkeit aus Z 5 zweiter Fall; auf das weitere Vorbringen der Beschwerde musste somit nicht eingegangen werden.Damit leidet das Urteil im betroffenen Teil unter zutreffend geltend gemachter Nichtigkeit aus Ziffer 5, zweiter Fall; auf das weitere Vorbringen der Beschwerde musste somit nicht eingegangen werden.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Ivan C*****:
Unmittelbarer Täter iSd §§ 156 und 159 StGB kann nur sein, wer selbst Schuldner (im Falle des § 156 StGB: mehrerer Gläubiger) oder nach Maßgabe des § 161 Abs 1 StGB dessen leitender Angestellter (wie hier:Unmittelbarer Täter iSd Paragraphen 156 und 159 StGB kann nur sein, wer selbst Schuldner (im Falle des Paragraph 156, StGB: mehrerer Gläubiger) oder nach Maßgabe des Paragraph 161, Absatz eins, StGB dessen leitender Angestellter (wie hier:
der de-facto-Geschäftsführer; Kirchbacher/Presslauer in WK² § 161 [2006] Rz 13) ist, Subjektsqualität nach § 153c Abs 1 und 2 StGB kommt - soweit hier von Interesse - nur jenen natürlichen Personen zu, die dem zur Vertretung befugten Organ angehören, also zB dem (eingetragen wie auch dem faktischen) Geschäftsführer einer GmbH (Kirchbacher/Presslauer in WK² § 153c [2006] Rz 4 ff). Andere Personen kommen mangels der das Unrecht bestimmenden Subjektsqualität (§ 14 Abs 1 StGB) nur als Bestimmungs- oder Beitragstäter nach § 12 zweiter und dritter Fall StGB in Betracht (vgl dazu Kienapfel/Höpfel AT12 E 7 Rz 4 und 10; Kirchbacher/Presslauer in WK² § 159 [2006] Rz 92 f), für welche Annahme im Urteil aber Feststellungen fehlen. Der Schuldspruch des unmittelbaren Täters wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida ist zudem nach dem Vorgesagten mit Nichtigkeit nach Z 5 vierter Fall des § 281 Abs 1 StPO behaftet. Zutreffend reklamiert die Mängelrüge (Z 5 letzter Fall) in Betreff der Schuldsprüche I, III und IV, dass bei Begründung der solcherart entscheidenden Tatsache, wonach Ivan C***** auch nach Eintritt des Marinko S***** in das Unternehmen im Juni 2004, sohin nach Beginn des von den genannten Schuldsprüchen umfassten Tatzeitraums, weiterhin als faktischer Geschäftsführer der H***** GmbH fungierte, eine angebliche Aussage des Zeugen Franz J***** berücksichtigt wurde, die nach dem maßgeblichen Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls dessen Depositionen gar nicht zu entnehmen ist. Sie stammt vielmehr vom - nicht unter Wahrheitspflicht stehenden - Erstangeklagten (S 235 in ON 70/III).der de-facto-Geschäftsführer; Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 161, [2006] Rz 13) ist, Subjektsqualität nach Paragraph 153 c, Absatz eins und 2 StGB kommt - soweit hier von Interesse - nur jenen natürlichen Personen zu, die dem zur Vertretung befugten Organ angehören, also zB dem (eingetragen wie auch dem faktischen) Geschäftsführer einer GmbH (Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 153 c, [2006] Rz 4 ff). Andere Personen kommen mangels der das Unrecht bestimmenden Subjektsqualität (Paragraph 14, Absatz eins, StGB) nur als Bestimmungs- oder Beitragstäter nach Paragraph 12, zweiter und dritter Fall StGB in Betracht vergleiche dazu Kienapfel/Höpfel AT12 E 7 Rz 4 und 10; Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 159, [2006] Rz 92 f), für welche Annahme im Urteil aber Feststellungen fehlen. Der Schuldspruch des unmittelbaren Täters wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida ist zudem nach dem Vorgesagten mit Nichtigkeit nach Ziffer 5, vierter Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet. Zutreffend reklamiert die Mängelrüge (Ziffer 5, letzter Fall) in Betreff der Schuldsprüche römisch eins, römisch drei und römisch vier, dass bei Begründung der solcherart entscheidenden Tatsache, wonach Ivan C***** auch nach Eintritt des Marinko S***** in das Unternehmen im Juni 2004, sohin nach Beginn des von den genannten Schuldsprüchen umfassten Tatzeitraums, weiterhin als faktischer Geschäftsführer der H***** GmbH fungierte, eine angebliche Aussage des Zeugen Franz J***** berücksichtigt wurde, die nach dem maßgeblichen Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls dessen Depositionen gar nicht zu entnehmen ist. Sie stammt vielmehr vom - nicht unter Wahrheitspflicht stehenden - Erstangeklagten (S 235 in ON 70/III).
Die von den Tatrichtern getroffene Aussage, die - damit aktenwidrig zitierten - Angaben des Zeugen würden die „Schlussfolgerungen des Schöffensenats eindrucksvoll untermauern" (US 33), zeigt tatsächlich auf, dass sie bei der Beurteilung der diesbezüglich leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers als unglaubwürdig eine gar nicht getätigte Aussage eines Zeugen in Anschlag gebracht haben. Es ist daher nicht auszuschließen, dass diese die Beweiswürdigung in Betreff einer entscheidenden Tatsache zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat, sodass der von der Mängelrüge zutreffend aufgezeigte Widerspruch als erheblich anzusehen ist und das Urteil im betroffenen Teil unter Nichtigkeit aus Z 5 letzter Fall leidet. Dass die Aussage des Zeugen Drago T***** in den Entscheidungsgründen bloß (teilweise) wiedergegeben, einer beweiswürdigenden Beurteilung aber nicht unterzogen wurde (US 32), obwohl darin Indizien für die Richtigkeit der Verantwortung des Beschwerdeführers, nicht er sondern Marinko S***** habe die Geschäfte der H***** GmbH ab Juni 2004 de facto geführt, erblickt werden könnten (Z 5 vierter Fall), trifft ebenfalls zu.Die von den Tatrichtern getroffene Aussage, die - damit aktenwidrig zitierten - Angaben des Zeugen würden die „Schlussfolgerungen des Schöffensenats eindrucksvoll untermauern" (US 33), zeigt tatsächlich auf, dass sie bei der Beurteilung der diesbezüglich leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers als unglaubwürdig eine gar nicht getätigte Aussage eines Zeugen in Anschlag gebracht haben. Es ist daher nicht auszuschließen, dass diese die Beweiswürdigung in Betreff einer entscheidenden Tatsache zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat, sodass der von der Mängelrüge zutreffend aufgezeigte Widerspruch als erheblich anzusehen ist und das Urteil im betroffenen Teil unter Nichtigkeit aus Ziffer 5, letzter Fall leidet. Dass die Aussage des Zeugen Drago T***** in den Entscheidungsgründen bloß (teilweise) wiedergegeben, einer beweiswürdigenden Beurteilung aber nicht unterzogen wurde (US 32), obwohl darin Indizien für die Richtigkeit der Verantwortung des Beschwerdeführers, nicht er sondern Marinko S***** habe die Geschäfte der H***** GmbH ab Juni 2004 de facto geführt, erblickt werden könnten (Ziffer 5, vierter Fall), trifft ebenfalls zu.
Soweit sich das besprochene Vorbringen der Mängelrüge inhaltlich auch gegen den Schuldspruch II richtet (vgl BS 7), der kridaträchtiges Handeln ab Herbst 2003 umfasst, werden damit keine entscheidenden Tatsachen angesprochen. Der Beschwerdeführer lässt außer Acht, dass - insoweit unbekämpft - Ursache für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens auch im Zeitraum von Herbst 2003 bis Juni 2004 gesetzte kridaträchtige Handlungen (nach Abs 5 Z 4 und 5 des § 159 StGB) waren (vgl zur für die Tatbestandserfüllung genügenden Mitverursachung Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 159 [2006] Rz 70). Dass der Angeklagte ab Unternehmensgründung bis zumindest Juni 2004 als faktischer Geschäftsführer der Gesellschaft fungierte, konnten die Tatrichter aber auf dessen diesbezüglich geständige Verantwortung stützen (US 29 f, S 47 in ON 40/III), sodass selbst der Wegfall seiner Stellung als leitender Angestellter des Unternehmens (§ 309 StGB) ab Juli 2004 und damit der Entfall einer einzelnen Tathandlung (hier nach Abs 5 Z 3) weder den Schuldspruch oder die Subsumtion der begangenen Tat noch den angewendeten Strafsatz in Frage stellen würde (RIS-Justiz RS0113145; RS0095434). Insoweit ist lediglich die bloß im Rahmen der Strafbemessung aktuelle Intensität der Tatbegehung betroffen (vgl dazu Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 159 [2006] Rz 111). Für den Fall, dass die Tatrichter des zweiten Rechtsgangs faktische Geschäftsführerstellung des Beschwerdeführers ab Juli 2004 nicht für gegeben annehmen, wäre dieser Umstand demnach bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.Soweit sich das besprochene Vorbringen der Mängelrüge inhaltlich auch gegen den Schuldspruch römisch zwei richtet vergleiche BS 7), der kridaträchtiges Handeln ab Herbst 2003 umfasst, werden damit keine entscheidenden Tatsachen angesprochen. Der Beschwerdeführer lässt außer Acht, dass - insoweit unbekämpft - Ursache für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens auch im Zeitraum von Herbst 2003 bis Juni 2004 gesetzte kridaträchtige Handlungen (nach Absatz 5, Ziffer 4 und 5 des Paragraph 159, StGB) waren vergleiche zur für die Tatbestandserfüllung genügenden Mitverursachung Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 159, [2006] Rz 70). Dass der Angeklagte ab Unternehmensgründung bis zumindest Juni 2004 als faktischer Geschäftsführer der Gesellschaft fungierte, konnten die Tatrichter aber auf dessen diesbezüglich geständige Verantwortung stützen (US 29 f, S 47 in ON 40/III), sodass selbst der Wegfall seiner Stellung als leitender Angestellter des Unternehmens (Paragraph 309, StGB) ab Juli 2004 und damit der Entfall einer einzelnen Tathandlung (hier nach Absatz 5, Ziffer 3,) weder den Schuldspruch oder die Subsumtion der begangenen Tat noch den angewendeten Strafsatz in Frage stellen würde (RIS-Justiz RS0113145; RS0095434). Insoweit ist lediglich die bloß im Rahmen der Strafbemessung aktuelle Intensität der Tatbegehung betroffen vergleiche dazu Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 159, [2006] Rz 111). Für den Fall, dass die Tatrichter des zweiten Rechtsgangs faktische Geschäftsführerstellung des Beschwerdeführers ab Juli 2004 nicht für gegeben annehmen, wäre dieser Umstand demnach bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.
In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO).In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Die oben aufgezeigten Begründungsmängel führen dagegen zur Aufhebung des Urteils im beide Angeklagten betreffenden Schuldspruch I, in den den Zweitangeklagten betreffenden Schuldsprüchen III und IV und demzufolge auch im Strafausspruch samt davon abhängigem, nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefasstem Widerrufsbeschluss bereits bei nichtöffentlicher Beratung und Verweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht im Umfang der Aufhebung (§§ 285e erster Satz, 288 Abs 2 Z 1 StPO). Die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sowie die Beschwerde des Erstangeklagten sind damit gegenstandslos. Anzumerken bleibt, dass die Tatrichter des zweiten Rechtsgangs für den Fall der Verneinung einer De-facto-Geschäftsführung durch Ivan C***** im Zeitraum ab Anfang August 2004 zu beurteilen haben werden, ob das vom bisherigen Schuldspruch I umfasste Verhalten des Zweitangeklagten als Beteiligung am Verbrechen der betrügerischen Krida iSd § 12 zweiter oder dritter Fall StGB zu beurteilen ist oder - bei Nichterweislichkeit zumindest objektiv tatbestandsmäßigen Verhaltens des unmittelbaren Täters - allenfalls die Voraussetzungen für die Unterstellung unter eine andere strafbare Handlung (allenfalls Betrug oder Veruntreuung zum Nachteil der H***** GmbH [I/1] oder Veruntreuung oder Diebstahl [I/2]) vorliegen. Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO (vgl dazu Lendl, WK-StPO § 390a Rz 7).Die oben aufgezeigten Begründungsmängel führen dagegen zur Aufhebung des Urteils im beide Angeklagten betreffenden Schuldspruch römisch eins, in den den Zweitangeklagten betreffenden Schuldsprüchen römisch drei und römisch vier und demzufolge auch im Strafausspruch samt davon abhängigem, nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gefasstem Widerrufsbeschluss bereits bei nichtöffentlicher Beratung und Verweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht im Umfang der Aufhebung (Paragraphen 285 e, erster Satz, 288 Absatz 2, Ziffer eins, StPO). Die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sowie die Beschwerde des Erstangeklagten sind damit gegenstandslos. Anzumerken bleibt, dass die Tatrichter des zweiten Rechtsgangs für den Fall der Verneinung einer De-facto-Geschäftsführung durch Ivan C***** im Zeitraum ab Anfang August 2004 zu beurteilen haben werden, ob das vom bisherigen Schuldspruch römisch eins umfasste Verhalten des Zweitangeklagten als Beteiligung am Verbrechen der betrügerischen Krida iSd Paragraph 12, zweiter oder dritter Fall StGB zu beurteilen ist oder - bei Nichterweislichkeit zumindest objektiv tatbestandsmäßigen Verhaltens des unmittelbaren Täters - allenfalls die Voraussetzungen für die Unterstellung unter eine andere strafbare Handlung (allenfalls Betrug oder Veruntreuung zum Nachteil der H***** GmbH [I/1] oder Veruntreuung oder Diebstahl [I/2]) vorliegen. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO vergleiche dazu Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 7).