Die Urteile des Bezirksgerichtes Neulengbach vom 2.März 1987 und des Landesgerichtes St.Pölten vom 4.Juni 1987 stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Für die Strafbarkeit einer gröblichen Unterhaltsverletzung ist erforderlich, daß der Unterhalt oder die Erziehung des Unterhaltsberechtigten gefährdet wird oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet wäre. Das Tatbild des § 198 Abs. 1 StGB wird demnach nur verwirklicht, wenn eine Gefährdung des Lebensbedarfes des Unterhaltsberechtigten eintritt oder eingetreten wäre, falls nicht Dritte - ein subsidiär Unterhaltspflichtiger oder die öffentliche Hand - die Gefährdung abgewendet hätten (vgl Pallin im WK, Rz 32 bis 34 zu § 198 StGB; Leukauf-Steininger, Komm z StGB2, RZ 31, 32 zu § 198 StGB). Feststellungen über eine wirkliche oder fiktive Gefährdung der Unterhaltsberechtigten haben jedoch weder das Erstgericht, noch das Berufungsgericht getroffen, obwohl Maria B*** nach der Aktenlage - neben einer Unterstützung des Sozialamtes der Stadtgemeinde St.Pölten von 600 S monatlich - als Hausbesorgerin über ein eigenes Einkommen verfügt, dessen Höhe bisher nicht ermittelt wurde (vgl S 7, 28 und 60 des Bezugsaktes, sowie S 7 in ON 7 des Aktes U 148/85 des Bezirksgerichtes Neulengbach). In dieser Richtung haften daher beiden Urteilen Feststellungsmängel im Sinn der Z 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO an. Rechtsirrig ist ferner die in der Begründung des Berufungsurteils zum Ausdruck kommende Ansicht, es komme bei Annahme mangelnden Zahlungswillens des Unterhaltspflichtigen auf dessen Zahlungsfähigkeit nicht an. Eine gröbliche Unterhaltspflichtverletzung liegt nämlich nur dann vor, wenn der Täter seine Verpflichtung (geraume Zeit) nicht oder nur unvollständig erfüllt, obwohl er dazu imstande wäre; ein Unterhaltspflichtiger, dem es am eigenen notwendigen Unterhalt gebricht, kann daher mangels Leistungsfähigkeit den Tatbestand nach dem § 198 Abs. 1 StGB nicht erfüllen (vgl SSt 55/66 = ÖJZ-LSK 1985/10; Pallin im WK, RN 24, 29 und 30 zu § 198 StGB). Im vorliegenden Fall enthielten aber zufolge eines verfehlten Rechtsstandpunktes der Gerichte weder das Ersturteil noch das Berufungsurteil ausreichende Feststellungen, aufgrund deren verläßlich beurteilt werden könnte, ob der Angeklagte nach seinen individuellen Verhältnissen ohne Gefährdung seines eigenen notwendigen Unterhaltes in der Lage gewesen wäre, an seine geschiedene Gattin Unterhalt zu leisten. Hiezu wären die Gerichte jedoch verpflichtet gewesen, weil sich der Angeklagte im Verfahren darauf berufen hat, für seinen außerehelichen Sohn Markus E*** an das Jugendamt monatlich 2.300 S (1.300 S Unterhalt zuzüglich 1.000 S Rückstandsabdeckung) und 600 S an die Bausparkasse W*** zur Abdeckung eines von seiner Gattin "kassierten" Betrages bezahlen zu müssen (vgl S 9, 18 und 60 des Bezugsaktes). Da sohin durch die Verfahrensergebnisse indiziert war, daß es im Hinblick auf die Einkommenshöhe und das Bestehen weiterer Zahlungsverpflichtungen für Dritte an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (im dargelegten Sinn) gemangelt haben könnte, hätte diese Frage einer näheren Prüfung unterzogen und zum Gegenstand entsprechender Feststellungen gemacht werden müssen. Auch insoweit beruht daher der Schuldspruch des Angeklagten wegen Vergehens nach dem § 198 Abs. 1 StGB auf einer unrichtigen Gesetzesanwendung. Der von der Generalprokuratur gemäß dem § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher stattzugeben und nach dem § 292 StPO wie im Spruch zu erkennen.Für die Strafbarkeit einer gröblichen Unterhaltsverletzung ist erforderlich, daß der Unterhalt oder die Erziehung des Unterhaltsberechtigten gefährdet wird oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet wäre. Das Tatbild des Paragraph 198, Absatz eins, StGB wird demnach nur verwirklicht, wenn eine Gefährdung des Lebensbedarfes des Unterhaltsberechtigten eintritt oder eingetreten wäre, falls nicht Dritte - ein subsidiär Unterhaltspflichtiger oder die öffentliche Hand - die Gefährdung abgewendet hätten vergleiche Pallin im WK, Rz 32 bis 34 zu Paragraph 198, StGB; Leukauf-Steininger, Komm z StGB2, RZ 31, 32 zu Paragraph 198, StGB). Feststellungen über eine wirkliche oder fiktive Gefährdung der Unterhaltsberechtigten haben jedoch weder das Erstgericht, noch das Berufungsgericht getroffen, obwohl Maria B*** nach der Aktenlage - neben einer Unterstützung des Sozialamtes der Stadtgemeinde St.Pölten von 600 S monatlich - als Hausbesorgerin über ein eigenes Einkommen verfügt, dessen Höhe bisher nicht ermittelt wurde vergleiche S 7, 28 und 60 des Bezugsaktes, sowie S 7 in ON 7 des Aktes U 148/85 des Bezirksgerichtes Neulengbach). In dieser Richtung haften daher beiden Urteilen Feststellungsmängel im Sinn der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO an. Rechtsirrig ist ferner die in der Begründung des Berufungsurteils zum Ausdruck kommende Ansicht, es komme bei Annahme mangelnden Zahlungswillens des Unterhaltspflichtigen auf dessen Zahlungsfähigkeit nicht an. Eine gröbliche Unterhaltspflichtverletzung liegt nämlich nur dann vor, wenn der Täter seine Verpflichtung (geraume Zeit) nicht oder nur unvollständig erfüllt, obwohl er dazu imstande wäre; ein Unterhaltspflichtiger, dem es am eigenen notwendigen Unterhalt gebricht, kann daher mangels Leistungsfähigkeit den Tatbestand nach dem Paragraph 198, Absatz eins, StGB nicht erfüllen vergleiche SSt 55/66 = ÖJZ-LSK 1985/10; Pallin im WK, RN 24, 29 und 30 zu Paragraph 198, StGB). Im vorliegenden Fall enthielten aber zufolge eines verfehlten Rechtsstandpunktes der Gerichte weder das Ersturteil noch das Berufungsurteil ausreichende Feststellungen, aufgrund deren verläßlich beurteilt werden könnte, ob der Angeklagte nach seinen individuellen Verhältnissen ohne Gefährdung seines eigenen notwendigen Unterhaltes in der Lage gewesen wäre, an seine geschiedene Gattin Unterhalt zu leisten. Hiezu wären die Gerichte jedoch verpflichtet gewesen, weil sich der Angeklagte im Verfahren darauf berufen hat, für seinen außerehelichen Sohn Markus E*** an das Jugendamt monatlich 2.300 S (1.300 S Unterhalt zuzüglich 1.000 S Rückstandsabdeckung) und 600 S an die Bausparkasse W*** zur Abdeckung eines von seiner Gattin "kassierten" Betrages bezahlen zu müssen vergleiche S 9, 18 und 60 des Bezugsaktes). Da sohin durch die Verfahrensergebnisse indiziert war, daß es im Hinblick auf die Einkommenshöhe und das Bestehen weiterer Zahlungsverpflichtungen für Dritte an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (im dargelegten Sinn) gemangelt haben könnte, hätte diese Frage einer näheren Prüfung unterzogen und zum Gegenstand entsprechender Feststellungen gemacht werden müssen. Auch insoweit beruht daher der Schuldspruch des Angeklagten wegen Vergehens nach dem Paragraph 198, Absatz eins, StGB auf einer unrichtigen Gesetzesanwendung. Der von der Generalprokuratur gemäß dem Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher stattzugeben und nach dem Paragraph 292, StPO wie im Spruch zu erkennen.