Rechtssatz RS0095161
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095161
Geschäftszahl
11Os18/88 (11Os19/88); 15Os103/00 (15Os104/00, 15Os105/00, 15Os106/00, 15Os107/00, 15Os108/00, 15Os109/00)
Entscheidungsdatum
25.01.2001
Rechtssatz
Das Tatbild des § 198 Abs 1 StGB wird nur verwirklicht, wenn eine Gefährdung des Lebensbedarfes des Unterhaltsberechtigten eintritt oder eingetreten wäre, falls nicht Dritte - ein subsidiär Unterhaltspflichtiger oder die öffentliche Hand - diese abgewendet hätten. Eine solche - wirkliche oder fiktive - Gefährdung ist jedoch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsberechtigte über eigene ausreichende Einkünfte verfügt.Das Tatbild des Paragraph 198, Absatz eins, StGB wird nur verwirklicht, wenn eine Gefährdung des Lebensbedarfes des Unterhaltsberechtigten eintritt oder eingetreten wäre, falls nicht Dritte - ein subsidiär Unterhaltspflichtiger oder die öffentliche Hand - diese abgewendet hätten. Eine solche - wirkliche oder fiktive - Gefährdung ist jedoch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsberechtigte über eigene ausreichende Einkünfte verfügt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0095161
Dokumentnummer
JJR_19880301_OGH0002_0110OS00018_8800000_001